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Alt 15-09-2005, 08:53   #23
cade
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das wars jetzt:

Tagesordnung:
1. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Regentalbahn Aktiengesellschaft auf die Arriva Deutschland GmbH mit Sitz in Hamburg gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß den §§ 327a ff. Aktiengesetz.
Nach § 327a Abs.1 Aktiengesetz („AktG“) kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören („Hauptaktionär“), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Arriva Deutschland GmbH mit Sitz in 20149 Hamburg, Abteistraße 57 (nachfolgend auch „Arriva“ oder „Hauptaktionärin“), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 89001, hat dem Vorstand der Regentalbahn Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „Gesellschaft“ oder „RAG“ genannt) am 13. Juni 2005 mitgeteilt und durch Vorlage von Depotbestätigungen entsprechend nachgewiesen, dass ihre Beteiligung an der Gesellschaft am 07. Juni 2005 die 95% - Schwelle überschritten hat. Per 7. Juni 2005 hielt die Hauptaktionärin unmittelbar 23.046 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital der RAG von jeweils Euro 102,30, was einer Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 96,46% im Sinne von § 327a Abs.1 AktG entspricht. Arriva hat ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft durch den Erwerb von weiteren Aktien nach dem 7. Juni 2005 noch weiter erhöht. Seit dem 29. Juni 2005 hält Arriva insgesamt 23.136 Stückaktien an der Gesellschaft. Dies entspricht einer Beteiligung in Höhe von 96,84% des Grundkapitals der Gesellschaft.
Zugleich hat Arriva am 13. Juni 2005 an den Vorstand der RAG das Verlangen nach § 327a Abs.1 S.1 AktG gerichtet, ein Verfahren zum Ausschluß der Minderheitsaktionäre einzuleiten, insbesondere nach Vorliegen der nach den §§ 327a ff. AktG zum Ausschluß von Minderheitsaktionären erforderlichen Voraussetzungen auf einer außerordentlichen Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Arriva als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (‚Übertragungsbeschluß‘).
Arriva hat die an die Minderheitsaktionäre gemäß § 327a Abs. 1 S.1 AktG zu zahlende angemessene Barabfindung auf Euro 3.428,00 je übergegangene auf den Inhaber lautende Stückaktie an der RAG festgelegt.
Die Barabfindung ist von der Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 2 vom Hundert (2%) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
Vorstand und Aufsichtsrat der RAG schlagen vor, auf Verlangen von Arriva folgenden Beschluss zu fassen: „Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Regentalbahn AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von Euro 3.428,00 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie an der Regentalbahn AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von Euro 102,30 auf die Arriva Deutschland GmbH mit Sitz in Hamburg (Hauptaktionärin) übertragen.“
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viele grüsse

cade
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