wenn eine vorzugsaktie in einem index ist wie früher die sap notiert sie auch öfters wegen der höheren nachfrage über den stämmen. die wirtschaftsprüfer haben sich in früheren abfindungsgutachten wie z.b. gardena mit diesem thema beschäftigt. wenn ich mich recht erinnere ist empirisch gesehen ein abschlag von 13 % der vorzüge auf die stämme im schnitt zu verzeichnen. das heisst ein abschlag bei der ermittlung des ertragswerts ist zulässig und rechtens. jedoch wird öfters aufgrund der tatsache dass beide gattungen den gleichen anteil am grundkapital verbriefen auf einen solchen verzichtet.
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viele grüsse
cade
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