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Alt 06-11-2009, 16:03   #3
Aphex
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Frist zur Anmeldung von Ansprüchen an die Kaupthing Bank endet am 30.12.2009

Am 09. Oktober 2008 stellte die größte Bank Islands, die Kaupthing Bank hf., wegen Zahlungsunfähigkeit alle Auszahlungen an ihre Kunden sowie die Liquiditätsversorgung für ihre Vertretungen im europäischen Ausland, darunter auch die deutsche Niederlassung, ein. Im Verlauf diesen Jahres wurden die Einlagen der 34.000 deutschen Kontoinhaber bis auf wenige Ausnahmen ausbezahlt. Zinsansprüche, die nach dem 09. Oktober 2008 fällig wurden, hat die Bank bis heute jedoch einbehalten. Insgesamt handelt es sich um Zinsansprüche deutscher Anleger i.H.v. ca. 30 bis 40 Mio. Euro.

Das Abwicklungs-Komitee der Bank ist unter Anwendung des isländischen Insolvenzrechts der Ansicht, dass es sich bei den offenen Zinsforderungen der deutschen Sparer nicht um bevorrechtigte Forderungen wie Kontoguthaben, sondern um sonstige ungesicherte Forderungen gegenüber der Bank handeln soll. Das bedeutet, dass die Zinsen nur zu einer derzeit noch nicht feststehenden Quote und zu einem noch nicht feststehenden Zeitpunkt bezahlt werden. Damit werden deutsche Sparer voraussichtlich ihre Zinsen nur mit deutlichen Abschlägen ausbezahlt bekommen.

Die offenen Zinsforderungen müssen die deutschen Anleger gegenüber der Bank bis spätestens 30. Dezember 2009 in einem aufwändigen Verfahren anmelden. Die notwendigen Unterlagen müssen per Post und in englischer Übersetzung in Island eingereicht werden. Die Unterlagen zur Anmeldung der Ansprüche finden sich unter http://www.kaupthing.com/FAQ.

Zur Vermeidung fehlerhafter Anträge, die die Ablehnung der Forderung zur Folge haben können, ist Anlegern mit Rechtsschutzversicherung zu empfehlen, für die Anmeldung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern die Kosten hierfür von der Versicherung übernommen werden. Bisher haben die Rechtsschutzversicherungen in der Regel eine Kostenzusage erteilt.

Die SdK ist nach Prüfung der Sachlage durch Rechtsanwalt Alexander Elsmann außerdem der Auffassung, dass die Zinsen als bevorrechtigte Forderung einzustufen sind, da auf Grund der anwendbaren deutschen AGB Zinsen den Einlagen zurechnen sind. Außerdem folgt die Einordnung von Zinsansprüchen deutscher Anleger als vorrangige Ansprüche dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Alle Kunden anderer Länder isländischer Banken erhielten neben den Einlagen auch die Zinsen als vorrangige Forderungen ausbezahlt.

SdK-Mitgliedern ohne Rechtsschutzversicherung bieten wir an, die Anmeldung der Forderungen für eine Kostenpauschale von 50 Euro über den mit diesem Fall befassten Rechtsanwalt Alexander Elsmann vorzunehmen. Wer auf anwaltliche Hilfestellung verzichten möchte, der findet Informationen zum Sachverhalt unter http://kaupthingedge.foren-city.de.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V
06. November 2009, München
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Grüße Norman
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