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Alt 25-09-2002, 16:41   #6
Stefano
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Wink und wieder was dazu gelernt!

hola,

Der Genußschein
Genußscheine verbriefen Genußrechte. Genußrechte sind gesetzlich nicht geregelt.


1. Anlagemotiv
Die Anlage in Genußscheinen bietet dem Anlager eine große Chance bei großem Risiko.

2. Rechte der Inhaber
Genußscheine werden in der Praxis als schuldrechtliche Beteiligungsrechte behandelt. Es sind Gläubigerrechte mit Teilrechten, die üblicherweise nur Eigentümern zustehen:
Beteiligung am Gewinn, Einräumung von Bezugsrechten (Optionsgenußscheine), Einräumung von Umtauschrechten (Wandelgenußscheine), Beteiligung an Nutzrechten (Lizenzgebühren)

3. Ausstattung
Die Ausgestaltung von Genußrechten kann unterschiedlich sein: meistens sind sie mit einer festen Grundverzinsung und einem Rückzahlungsversprechen ausgestattet.
Genußrechte dürfen keine Mitgliedschaftsrechte gewähren (kein Stimmrecht in der Hauptversammlung, kein Mitwirkungsrecht an der Geschäftsführung)
Genußrechte können den Charakter keiner Anleihe oder einer Aktie haben. Die Ausschüttung von Genußrechtskapital wird beim Emittent immer als gewinnmindernde Aufwendung behandelt (Fremdkapital).

4. Emissionsgrund
Genußrechtskapital kann bei unbefristeten Laufzeiten als eigenkapitalähnliches langfristiges Kapital betrachtet werden. Es kann daher auch für risikoreiche Investitionen genutzt werden. Für den Emittenten ist die Ausschüttung immer Aufwand.

5. Risiko
Das Risiko von Genußscheinen entspricht grundsätzlich den Risiken von Schulverschreibungen und Aktien. Genußrechte haben aber zusätzlich spezielle Risiken:
Das Ausschüttungsrisiko; bei gewinnabhängiger Ausschüttung erfolgt bei einem Verlust keine Ausschüttung;
Rückzahlungsrisiko; Verluste können bei entsprechender Ausgestaltung des Genußrechts zu einer Aussetzung der Rückzahlung führen;
Das Haftungsrisiko; bei Nachrangigen Genußrechten besteht bei der Insolvenz die Gefahr, daß der Gläubiger erst dann sein Kapital erhält, wenn alle Gläubigeransprüche befriedigt sind.
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