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Alt 11-03-2005, 08:51   #24
vorstandsschreck
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Zur Hauptversammlung der Mobilcom AG am 22. April 2005 hat die SdK einen Antrag auf Sonderprüfung gestellt.

Im März 2000 war zwischen der Mobilcom AG und der France Télécom S.A. ein Kooperationsvertrag geschlossen worden, der die Mobilcom an die Konzernstrategie der France Télécom band. Unter anderem wurde darin der Aufbau des UMTS-Geschäfts und dessen Finanzierung durch die France Télécom festgesetzt. Nach Ansicht der SdK entspricht dieser Kooperationsvertrag durch die darin getroffenen Vereinbarungen einem Beherrschungsvertrag.
Mobilcom war nicht nur wirtschaftlich von France Télécom abhängig, sondern der französische Staatskonzern setzte seine Stellung auch durch die Benennung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern durch.

Dass die France Télécom im September 2002 dann die Finanzierung von Mobilcom einstellte, stellt nach Ansicht der SdK für das Unternehmen einen ausgleichspflichtigen Nachteil dar. Im November 2002 wurde ein Vergleich (MC Settlement Agreement) geschlossen, der unter anderem den Verzicht auf alle Ansprüche gegen die France Télécom beinhaltet. Die außerordentliche Hauptversammlung der Mobilcom stimmte dem Vergleich im Januar 2003 zu. Allerdings ist die SdK der Ansicht, dass der Verzicht auf die Ansprüche durch Nichteinhaltung der laut §§ 93 Abs. 4 und § 309 Abs. 3 AktG nötigen 3-Jahresfrist nicht wirksam ist.

Der Antrag der SdK auf Sonderprüfung sieht in erster Linie vor, unabhängig und unparteiisch aufklären zu lassen, ob und ggf. in welchem Umfang der Gesellschaft gegen die France Télécom S.A. Ersatzansprüche zustehen, die trotz der Vereinbarung des MC Settlement Agreement noch geltend gemacht werden können. An dieser umfassenden Aufklärung des Sachverhalts haben die Gesellschaft und ihre Aktionäre ein unabweisbares Interesse.
In diesem Zusammenhang soll der Sonderprüfungsauftrag auch auf die Ordnungsgemäßheit der Kapitalerbringung durch France Télécom S.A. im Jahre 2000 ausgedehnt werden. Hintergrund hierzu ist, dass Mobilcom im Mai 2004 in einer Presseerklärung Folgendes mitgeteilt hat: „France Télécom zahlte im Wege einer Kapitalerhöhung 3,7 Mrd. Euro ein … Die Verwendung der Mittel war aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen von vorn herein zweckgebunden.“ Diese Aussage der Gesellschaft wirft die Frage der Ordnungsgemäßheit der Kapitalaufbringung durch France Télécom S.A. auf, da Zweckbindungen bei der Kapitalaufbringung nicht mit dem Prinzip vereinbar sind, dass das aufgebrachte Kapital zur freien Verfügung der Gesellschaft gezahlt werden muss.

Angesichts der Tatsache, dass Forderungen in Milliardenhöhe für Mobilcom im Raum stehen könnten, sollte alle Aktionäre der Gesellschaft dem Antrag zustimmen.

Ansprechpartner:
Stefan ten Doorkaat, 0211 - 55 63 93


Quelle: www.sdk.org
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MfG.
Vorstandsschreck



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Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.
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