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Alt 02-02-2010, 12:41   #5
cade
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so schnell kanns gehen, hab jetzt sicherheitshalber mal gekloppt. hat zwar eineinhalb stunden gedauert bis die stücke weg waren. diese nachricht habe ich heute von cycos ir bekommen.

Sehr geehrter Herr


die ordentliche Hauptversammlung der CYCOS AG hatte am 26. Juni 2009 eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um € 27.500.000,00 aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien sowie eine ordentliche Kapitalherabsetzung um den gleichen Betrag beschlossen, die im Ergebnis zu einer Sonderausschüttung in Höhe von € 3,51 je Aktie führt. Die Beschlüsse der Hauptversammlung wurden anschließend beim zuständigen Amtsgericht Aachen zur Eintragung angemeldet. Sie sind am 29. Juli 2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 7658 eingetragen und am 31. Juli 2009 bekanntgemacht worden. Gemäß § 225 Absatz 2 AktG darf die Sonderausschüttung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintragung und Bekanntmachung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung erfolgen. Diese Frist ist nunmehr abgelaufen, ohne dass Gläubiger der Gesellschaft in diesem Zeitraum gemäß § 225 Absatz 1 AktG gegenüber der Gesellschaft Forderungen angemeldet haben. Die Gesellschaft wird daher die Zahlung des Betrages von € 3,51 je Aktie am 11. Februar 2010 veranlassen. Die Zahlung steht denjenigen Aktionären zu, die am 10. Februar 2010 (Trenntag) nach Börsenschluss Aktionäre der CYCOS AG sind. Der Trenntag ist der letzte Handelstag vor der Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt über die jeweilige Depotbank. Maßgeblich ist der dort am Ablauf des Trenntages von einem Aktionär verwahrte Bestand von Aktien der Gesellschaft. Unsere Aktionäre brauchen für die Auszahlung nichts zu veranlassen. Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag fallen für die Sonderausschüttung nicht an.



In einem vor dem LG Köln geführten Spruchverfahren (Az.: 82 O 271/07) haben eine Vielzahl außenstehender Aktionäre der Cycos AG als Antragsteller und die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG als Antragsgegnerin am 15. Januar 2010 zur Beendigung des Spruchverfahrens einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen. Anlass des Spruchverfahrens war die Höhe des vereinbarten angemessenen Ausgleichs (§ 304 AktG) und der Abfindung (§ 305 AktG) in dem am 16./19. März 2007 zwischen der Cycos AG und der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der Cycos AG am 3. Mai 2007 zugestimmt hat. Durch den vor dem LG Köln geschlossenen Vergleich wurde der angemessene jährliche Ausgleichsbetrag (§ 304) von € 0,34 auf € 0,39 brutto (abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) und die Barabfindung (§ 305 AktG) von € 7,03 auf € 8,00 je Stückaktie festgesetzt. Eine Anrechung der für Februar 2010 geplanten Sonderausschüttung auf Barabfindung und jährlichen Ausgleich hat sich die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG im Vergleich ausdrücklich vorbehalten. Der Vergleich wirkt für alle diejenigen Aktionäre der Cycos AG, welche die Abfindung angenommen haben oder noch annehmen werden oder den Ausgleich erhalten bzw. erhalten haben. Die Verpflichtung der CHG Communications Holding GmbH & Co. KG zum Erwerb der Aktien zu dem im Vergleich vereinbarten, erhöhten Barabfindungsbetrag erlischt zwei Kalendermonate nach Zahlung der Sonderausschüttung.
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viele grüsse

cade
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