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Alt 01-08-2002, 16:42   #6
Gast
 
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ganz so einfach ist es nicht. Man erstmal darüber streiten, ob das TDG einschlägig ist.

AUszug aus §2 TDG:

Zitat:
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
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