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Alt 25-12-2010, 09:24   #21
Benjamin
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Wenn zwar kein Streik, sondern Wetterbedingungen das genannte Ergebnis bedingen, gilt dies:

Für Bahnreisende gelten in der Regel die üblichen Fahrgastrechte. Das heißt, Fernreisende erhalten eine Erstattung erst ab einer Verspätung am Zielort von mehr als 60 Minuten. Sie können dann 25 Prozent des Reisepreises geltend machen, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60 Minuten kann der Fahrgast von seiner Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen.

Was ist bei "höherer Gewalt" wie Schnee und Eis?

Im Regelfall wird eine Entschädigung bei "höherer Gewalt" - zu der auch Schnee und Eis zählen - nicht gezahlt. Die Bahn sagte tagesschau.de jedoch, dass sie sich bei gegenwärtiger Wetterlage kulant zeigen und von Fall zu Fall entscheiden wolle. Bahnreisenden wird deshalb empfohlen, bei Verspätungen Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Der Fahrgastverband Pro Bahn rät, in Streitfällen die Schlichtungsstelle SÖP einzuschalten - dies sei meistens erfolgreich.

Können Reisende kostenlos stornieren?

Normalerweise nicht. Aktuell zeigt sich die Deutsche Bahn aber kulant: Wer wegen des herrschenden Winterchaos auf die Reise verzichten will, kann für alle Fahrten bis einschließlich 27. Dezember Tickets und Reservierungen ohne die üblichen Gebühren zurückgeben, die Kosten werden voll erstattet. Dies gilt auch für zuggebundene Fahrten zum Sparpreis. Auch Umbuchungen sind derzeit kostenlos. Normalerweise kostet die Rückgabe eines bereits gekauften Bahntickets 15 Euro.
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Fahrgastrechtegesetz
Erstmals gesetzlicher Anspruch auf Erstattung


Das Fahrgastrechtegesetz räumt Bahnreisenden erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleichs- und Erstattungsleistungen ein. Bislang beruhten diese überwiegend auf Selbstverpflichtungen der Eisenbahn- und Nahverkehrsunternehmen.

Die Leistungen im Überblick:

- Ab einer Verspätung von 60 Minuten werden 25 Prozent des Fahrkartenpreises erstattet, ab 120 Minuten 50 Prozent. Allerdings gibt es bei der Erstattung eine Bagatellgrenze von vier Euro. Damit ist eine anteilige Rückzahlung erst ab einem Ticketpreis von 16 bzw. acht Euro möglich - je nach Verspätung.

- Im Nahverkehr dürfen Reisende ab sofort einen anderen - auch höherwertigen - Zug wählen, wenn bei dem ursprünglich gewählten eine Verspätung von mindestens 20 Minuten droht.

- Kann das Reiseziel nachts wegen Verspätung oder Zugausfall nicht mehr erreicht werden, haben Bahnfahrer Anspruch auf die Erstattung von Taxikosten in Höhe von bis zu 80 Euro.

- Die Entschädigung kann formlos bei den beteiligten Bahnunternehmen und ein im Internet erhältliches Formular eingefordert werden. Sie wird bar oder per Gutschein geleistet, je nachdem, was der Fahrgast wünscht.

- Bei Streitigkeiten besteht die Möglichkeit, sich an eine von den Bahngesellschaften getragene Schlichtungsstelle zu wenden, die unabhängig kontrolliert wird.

Das Erstattungsformular: http://www.fahrgastrechte.info/Fahrg...ular.18.0.html

Die Schlichtungsstelle SÖP: http://www.soep-online.de/
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (söp)
Fasanenstr. 81
10623 Berlin

Tel.: 030 644 99 33 - 0
Fax: 030 644 99 33 - 10
Mail: kontakt©soep-online.de

Die deutsche Rechtsgrundlage: http://www.bmj.bund.de/files/-/3699/...esetzblatt.pdf

Die europäische Rechtsgrundlage: http://www.bmj.bund.de/files/-/3325/...astrechtet.pdf

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Wer zahlt für die Bergung von steckengebliebenen Autos?

Wer nicht mit Bus und Bahn, sondern dem eigenen Auto unterwegs ist, läuft Gefahr stecken zu bleiben. Vom Schnee eingeschlossene Autofahrer müssen für die Bergung nicht aufkommen. Für Rettungseinsätze etwa des Technischen Hilfswerks (THW) werden keine Rechnungen erstellt. Laut ADAC gilt dies als Katastropheneinsatz, ähnlich wie bei einem Hochwasser.

Anders ist die Lage, wenn ein Auto zum Beispiel in den Straßengraben rutscht. Dann springt in der Regel die Versicherung oder der Automobilclub ein.

Geändert von Benjamin (25-12-2010 um 09:57 Uhr)
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