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Alt 02-05-2005, 13:58   #202
vorstandsschreck
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Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005


9. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung (genehmigtes Kapital) mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der hiermit beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister wird ein genehmigtes Kapital durch Neufassung von § 5 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu geschaffen:
"(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 6. Juni 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu Euro 26.143.506,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen mit der Maßgabe, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung zu übernehmen sind, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, a) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen,
b) soweit es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde,
c) bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt Euro 600.000,00, wenn die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien erfolgt,
d) bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt Euro 5.228.701,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung der etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ), wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet,
e) bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt Euro 26.143.506,00, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage in Form von Unternehmen oder Unternehmensteilen (Sach- und Rechtsgesamtheiten) oder Anteilen an Gesellschaften oder Lizenzrechten zum Zwecke der Einlizenzierung von Wirkstoffkandidaten ausgegeben werden,
f) bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von Euro 26.143.506,00 zum Zweck der Einführung der Aktie der Gesellschaft an einer ausländischen Wertpapierbörse und dabei auch zur Schaffung der Aktien, die Emissionsbanken zur Rückführung einer zur Abwicklung einer Mehrzuteilungsoption vorgenommenen Aktienleihe benötigen; dabei darf der Platzierungspreis den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Festlegung des Platzierungspreises höchstens 5% unterschreiten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals anzupassen."

