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Alt 04-07-2007, 18:39   #1
Benjamin
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Bahnstreik / Bahnverspätungen - Kundenoptionen

Bahn-Streik: Was Reisende tun können
Bei Nichtantritt: Fahrkarte umtauschen oder Geld zurückholen

Verspätungen, ausgefallene Züge und Wartezeiten: Bei Problemen wegen der Warnstreiks bei der Bahn haben Reisende die Möglichkeit, ihre Tickets kostenlos umzutauschen oder sich den Reisepreis erstatten zu lassen, sollten sie die Fahrt nicht antreten. Das gilt laut Bahn für alle Karten und Reservierungen, die an einem Streiktag gültig sind. Kunden können von diesem Recht bis Ende Juli Gebrauch machen.

Umsteigen in schnellere Züge möglich
Wer wegen der angelaufenen Warnstreiks seinen Anschlusszug verpasst, darf laut Bahn unter Umständen in den nächstmöglichen Zug steigen, auch wenn damit eine höherwertige Verbindung in Anspruch genommen wird und man dafür eigentlich keine Karte besitzt. Das ist vor allem für Kunden mit einem Ticket zum "Dauer-Spezial-Preis" oder Sparpreis-Konditionen wichtig. Denn diese Reisenden haben sich auf einen bestimmten Zug festgelegt. Laut DB-Personenverkehrs-Sprecher Achim Stauß können diese Kunden im Fall der Fälle einen anderen schnelleren Zug nehmen.

Unter Umständen können auch andere Reisende eine teurere Verbindung nehmen. Die Entscheidung darüber werde aber im Einzelfall vor Ort getroffen, Reisende sollten deshalb auf die Durchsagen in den Bahnhöfen achten .

Pünktlichkeit im Job trotzdem Pflicht

Arbeitnehmer sind im Falle eines Streiks wie jetzt bei der Bahn dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das sagt Robert Krusche, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Mainzer Kanzlei Hess Rechtsanwälte, auf Nachfrage von heute.de. "Das Wegerisiko liegt ausschließlich beim Arbeitnehmer", stellt Krusche klar.

Im Falle von Verspätungen droht dem Arbeitnehmer Ungemach. "Der Arbeitgeber kann den Lohn für die Dauer der Verspätung kürzen oder verlangen, dass die Zeit nachgearbeitet wird", sagt Krusche. Sogar Abmahnungen seien möglich. Gegenüber der Bahn bestünden keine Regressansprüche, da es sich um einen rechtsmäßigen Streik handele. Auch Selbstständige könnten keine Ansprüche geltend machen, wenn Ihnen wegen ausgefallener Züge Aufträge entgingen. Auch Kosten für Ersatztransporte - wie etwa mit dem Taxi - müsse der Arbeitnehmer selber tragen.

Anspruch auf Entschädigung?
Unterschiedliche Auffassungen gibt es beim Thema Entschädigung nach Maßgabe der Kundencharta der Deutschen Bahn . Dem Regelwerk zufolge stehen Kunden im Fernverkehr nämlich Entschädigungsleistungen zu, wenn es zu deutlichen Verspätungen kommt. Dazu gehören unter anderem Reisegutscheine im Wert von 20 Prozent des Fahrpreises, sollte ein Fernzug mit mehr als 60 Minuten Verspätung an seinem Ziel ankommen.

Weil die Bahn Streik als höhere Gewalt einstuft, haben Kunden laut Bahnsprecher Stauß keinen Anspruch auf solche Leistungen, zu denen möglicherweise auch eine Taxifahrt oder eine Hotelunterbringung zählen würde, wenn es spät abends per Zug nicht weitergeht.

Das sieht die Schlichtungsstelle Mobilität , die Reisenden bei der Durchsetzung ihrer Rechte behilflich ist, grundsätzlich anders: Schließlich habe die Bahn Einfluss auf den Gang der Verhandlungen und könne den Streik verhindern, erklärt Anke Lobmeyer von der Schlichtungsstelle. Sie rät Kunden, in jedem Fall auf die Charta hinzuweisen und eine Entschädigung zu verlangen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen .

Alternative Routen wählen
Mit Blick auf die kommenden, möglicherweise bundesweiten Streiks empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Bahnreisenden dringend, sich zu informieren und - wenn möglich - alternative Routen zu wählen. Gerade für Berufspendler lasse sich wahrscheinlich aber so manche Härte nicht vermeiden.
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Was Reisende tun können

Verspätungen, ausgefallene Züge und lange Wartezeiten: Bei Problemen wegen der Warnstreiks bei der Deutschen Bahn haben Reisende die Möglichkeit, ihre Fahrkarten kostenlos umzutauschen oder sich den Reisepreis erstatten zu lassen, falls sie ihre Fahrt gar nicht mehr antreten sollten. Das gilt für alle Karten und Reservierungen, die an einem Streiktag gültig sind.

Reisende, die ihren Anschlusszug verpassen, dürfen in vielen Fällen eine teurere Verbindung wählen, auch wenn sie dafür keine Karte besitzen. Das ist vor allem für Kunden mit einem Ticket zum "Dauer-Spezial-Preis " oder Sparpreis-Konditionen wichtig.

