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Alt 04-11-2005, 15:45   #33
vorstandsschreck
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Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG)

Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) verlangt bei börsennotierten Aktiengesellschaften, künftig für jedes Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge unter Namensnennung anzugeben. Gefoerdert wird die Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung (z. B. Aktienoptionen). Anwendung finden die neuen Regelungen erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2006 .
Allerdings können die Aktionäre in der Hauptversammlungssaison 2006 von der Opting Out-Klausel Gebrauch machen und mit 3/4-Mehrheit beschließen, für maximal fünf Jahre auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge zu verzichten.

Die SdK hingegen befürwortet die Pflicht zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütungen. Sie ist eine der Forderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zur Schaffung von mehr Transparenz und entspricht international anerkannten Standards verantwortungsvoller Unternehmensführung und offener Kapitalmarktkommunikation. Diesen Anforderungen sollte sich keine börsennotierte Aktiengesellschaft entziehen.

Nur die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung ermöglicht dem Aktionär die Beurteilung, ob die Höhe der Vergütung und die einzelnen Vergütungsbestandteile für jedes Vorstandsmitglied, gemessen an dessen individuellem Aufgabenbereich sowie am Unternehmenserfolg, angemessen im Sinne des Aktiengesetzes sind.

Da die Vergütung der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung u.a. auf Basis des Aufgabengebietes jedes einzelnen Vorstandsmitglieds sowie seiner persönlichen Leistung festzulegen ist, dient die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütungen zugleich dem Aktionär indirekt auch zur Kontrolle der Aufsichtsratstätigkeit.

Die SdK lehnt daher die Opting Out-Klausel ab und wird, sofern dies von den Verwaltung in Einzelfällen der Hauptversammlung vorgeschlagen wird, entsprechende Gegenanträge stellen.

München, 03. November 2005
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MfG.
Vorstandsschreck



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