Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 24-06-2007, 10:54   #6
Benjamin
TBB Family
 
Registriert seit: Mar 2004
Beiträge: 10.374
...im Vertrag von Nizza besonders begünstigten Staaten Spanien und Polen....
Vertrag von Nizza: http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Nizza
############
DIE ORGANISATIONSSTRUKTUREN
Europäische Union


Die Europäische Union wurde mit dem Vertrag von Maastricht von 1993 geschaffen. Nach dem Vertrag stellt sie "eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar". Sie stützt sich auf drei Säulen:

Die erste Säule
umfasst den "traditionellen" Gemeinschaftsbereich (gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt usw.).

Die zweite Säule bildet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und

die dritte Säule ist die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.

Die zweite und dritte Säule unterscheiden sich von der ersten durch die für sie geltenden Regeln.

###########

Stand: 11.08.2005, Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo...heidungen.html

Gesetzgebungsverfahren in der EU

Entscheidungen im Gesetzgebungsverfahren in der EU müssen sowohl den Anforderungen an effiziente Verfahren als auch an eine demokratische Legitimation und Kontrolle genügen. Die besondere Schwierigkeit besteht ferner darin, dass Einfluss und Interessen großer, mittlerer und kleiner Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden müssen. Das Erfordernis, Entscheidungen einstimmig zu treffen, genügt diesen Anforderungen nicht und kann nur in wenigen Ausnahmefälllen angewendet werden, wenn die Handlungsfähigkeit gewahrt werden soll. Daher wurden immer mehr Beschlüsse, für die in der Vergangenheit das Einstimmigkeitserfordernis galt, in die qualifizierte Mehrheit überführt.

Das Gesetzgebungsverfahren in der Europäischen Gemeinschaft weist gegenüber den nationalen Verfahren eine Reihe von Besonderheiten auf. Die Kommission als Hüterin des Gemeinschaftsinteresses verfügt über ein Initiativrecht für alle Gesetzgebungsvorschläge, die nur zu Richtlinien und Verordnungen werden, wenn die erforderlichen Mehrheiten in Rat und Europäischem Parlament gegeben sind. Die qualifizierte Mehrheit ist heute der Regelfall, das Erfordernis der Einstimmigkeit die Ausnahme. Besondere Regeln gelten für Entscheidungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP, sog. 2. Säule ) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (sog. 3. Säule ). Hier sind u. a. das Initiativrecht der Kommission, die Mitwirkung des Europäischen Parlaments und die Kontrolle durch den EuGH eingeschränkt.


Einstimmigkeit und qualifizierte Mehrheit im Rat der EU

In besonders wichtigen Fragen, wie bei Vertragsänderungen oder Entscheidungen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten, ist im Rat ein einstimmiger Beschluss vorgesehen, so dass Beschlüsse auch am Widerstand eines einzigen Mitgliedstaates scheitern können.

In der EG fasst der Rat heute schon Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit. Dabei hat jedes Mitglied in Anlehnung an seine Größe eine bestimmte Anzahl von Stimmen (z. B. Deutschland 29, Belgien 12 und Estland 4). Für eine qualifizierte Mehrheit sind 232 der insgesamt 321 Stimmen erforderlich. Beschlüsse auf Vorschlag der Kommission kommen zustande, wenn sie die qualifizierte Mehrheit der Stimmen und die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Rates auf sich vereinigen. Andere Beschlüsse erfordern neben der qualifizierten Mehrheit der Stimmen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates. In beiden Fällen wird auf Antrag eines Mitglieds des Rates überprüft, ob die Mitgliedstaaten, die die qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Wenn diese Bedingung dann nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.


Anhörung und Mitentscheidung des Europäischen Parlaments

Heute teilen sich das Parlament und der Rat die Gesetzgebungsgewalt in den meisten Fällen. Wird ein Rechtsakt nach dem Verfahren der Mitentscheidung gemäß Art. 251 EG-Vertrag erlassen, kann das Parlament Änderungsvorschläge machen und, wenn der Rat diese Änderungen nicht billigt, ein Vermittlungsverfahren erzwingen, in dem sich die beiden Organe einigen müssen, wenn der Rechtsakt zustande kommen soll. Durch das Mitentscheidungsverfahren hat das direkt gewählte Parlament größeren Einfluss auf die Rechtssetzung erhalten, womit seiner Bedeutung und der demokratischen Legitimation europäischer Rechtsakte besser Rechnung getragen wird.

##############################

Die Europäische Energiepolitik: http://www.europa-digital.de/dschung...lfeld/energie/

Ich habe einmal mit einer Google-Suche versucht herauszufinden, ob bzw. inwieweit im Bereich Energiepolitik nun einstimmig oder mehrheitlich entschieden wird bzw. zukünftig entschieden werden kann.
Fazit: Das ist für Laien fast nicht "schnell und einfach" herauszubekommen. Gräuslich kompliziert.


Geändert von Benjamin (24-06-2007 um 11:42 Uhr)
Benjamin ist offline   Mit Zitat antworten