Entschädigung ja oder nein? Strittig ist, ob den Kunden Entschädigungsleistungen bei Verspätung zustehen. Normalerweise bekommt der Kunde zum Beispiel einen Reisegutschein im Wert von 20 Prozent des Fahrpreises, wenn ein Fernzug mit mehr als 60 Minuten Verspätung sein Ziel erreicht. So steht es jedenfalls in der Kundencharta der Deutschen Bahn . Weil das Unternehmen jedoch den Streik als höhere Gewalt einstuft, haben Kunden nach Ansicht der Bahn keinen Anspruch auf solche Leistungen, zu denen auch eine Taxifahrt oder eine Hotelunterbringung zählen würde, wenn es spät abends per Zug nicht weitergeht. Die Schlichtungsstelle Mobilität, die Reisende bei der Durchsetzung ihrer Rechte behilflich ist, sieht das grundsätzlich anders. Sie argumentiert, die Bahn habe Einfluss auf den Gang der Verhandlungen und könne den Streik verhindern. Empfohlen wird den Kunden daher, in jedem Fall eine Entschädigung zu verlangen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Kundencharta der Deutschen Bahn:
http://www.bahn.de/p/view/mdb/conten...nal_011004.pdf

Auszug:
{...}

IV. Verspätungen oder Zugausfall im Fernverkehr

Die Mitarbeiter der DB unterstützen die Kunden im Zug und im Bahnhof bei Verzögerungen und Zugausfall, um eine Weiterbeförderung zu gewährleisten und Anschlüsse möglichst zu erreichen.

1. Bei Verspätung oder Zugausfall hat der Reisende œ unabhängig von etwaigen haftungsbefreienden Umständen zu Gunsten der Bahn œ Ansprüche aus den geltenden Beförderungsbedingungen.

2. Kann die Reise wegen Zugausfall, Zugverspätung oder Versäumnis des Anschlusszuges nicht bis 24 Uhr wie geplant mit einem anderen fahrplan-mäßigen Verkehrsmittel fortgesetzt werden oder ist eine solche Fortsetzung unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar, übernimmt die DB die Kosten für eine angemessene Übernachtung und die Benachrichtigung von Personen oder sofern preisgünstiger und zumutbar die Kosten für den Transfer mit einem anderen Verkehrsmittel (z.B. Taxi). Die Taxi- und Hotelgutscheine werden in einer Höhe von maximal 80 Euro vergeben. Diese Ersatzpflicht, sowie die Ausnahmen davon, sind in den bestehenden Beförderungsbedingungen geregelt.

Weiterhin verpflichtet sich die DB, folgende zusätzliche Entschädigungszusagen zum 1.10.2004 einzuführen.

3. Hat ein Fernverkehrszug der DB mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof des Reisenden Verspätung, fällt ein Fernverkehrszug ersatzlos aus oder verpasst der Reisende aufgrund eines verspäteten Fernverkehrszuges seinen fahrplanmäßigen Anschluss an einen Fernverkehrszug ohne alternative Weiterfahrmöglichkeit im Ein-Stunden-Takt und hat er damit eine Ankunftsverspätung am Zielbahnhof von über 60 Minuten, erhält der Reisende eine Entschädigung (Gutschein) in Höhe von 20 % bezogen auf den Fahrkartenwert (bei einer Hin- und Rückfahrkarte wird nur der halbe Fahrkartenwert angesetzt).
Besitzer der BahnCard 100, einer internationalen Fahrkarte sowie einer Zeitkarte erhalten eine pauschale Entschädigung. Die Entschädigungszusagen gelten nicht, wenn eine Entschädigung gemäß Punkt 2 bereits geleistet worden ist.

Die Ausnahmen zu der Ersatzpflicht werden in den Beförderungsbedingungen geregelt.

4. Fahrgäste des ICE-Sprinters haben bei Verspätungen über 30 Minuten Anspruch auf einen Gutschein in Höhe des vollen Aufpreises für den ICE-Sprinter (derzeit 10 EUR in der 2. Klasse, 15 EUR in der 1. Klasse). Diese Ersatzpflicht, sowie die Ausnahmen davon, werden in den Beförderungsbedingungen geregelt. Darüber hinaus kann die DB in begründeten Einzelfällen auch bei Verspätungen unter 60 Minuten Gutscheine ausgeben.


V. Sonstige Servicemängel

Bei Ausfall der Klimaanlage oder der Heizung werden den Fahrgästen Plätze in anderen Waggons angeboten. Sind keine freien Plätze vorhanden, bieten die Mitarbeiter der DB den Fahrgästen im Fernverkehr, soweit in der konkreten Betriebslage verfügbar, kostenfrei Warm-/ Kaltgetränke an.

{...}

Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr:
http://www.bahn.de/p/view/hilfe/agb/...ingungen.shtml
Bedingungen für das Angebot "Dauer-Spezial" auf pdf-Seite 47
Zitat: "Die Fahrkarten "Dauer-Spezial" sind von Umtausch und Erstattung ausgeschlossen."

Geändert von Benjamin (25-12-2010 um 09:37 Uhr)
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