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Alt 25-04-2005, 08:07   #29
vorstandsschreck
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Beiträge: 1.581
Vorauseilender Gehorsam

Liebe Leserinnen und Leser,
die Bundesregierung hat im November
2004 den Gesetzentwurf eines
Gesetzes zur Unternehmensintegrität
und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(UMAG) zur vermeintlichen Stärkung
der Aktionärsrechte verabschiedet.

Der Entwurf sieht u.a. vor, dass
der Versammlungsleiter durch eine von
der Hauptversammlung beschlossene
Satzung ermächtigt werden kann, angemessene
Rede- und Fragezeitbegrenzungen
festzusetzen. U.a. auch dann,
wenn die begehrte Information einige Zeit
vor Beginn der Hauptversammlung über
die Internetseite der Gesellschaft für den
Aktionär verfügbar war und während der
Hauptversammlung zugänglich ist.

Obwohl sich das Gesetz noch im Entwurfsstadium
befindet und es insbesondere
seitens der Aktionäre erhebliche
Vorbehalte dagegen gibt, die hoffentlich
noch beachtet werden, wollen sich die
Organe einiger Gesellschaften wie beispielsweise
Volkswagen, Deutsche Telekom
oder BMW nun schon einen Vorratsbeschluss
für eine entsprechende
Satzungsänderung geben lassen.

Diesen Satzungsänderungen werden
wir nicht zustimmen. Schon jetzt ist das
Instrumentarium des Hauptversammlungsleiters
zur ordnungsgemäßen Leitung
der Hauptversammlung mehr als
ausreichend. Solcher Regelungen bedarf
es daher selbst dann nicht, wenn das
UMAG verabschiedet werden sollte, Aktien und Geldanlage
aber keinesfalls schon jetzt, da das Gesetz
noch nicht in Kraft getreten ist.
Auch die Regelung, dass zukünftig Fragen
nicht mehr beantwortet werden
müssen, deren Antwort sich aus einer auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglichen
Information ergibt, ist verfehlt.
Zum einen wird es problematisch sein, ob
die Antwort auf eine ganz bestimmte Frage
tatsächlich im Internet befindet, so
dass Streitigkeiten vorprogrammiert sind.

Wichtiger ist aber ein anderes Argument:
Die Aktionäre geben ihre Stimme in der
Hauptversammlung auf Grund der ihnen
präsenten Informationen ab. Können sie
die Antwort auf eine Frage nicht nachvollziehen,
weil sie aktuell in der Hauptversammlung
über keinen Internetzugang
verfügen, so kann die Beschlussfassung
nicht ordnungsgemäß sein. Aus diesem
Grund kann die Antwort auf der Internetseite
grundsätzlich die Antwort in der
Hauptversammlung nicht ersetzen, eventuell
aber ergänzen.
Der geplanten Satzungsänderung auf die
Vorschriften zur Teilnahme an der Hauptversammlung
können wir ebenfalls nicht
zustimmen. Hier geht es auch um eine
Regelung im Vorgriff auf das in den Einzelheiten
noch nicht endgültig verabschiedete
Gesetz. Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ist eine Entscheidung darüber
daher weder sinnvoll noch notwendig.

Artikel von:
Reinhild Keitel SdK-Vorstand
AktionärsNews / 89. Ausgabe
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



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