Dienstag, 16. Dezember 2008
Hartz IV
Sozialgericht schafft Klarheit
Sogenannte Ein-Euro-Jobs sind Arbeitslosen auch dann zuzumuten, wenn sie dabei 30 Stunden in der Woche arbeiten. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Die obersten Sozialrichter Deutschlands konkretisierten am Dienstag mit mehreren Urteilen die Regelungen zum Arbeitslosengeld II. Dabei wurden die Empfänger von "Hartz IV" sowohl gestärkt als auch bestehende Grenzen bestätigt. Die Entscheidungen im Einzelnen:
Konkurrenzlose Gartenarbeit
Mit dem Urteil zu den Ein-Euro-Jobs hoben die Richter eine Entscheidung des bayerischen Landessozialgerichts auf. Geklagt hatte ein heute 58 Jahre alter Ingenieur aus dem Ostallgäu. Er hielt es für unzumutbar, 30 Stunden in der Woche für nur einen Euro pro Stunde zu arbeiten. Der Mann war mehrere Jahre arbeitslos und sollte für 1,50 Euro pro Stunde Bäumchen mit einer Schutzfolie umwickeln. Die Arbeitsbehörde kürzte daraufhin sein Arbeitslosengeld um 30 Prozent.
Mit der Begründung, dass ein Ein-Euro-Job, der zeitlich einer Vollbeschäftigung nahekomme, eine Konkurrenz zum regulären Arbeitsmarkt sei, gab das Landessozialgericht dem Mann Recht. Die Bundesrichter folgten der Argumentation jedoch nicht. Eine Konkurrenz könne sich nur aus der Art, nicht aus der Zeit einer Beschäftigung ergeben. Eine Formulierung, aus der eine Begrenzung der Arbeitszeit abgeleitet werden könne, finde sich nicht in den Gesetzen. Zudem sei bei den Ein-Euro-Jobs das Geld nicht wie bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen eine tatsächliche Gegenleistung für die Arbeit, sondern nur ein Anreiz. Schließlich werde das Arbeitslosengeld II weitergezahlt (Az.: B 4 AS 60/07 R).
Kein Stauraum für Sammler
In einem anderen Urteil billigte der Senat Hartz-Empfängern zu, in bestimmten Fällen Anrecht auf einen vom Staat bezahlten Lagerraum zu haben. Eine Unterkunft sei nicht nur ein Wohnraum, sondern umfasse alles, was für menschenwürdiges Wohnen notwendig sei. Sei der Wohnraum sehr beengt, müssten die Behörden für eine gewisse Zeit auch einen Lagerraum bezahlen. Niemandem könne zugemutet werden, wegen einer kurzzeitigen Notlage auf seinen gesamten Besitz zu verzichten.
Allerdings seien ein Auto, Antiquitäten oder die Ergebnisse einer Sammelleidenschaft kein "geschütztes Vermögen", sondern könnten verkauft werden, bevor man Steuergelder in Anspruch nehme, sagte der Vorsitzende Richter. "Es ist ein Unterschied, ob ein Arbeitsloser in der Scheune seine Möbel oder seine gesammelten Bierdeckel und Micky- Maus-Hefte lagert." (Az.: B 4 AS 1/08 R).
Recht auf renovierte Wohnung
Ein Arbeitsloser, der in eine billigere Wohnung zieht, hat unter Umständen Anrecht auf eine Renovierung. Die Richter entschieden, Renovierungskosten müssten von der Behörde getragen werden, wenn Ausbesserungen angemessen und notwendig seien. Allerdings würden Wohnungen zumeist renoviert übergeben. Stehe das im Mietvertrag, müsse die Behörde nicht zahlen. Grundsätzlich gebe es aber ein Recht, die Bewohnbarkeit herzustellen. Die Richter gaben damit einer Hartz- IV-Empfängerin aus Duisburg Recht, der jetzt 300 Euro zustehen (Az.: B 4 AS 49/07 R).
http://www.n-tv.de/1069499.html