wegen Befreiung von der Hundesteuer, bei uns liest sich das so.
Für nicht unter § 2 Abs. 2 fallende Hunde kann auf Antrag Steuerbefreiung für Hunde gewährt werden, die der Halter, der nicht Vorbesitzer des Hundes sein darf, aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Er-laubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz be-sitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zustän-dige Finanzamt bestätigt ist (z. B. Tierheim Det-mold). Voraussetzung ist, dass sich der Hund mehr als 2 Monate in der Einrichtung aufgehalten hat. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.
Für Hunde, die länger als ein Jahr in der Einrichtung waren sowie für behinderte Hunde wird die Steuer-befreiung unbefristet gewährt.
Rocky war über ein Jahr im Tierheim und ist deswegen Steuerbefreit. Diese Tatsache kennen aber die Wenigstens und zahlen aus Unkenntnis. Also mal in den Statuten der Stadt nachsehen.