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Alt 02-05-2005, 14:01   #206
vorstandsschreck
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7. TEIL zu TOP 11.!
Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005


Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu Euro 20.914.805,00 soll die unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- oder Optionsrechten auch Options- oder Wandelpflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Soweit die Gesellschaft bei Fälligkeit der Anleihe statt der Rückzahlung des Anleihebetrags dem Anleihegläubiger auch Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft andienen kann, ohne dass die sonst in der Ermächtigung für die Festlegung des anfänglichen Options- bzw. Wandlungspreises vorgesehenen Untergrenzen (80%) eingehalten werden, steht eine entsprechende Maßnahme im Ermessen des Vorstands, die dieser nur im überwiegenden Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre vornehmen wird. Dabei können etwaige Nachteile von Options-/Wandlungspflichten für die Inhaber von Teilschuldverschreibungen, die auch während der Laufzeit der Teilschuldverschreibungen begründet werden können, ganz oder teilweise durch Barzahlung ausgeglichen werden, so dass der Inhaber der Teilschuldverschreibungen wirtschaftlich einen Betrag bis zur Höhe des Nennbetrags der Teilschuldverschreibung in Form von Aktien und einer Barzahlung zurück erhält. Die Barzahlung ist begrenzt, so dass unter Berücksichtigung der Barzahlung der rechnerische Options- bzw. Wandlungspreis für die Aktien mindestens 80% des Börsenkurses – wie in der Ermächtigung näher dargelegt – zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung entspricht.
Dabei soll die Gesellschaft je nach Marktlage den deutschen oder den internationalen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Schuldverschreibungen können auch von in Mehrheitsbesitz stehenden in- oder ausländischen Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden. Dabei darf die Gesellschaft Options- oder Wandelschuldverschreibungen insgesamt nur bis zu dem Betrag der Ermächtigung in einem Umfang von Euro 20.914.805,00 als anteiligem Betrag am Grundkapital gewähren, so dass die Ermächtigung vorsieht, dass entweder für diesen Betrag Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen oder ggf. beide Arten begeben werden können, jedoch insgesamt nur in Bezug auf den genannten anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von Euro 20.914.805,00.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen an eine Bank oder ein Bankenkonsortium mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Teilverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge . Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandelanleihen und Optionsrechten (bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten) hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten) nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Ausgabebetrag für die Aktien muss (mit Ausnahme bei Bestehen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder soweit der Gesellschaft das Recht eingeräumt ist, bei Endfälligkeit der Optionsscheine oder Wandelschuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren) jeweils mindestens 80% des zeitnah zur Ausgabe der Wandel- und/oder der Optionsanleihen ermittelten Börsenkurses entsprechen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Options- bzw. Wandlungspreis in den Options- bzw. Wandelanleihebedingungen variabel sind und der Options- bzw. Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses der Aktie oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit festgesetzt wird. Aufgrund dieser Möglichkeit kann eine besonders marktnahe Ausstattung der Emission erreicht werden. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Teilschuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Die Aktienmärkte sind deutlich volatiler geworden. Die Erzielung möglichst vorteilhafter Emissionsergebnisse hängt daher in verstärktem Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen, in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erforderliche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen kann.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Daher ist die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien auf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 5.228.701,00 oder, falls dieser Betrag niedriger sein sollte, auf 10% des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Dabei sind etwaige Ausnutzungen anderweitiger Ermächtigungen zur Veräußerung eigener Aktien oder zur Ausgabe von Aktien aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts anzurechnen. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der theoretische Marktwert und damit letztlich der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem theoretischen Marktpreis bzw. dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten bedienen. So können die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch eine unabhängige Investmentbank oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Fall der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zwar zu einem festen Ausgabepreis angeboten; jedoch werden einzelne Bedingungen der Wandel- und Optionsschuldverschreibungen (z. B. Zinssatz und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Anleihe marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben. Dies soll nur geschehen können, wenn der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung entspricht und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit geben, auch Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die Gesellschaft soll weiterhin die Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Die Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder neben Gewährung von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Interesse der Gesellschaft liegt und das Bezugsrecht nur dann ausschließen. Das Wandlungs- und Optionsrecht aus solchen Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder eine Sachkapitalerhöhung. Dafür steht - bei Beschluss der Hauptversammlung - das neu vorgeschlagene genehmigte Kapital zur Verfügung.
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MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.

Geändert von vorstandsschreck (02-05-2005 um 14:19 Uhr)
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