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Zu Punkt 9 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung am 7. Juni 2005 vorgeschlagen, die bestehende satzungsmäßige Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen (genehmigtes Kapital), die bis zum 17. Juni 2006 erteilt und bislang in Höhe von Euro 16.776.883,00 ausgenutzt worden ist, aufzuheben und ein neues, aufgestocktes genehmigtes Kapital für die Dauer von fünf Jahren bis zum 6. Juni 2010 zu schaffen.
Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, zum Zweck der Beschaffung weiterer finanzieller Mittel, zur Akquisition von Unternehmen und Beteiligungen sowie Lizenzrechten an Wirkstoffkandidaten oder sonst aus Gründen des Gesellschaftsinteresses Aktien auszugeben, ohne dass jeweils die Hauptversammlung befasst werden muss. Damit die Verwaltung diese Möglichkeit dem Interesse der Gesellschaft entsprechend optimal und flexibel nutzen kann, soll der Beschluss für verschiedene in dem Beschlussvorschlag benannte Zwecke eine Ermächtigung vorsehen, das Bezugsrecht auszuschließen:
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach lit. a) der Ermächtigung (Ausschluss von Spitzen) dient dem Zweck, ein glattes und handhabbares Bezugsverhältnis bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, wodurch die Abwicklung der Kapitalmaßnahme erleichtert wird. Die Spitzenbeträge werden jeweils bestmöglich verwertet.
Der Bezugsrechtsausschluss nach lit. b) der zu beschließenden Ermächtigung (Bezugsrechtsausschluss zugunsten von Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten) soll es ermöglichen, den Inhabern bzw. Gläubigern von derartigen Rechten einen angemessenen Verwässerungsschutz im Fall von Kapitalerhöhungen zu gewähren. Die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten können durch Ermäßigung des jeweiligen Options- oder Wandlungspreises, der baren Zuzahlung oder durch Gewährung eines Bezugsrechts auf neue Aktien vor Verwässerung ihrer Umtausch- oder Optionsrechte geschützt werden. Welche der Möglichkeiten im Einzelfall sachgerecht ist, wird die Verwaltung zeitnah zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals entscheiden. Um nicht von vornherein auf die Alternativen der Verminderung des Options- oder Wandlungspreises oder der baren Zuzahlung beschränkt zu sein, wird üblicherweise eine Ermächtigung vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihren Bezugsrechten vor der jeweiligen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten.
Der Ausschluss des Bezugsrechts unter lit. c) der Ermächtigung (Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Belegschaftsaktien) soll es der Verwaltung ermöglichen, die Mitarbeiter der Gesellschaft durch Ausgabe von Belegschaftsaktien am Gesellschaftskapital zu beteiligen, um sie dadurch zu einem besonderen Einsatz für die Gesellschaft zu motivieren und enger an die Gesellschaft zu binden. Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils im Einzelfall prüfen, wie weit es im Interesse der Gesellschaft liegt, unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals Belegschaftsaktien auszugeben, anstatt auf der Grundlage der bestehenden Ermächtigungen oder noch zu beschließender künftiger Ermächtigungen Optionen auf den Bezug junger Aktien auszugeben.
Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen unter lit. d) der Ermächtigung soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen von lit. d) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Punkt 9 der Tagesordnung gerade auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist allerdings auf 10% des bei der erstmaligen Ausnutzung im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals beschränkt. Durch diese Beschränkung ist eine Verwässerung der alten Aktien und ein Einflussverlust für die Aktionäre praktisch nicht zu befürchten.
Die in lit. e) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Punkt 9 der Tagesordnung vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen sowie Lizenzrechten an Wirkstoffkandidaten gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine immer üblicher werdende Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Dies gilt in zunehmendem Maße auch für die Einräumung von Lizenzrechten, deren Erwerb in Verfolgung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands der Gesellschaft (§ 2 Abs. 1 der Satzung) erfolgt und daher aus Gründen des Gesellschaftsinteresses einen entsprechenden Bezugsrechtsausschluss rechtfertigt. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Beteiligungen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Lizenzrechte, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dabei könnte die Gesellschaft im Einzelfall z. B. für größere Übernahmen (insbesondere ihrerseits bereits börsennotierter Unternehmen) oder insgesamt ein sehr erhebliches Volumen an jungen Aktien benötigen, womit sich der beträchtliche Umfang des mit der Ermächtigung ermöglichten Bezugsrechtsausschlusses rechtfertigt. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss bei sich konkretisierenden Erwerbsmöglichkeiten Gebrauch machen soll. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Schließlich soll die Verwaltung ermächtigt werden, bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt Euro 26.143.506,00 das Bezugsrecht zu dem Zweck auszuschließen, die Aktie der Gesellschaft an einer ausländischen Wertpapierbörse einzuführen (lit. f) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Punkt 9 der Tagesordnung). Dabei sollen den beteiligten Emissionsbanken unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch die Aktien zur Verfügung gestellt werden können, die sie zur Rückführung einer zur Abwicklung einer etwaigen Mehrzuteilungsoption vorgenommenen Aktienleihe benötigen. Die Einführung der Aktie der Gesellschaft auch an Börsen im Ausland, namentlich etwa an dem US-amerikanischen Handelssystem NASDAQ, der wohl bedeutendsten Börse der Welt für Technologiewerte, liegt aus vielfältigen Gründen im Interesse der Gesellschaft. Insbesondere hervorzuheben ist der Umstand, dass etwa die US-amerikanischen Anleger (institutionelle und Privatanleger) Biotechnologiewerten besonderes und möglicherweise größeres Interesse entgegenbringen als der europäische und der deutsche Markt. Aber auch davon abgesehen ist die Aufnahmefähigkeit des deutschen Marktes für junge Aktien begrenzt. Mit der Einführung der Aktie der Gesellschaft etwa an der NASDAQ würde die Gesellschaft also entscheidend ihre Möglichkeit verbessern, sich über weitere Kapitalmaßnahmen neue Liquidität zu verschaffen. Daneben würde die solchermaßen erreichte Erweiterung des Aktionärskreises die Volatilität des Aktienkurses vermindern und ihre Attraktivität steigern, wiederum mit der Folge, dass die Gesellschaft bessere Möglichkeiten hätte, einen künftigen weiteren Kapitalbedarf durch erneute Kapitalmaßnahmen zu decken. Sodann verspricht sich die Gesellschaft durch die Notierung ihrer Aktie an wenigstens einer größeren ausländischen Börse, ihren Bekanntheitsgrad im Ausland zu erweitern und dadurch Vorteile auch im operativen Geschäft zu erlangen. In Betracht kommen namentlich Vertriebsvorteile und die Fähigkeit zur Gewinnung weiterer hochqualifizierter Mitarbeiter, namentlich auch Wissenschaftler. Bereits jetzt sind die Kunden der Gesellschaft überwiegend ausländische Unternehmen und ein sehr großer Teil der Mitarbeiter der Gesellschaft stammt nicht aus Deutschland – eine Tendenz, die sich angesichts der begrenzten Möglichkeiten des deutschen Bewerbermarktes verstärken muss und wird. Was den Umfang der Platzierung – verbunden mit einem Bezugsrechtsausschluss – angeht, so möchte die Gesellschaft in die Lage versetzt sein, nach den Marktverhältnissen im Zeitpunkt einer solchen Börseneinführung etwa sich ergebende Möglichkeiten zur Erweiterung ihres Aktionärskreises und zur Beschaffung neuer Liquidität in so weitem Umfang zu nutzen, wie dies im Licht des Interesses der vorhandenen Aktionäre am Unterbleiben einer Verwässerung ihrer Beteiligungen vertretbar ist. Der Vorstand ist der Auffassung, dass durch die Begrenzung des Umfangs des Bezugsrechtsausschlusses auf ca. 50% des gegenwärtigen Grundkapitals ein angemessener Ausgleich zwischen diesem Verwässerungsschutzinteresse und den vorgenannten Belangen der Gesellschaft garantiert ist, zumal angesichts der im Beschluss enthaltenen Vorgabe, dass sich der Platzierungspreis am im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Börsenkurs zu orientieren hat.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.

Geändert von vorstandsschreck (02-05-2005 um 14:13 Uhr)
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