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cade 18-11-2007 20:40

Sell out bei Landesbank Berlin
 
nachdem die dsgv die lbb zu 6,81 übernommen hat ist sie vepflichtet ab veröffentlichung nach § 23 /1 satz 4 den anlegern ein andienungsrecht innerhalb von drei monaten nach § 39 c wpüg einzuräumen. alles in allem eine 10 % chance da man die aktien im moment zu 6,15 kaufen kann.

§ 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots


(1) Der Bieter ist verpflichtet, die Anzahl sämtlicher ihm, den mit ihm gemeinsam handelnden Personen und deren Tochterunternehmen zustehenden Wertpapiere der Zielgesellschaft einschließlich der Höhe der jeweiligen Anteile und der ihm zustehenden und nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechtsanteile sowie die sich aus den ihm zugegangenen Annahmeerklärungen ergebende Anzahl der Wertpapiere, die Gegenstand des Angebots sind, einschließlich der Höhe der Wertpapier- und Stimmrechtsanteile


1. nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage wöchentlich sowie in der letzten Woche vor Ablauf der Annahmefrist täglich,


2. unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist,


3. unverzüglich nach Ablauf der weiteren Annahmefrist und


4. unverzüglich nach Erreichen der für einen Ausschluss nach § 39a Abs. 1 und 2 erforderlichen Beteiligungshöhe


gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen und der Bundesanstalt mitzuteilen. § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 6 gelten entsprechend.

cade 19-11-2007 11:07

mittlerweile bin ich mir nicht mehr so sicher ob das klappt, weil es sich um eine bietergemeinschaft handelt. also im zweifel lieber finger weg lassen.

OMI 19-11-2007 12:26

Werde es dennoch weiterhin beobachten ;)

cade 10-01-2008 08:13

also mit dem neuen angebot wird das voraussichtlich nichts mich wundert dass der kurs noch so hoch steht . wahrscheinlich müssen erst die drei monate vergehen damit die aktie abstürzt.
insgesamt eine sehr schlaue konstruktion gewöhlt um ein erneutes angebot zu umgehen.


Sehr geehrt...,

die dreimonatige Andienungsfrist gilt in diesem Fall leider nicht.

"Das Andienungsrecht nach §39c WpÜG wäre eröffnet, wenn die Bieterin zusammen mit den ihr zuzurechnenden Personen nach dem Übernahmeangebot 95% des Grundkapitals der LBBH hielte. Dies ist aber nicht der Fall.

Die Bieterin selbst hält ausweislich der Ergebnisbekanntmachung vom 7. November 2007 nur rund 88,01% der LBBH-Anteile. Darüber hinaus werden der Bieterin keine weiteren Anteile zugerechnet. Insbesondere erfolgt im Rahmen der Feststellung des Andienungsrechts keine Zurechnung der LBBH-Aktien des DSGV öK, die rund 10,63% des Grundkapitals der LBBH ausmachen, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Zurechnung vorliegend nicht erfüllt sind.

Dieses Resultat steht auch nicht im Widerspruch zu den Angaben in den Ergebnisbekanntmachungen, nach denen der Anteil der Bieterin zusammen mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen mehr als 95% betrug, da dort die Berechnung der Stimmrechtsanteile gesetzlich zwingend nach einer inhaltlich anders ausgerichteten Zurechnungsvorschrift als beim Andienungsrecht erfolgen musste und damit zu anderen Ergebnissen führte. "

Mit freundlichen Grüßen
Silke Mauch

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Silke Mauch
Financial Market Relations
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