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Alt 14-06-2007, 19:53   #52
vorstandsschreck
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SdK-Klage gegen MAN gründet sich auf Verstoß gegen Corporate Governance


Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) hat die von ihr angekündigte Anfechtungsklage gegen die MAN-Aufsichtsratswahlen fristgerecht beim Landgericht München I eingereicht. Mit ihr sollen bekanntlich die Wahlen der Herren Professor Dr. Ferdinand Piëch und Stephan Schaller in den Aufsichtsrat der MAN AG für nichtig erklärt werden.

Da die SdK ihre Klage mit massiven Verstößen gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) begründet, betritt sie juristisches Neuland. Bislang ist die Einhaltung des Kodex noch bei keiner Gesellschaft gerichtlich eingefordert worden.
Zur Klagebegründung weist die Schutzgemeinschaft darauf hin, dass sich die MAN den Kodexvorgaben unterworfen habe – unabhängig davon, ob sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten oder auf besondere Empfehlungen des Kodex zurückgehen. Dies geht aus der gesetzlich vorgeschriebenen und veröffentlichten Entsprechenserklärung der MAN AG vom Dezember 2006 hervor, in der sie sämtliche Kodex-Bestimmungen für sich für verbindlich erklärt.

Damit besitzt der DCGK nach Auffassung der SdK satzungsgleiche Wirkung für die Gesellschaft. Zudem muss er aktienrechtlichen Schutz genießen, da mit dem Kodex am Kapitalmarkt bei Anlegern im In- und Ausland Vertrauen geweckt und beansprucht wird.

Verstoßen wurde bei der Aufsichtsratswahl der Herren Piëch und Schaller direkt gegen die Bestimmung des Kodex unter Ziffer 5.4.2, nach der Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern innehaben können. Dies ist jedoch bei Herrn Schaller (dem Vorstandsvorsitzenden der Nutzfahrzeugsparte von VW) der Fall. Und dies gilt auch für Herrn Dr. Piech als Vorsitzenden des Aufsichtsrats der VW AG. Dr. Piech hat sich bekanntlich aktiv der Nutzfahrzeugsparte von VW angenommen und soll sogar Absprachen mit Arbeitnehmervertretern des MAN-Aufsichtsrates im Hinblick auf gemeinsame Interessen der Nutzfahrzeugsparten von VW und MAN getroffen haben.
Bei der Wahl von Herrn Dr. Piech kommt zudem der Verstoß gegen die kodexgemäß festgelegte Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder bei der MAN hinzu.

Angesichts des von der SdK festgestellten rechtlichen Status des DCGK hätten sich auch besondere Informationspflichten ergeben, wenn man gegen Bestimmungen zu verstoßen beabsichtigte. Dieses Erfordernis sei jedoch weder vorher öffentlich und schriftlich noch auf der Hauptversammlung mündlich erfüllt worden.
Es fehlte zudem an Informationen darüber, ob und inwieweit die Entsprechenserklärung aufrecht erhalten werden soll oder gegebenenfalls geändert werden muss.
Daher sind die Wahlen der betreffenden Herren auch wegen dieser Mängel nichtig, stellt die SdK fest.


München, 14. Juni 2007

Quelle: www.sdk.org
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MfG.
Vorstandsschreck



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