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Alt 24-02-2005, 10:08   #3
Sofix
hab das Jodeldiplom
 
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Auktionshandel im Internet:

Widerruf auch bei Ebay erlaubt

Bei einer Online-Auktion gelten grundsätzlich die üblichen Geschäftspraktiken wie die Regeln zum Fernabsatzgestz und zum Verbrauchsgüterkauf. So kann sich ein Käufer zum Beispiel auf das 2-wöchige Widerrufsrecht berufen, wenn ihm eine ersteigerte Ware nicht gefällt.

Beim Internet-Auktionshaus Ebay kam es kürzlich zum Streit über diese Frage. Ein gewerblicher Verkäufer hatte auf der Website Schmuck zur Versteigerung angeboten. Einem Bieter gefiel das Angebot und er ersteigerte vier Ringe. Nachdem die Ware daheim angekommen war, fand der Käufer aber keinen Gefallen an den Ringen. Er schickte sie zum Verkäufer zurück. Das wollte der Händler nicht akzeptieren und klagte.

Richter des Amtsgerichts Kehl gaben dem Verkäufer zwar grundsätzlich Recht, dass das Bürgerliche Gesetzbuch das geltende Fernabsatzgesetz im Fall von Versteigerungen einschränkt, indem es das Widerrufsrecht für den Ersteigerer ausschließt. Dies findet nach Ansicht des Gerichts aber in solchen Fällen keine Anwendung, weil der Anbieter seine Ware an den Höchstbietenden abgibt, das Geschäft also nicht durch den klassischen Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. Folge: Bei Online-Aktionen gelten die Vorschriften aus dem Fernabsatzgesetz, das heißt, der Verbraucher hat das Recht zum Widerruf einer Ware. (AG Kehl, Az. 4 C 716/01)
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