Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 21-11-2005, 17:05   #40
Sofix
hab das Jodeldiplom
 
Benutzerbild von Sofix
 
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.766
hier romko, hab mal was rausgesucht, hat mich selbst interessiert :

Wie viel dürfen Rentner hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird?

Ab 65: Keine Grenzen beim Zuverdienst
Nur Rentner über 65 dürfen – ohne Auswirkungen auf ihre Rentenbezüge – unbegrenzt zu ihrem vorzeitigen Altersruhegeld hinzuverdienen. Ob es sich um einen Mini-Job oder um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, spielt dabei keine Rolle. Die Einkünfte müssen allerdings – soweit es sich nicht um Jobs bis zu 400 Euro handelt – versteuert werden, und es fallen für die erwerbstätigen Rentner auch (ermäßigte) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Hierfür muss der Arbeitgeber auch Rentner bei seiner Krankenversicherung anmelden.

Unter 65: Rentenkürzung droht
Für jüngere Altersrentner kann schon ein 400-Euro-Job im Monat böse Folgen für ihre gesetzliche Rente haben. Diejenigen, die ein vorgezogenes Altersruhegeld erhalten, dürfen nämlich maximal 345 Euro im Monat hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze darf allerdings zweimal im Jahr um 345 Euro überschritten werden. In zwei Monaten ist damit ein Verdienst von bis zu 690 Euro erlaubt, ohne dass es Abstriche an der Rente gibt.

Wer mehr verdient, zahlt kräftig drauf: Dann nämlich wird die Rente nicht nur um ein paar Euro, sondern gleich um mindestens ein Drittel zusammengestrichen – so lange, wie die Rentner den Job ausüben. Das gilt schon dann, wenn die 345-Euro-Grenze (mehr als zweimal im Jahr) nur um einen Euro überschritten wird. Die Betroffenen haben dann nämlich nur Anspruch auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln ihrer Vollrente. Wer beispielsweise 1.200 Euro Voll-Rente erhält, bekommt also nur noch eine Zwei-Drittel-Rente in Höhe von 800 Euro, wenn der Hinzuverdienst einen Euro zu hoch ist.

Andere Grenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Auch Erwerbsgeminderte dürfen ihre Rente durch Nebenjobs aufstocken. Recht großzügige Regeln gelten für diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen täglich nur zwischen drei und maximal sechs Stunden arbeiten können und deshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Diese dürfen in jedem Fall mindestens 811,34 Euro monatlich hinzu verdienen (neue Bundesländer: 713,22 Euro). Vielfach ist allerdings noch mehr erlaubt. Die individuellen Werte sollte man sich vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausrechnen lassen.

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (dann beträgt die Arbeitsfähigkeit: weniger als drei Stunden täglich) gilt wie bei den Altersrenten die Hinzuverdienstgrenze von 345 Euro. Wer (in mehr als zwei Monaten im Jahr) einen Euro mehr verdient, dem wird die Rente gleich um ein Viertel gekürzt.

Auch bei der Hinterbliebenenrente ist Zuverdienen erlaubt
Witwen und Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehepartners mindestens 45 Jahre alt waren, erhalten die so genannte große Hinterbliebenenrente. Eigene Einkünfte von Witwen und Witwern werden – sofern sie bestimmte, jährlich neu festgesetzte Freibeträge übersteigen – auf diese Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, Derzeit liegt der zulässige Grundfreibetrag in West-Deutschland bei Netto-Einkünften von monatlich 689,83 Euro (Ost: 606,41). So viel dürfen Hinterbliebene in jedem Fall als eigene Einkünfte haben – und können zusätzlich die volle Hinterbliebenenrente erhalten.

Anrechnungsfrei: Übungsleiterpauschale im (Sport-)verein
Alle Bezieher einer gesetzlichen Rente dürfen zusätzlich zum erlaubten Nebenverdienst noch eine Aufwandentschädigung für eine nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kassieren. Diese wird salopp auch als Übungsleiterpauschale bezeichnet. Für solche Tätigkeiten – etwa in Sportvereinen oder Wohlfahrtsverbänden – können nach Paragraf 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes bis zu 1.848 Euro im Jahr als Entschädigung gezahlt werden – und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Finanzamt verdient dabei also nicht mit. Wichtiger ist noch: Solche Tätigkeiten gelten auch bei der Rente als anrechnungsfrei. So kann ein 62-Jähriger, der ein vorgezogenes Altersruhegeld erhält, also beispielsweise zusätzlich zur Rente einen 345-Euro-Job ausüben und als Übungsleiter monatlich 154 Euro verdienen – ohne dass sein Altersruhegeld gekürzt wird.

Gleiches Arbeitsrecht für Rentner
Egal wie alt die Ruheständler sind: Das Arbeitsrecht gilt auch für Rentner, die nebenher jobben. Sie müssen also so bezahlt werden wie es im Tarifvertrags steht oder betriebsüblich ist. Rentnern steht auch Urlaub zu. Sie können wenigstens den Mindesturlaub verlangen, den das Bundesurlaubsgesetz vorschreibt – also 24 Werktage oder vier Wochen pro Jahr. Meist bestehen aber höhere tarifliche (oder betriebsübliche) Urlaubsansprüche. Der vereinbarte Lohn muss nicht nur während des Urlaubs fließen, sondern auch wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Dieser Tag braucht auch nicht „nachgearbeitet“ zu werden. Weiterhin gilt auch für jobbende Rentner das Kündigungsschutzgesetz. Nur bei längerer Krankheit stehen Rentner zurück. Zwar müssen auch sie bei Erkrankungen das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen fortgezahlt bekommen. Ab dem 43. Krankheitstag gehen sie jedoch leer aus. Ab diesem Tag braucht der Arbeitgeber nämlich nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Rentner – anders als für jüngere Arbeitnehmer – nicht ein. Rentner haben nämlich keinen Anspruch auf Krankengeld.
Autor: Rolf Winkel

Quelle: http://www.wdr5.de/funkhauseuropa/ru...html?rinid=266
__________________
Gruß Sofix
Sofix ist offline   Mit Zitat antworten