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18.11.2002, 16:31
HINTERGRUND: Die Regierungspläne für die Aktien- und Immobilienbesteuerung
BERLIN (dpa) - Bisher müssen Veräußerungsgewinne zum persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden - und zwar nur dann, wenn bei Aktien zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr und bei nicht selbst genutzten Immobilien weniger als zehn Jahre liegen. Von ihrem Plan, Spekulationsgewinne künftig von Anfang an individuell zu besteuern - also bis zum Höchststeuersatz von rund 48 Prozent - ist die Bundesregierung nun abgerückt.
Künftig sollen Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fondsanteilen sowie vermieteten Immobilien pauschal mit 15 Prozent besteuert werden. Für Aktiengewinne wird aber das Halbeinkünfteverfahren angewandt, wonach nur die Hälfte der Gewinne besteuert und so nur eine Steuer von 7,5 Prozent erhoben wird. Wenn also ein Aktionär seine nach dem Stichtag - voraussichtlich der 21. Februar 2003 - erworbene Aktie mit einem Gesamtgewinn von 100 Euro veräußert, werden 50 Euro steuerpflichtig. Darauf werden 15 Prozent Steuern erhoben - das sind dann 7,50 Euro.
UNTERSCHEIDUNG VON ALT- UND NEUFÄLLEN
Zudem soll zwischen Alt- und Neufällen unterschieden werden. Bei Anschaffung vor der Verabschiedung des Steuerpakets im Bundestag (Altanlagen) werden pauschal 1,5 Prozent nicht auf den Wertzuwachs, sondern auf den Verkaufserlös der Aktien oder nicht selbst genutzten Immobilien erhoben. Dabei wird fiktiv ein Veräußerungsgewinn von zehn Prozent angenommen, der dann ebenfalls mit 15 Prozen t besteuert wird.
Wenn also eine vor dem Stichtag erworbene und vermietete Immobilie für eine Million Euro verkauft wird, fallen dafür 15.000 Euro Steuern an. Sollte der Verkäufer nachweisen, dass der faktische Gewinn niedriger als zehn Prozent ist, fällt die Steuer geringer aus. Laut Bundesregierung werden somit diejenigen besser gestellt, die wegen finanzieller Probleme zu Notverkäufen gezwungen sind und mögliche Erlösgewinne bisher nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern müssen.
KEINE DOPPELBESTEUERUNG VON FONDS
Weiter verrechnet werden können Verluste im Jahre der Veräußerung - nach jetzigem Stand aber nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien oder Immobilien. Mit anderen Einkommensarten ist dies nicht möglich. Gebäude und Grundstücke für eigene Wohnzwecke können wie bisher auch künftig steuerfrei veräußert werden. Anschaffungskosten von Immobilien müssen in Zukunft nicht mehr um Abschreibungen und Sonderabschreibungen gemindert werden.
Eine Doppelbesteuerung von Investmentfonds, wie sie zunächst geplant war, ist vom Tisch. Inhaber von Fondsanteilen müssen Steuern zahlen, wenn sie diese mit Gewinn verkaufen. Auf ausgeschüttete Erträge - Zinsen und Dividenden - wird wie bisher eine Steuer erhoben. Auf Umschichtungen innerhalb der Investmentfonds - also Verkäufe von Papieren durch Fondsmanager - soll entgegen ersten Überlegungen dagegen keine Steuer mehr erhoben werden./sl/DP/hn/
Quelle: dpa-AFX
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