Vom 7. Januar an wieder Streiks!
Ab dem 7. Januar soll ein nicht befristeter Ausstand im Nah-, Fern- und Güterverkehr die Führung der Deutschen Bahn zum Einlenken im Tarifstreit zwingen.
Wie können sich Fahrgäste über Behinderungen informieren?
Die Bahn hat in der Vergangenheit einen Notfahrplan für den Fern- und Regionalverkehr erstellt. Er ist im Internet auf der Seite
www.bahn.de/aktuell zu finden oder über Handys mit WAP-Technologie unter mobile.bahn.de/ris abrufbar. Außerdem ist die kostenfreie Informations-Telefonnummer 08000-996633 geschaltet.
Ist die Bahn pünktlich - fällt sie aus?
Hier sind die Daten der Ankunfts- und Abfahrts-Anzeigen der Bahnhöfe
http://reiseauskunft.bahn.de/bin/bhftafel.exe/dn abrufbar. Verspätungen werden dort aufgelistet. Auf dem WAP-fähigen Handy gibt es außerdem Informationen unter mobile.bahn.de/ris.
Welche Züge sollen trotz des Streiks rollen?
Im Fernverkehr will die Bahn vor allem ICE-Züge, internationale Züge, Auto- und Nachtzüge fahren lassen. Dafür fallen etliche Intercity (IC) aus, viele Fernzüge fahren nur verkürzte Strecken. Im Regionalverkehr haben die Planer der Bahn möglichst jeden zweiten Zug fahren lassen wollen. Bei S-Bahnen sind teils stark ausgedünnte Taktzeiten zu erwarten.
Was passiert mit den Tickets?
Wer kurzfristig doch lieber aufs Auto umsteigen will, kann sein Ticket stets bis einen Tag vor Fahrtantritt kostenlos umtauschen, am Fahrttag kostet dies 15 Euro - es sei denn, auf der Verbindung wird tatsächlich gestreikt. Wer an einem Streiktag wegen Verspätungen oder Zugausfällen seine Reise nicht antreten kann, hat die Möglichkeit, seine Fahrkarte zurückzugeben oder sich die Kosten erstatten zu lassen.
Bei Zeitkarten zahlt die Bahn den Fahrpreis anteilig für die Tage zurück, an denen in der Region, für die die Karte gilt, gestreikt wurde. Weitere Infos unter
http://www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org.
Umstieg möglich?
Fällt ein Zug aus oder verpasst der Reisende wegen eines Streiks seinen Anschlusszug, kann er den nächsten, gegebenenfalls auch höherwertigeren Zug nutzen. In diesen Fällen wird bei Angeboten wie den Sparpreisen, dem Dauer-Spezial oder bei Gruppenfahrten auch die Zugbindung aufgehoben.
Können Pendler auf andere Verkehrsmittel ausweichen?
U-Bahnen und Busse im örtlichen Nahverkehr werden nicht bestreikt, dürften aber deutlich voller als sonst sein. Der Verkehrsclub Deutschland empfiehlt zudem, Fahrgemeinschaften zu bilden. Zwischen vielen Städten fahren auch Fernbusse. In manchen Regionen können Reisende auf Regionalzüge privater Bahnunternehmen ausweichen.
Entschädigung?
Unterschiedliche Auffassungen gibt es beim Thema Entschädigung nach Maßgabe der Kundencharta der Deutschen Bahn. Dem Regelwerk zufolge stehen Kunden im Fernverkehr nämlich Entschädigungsleistungen zu, wenn es zu deutlichen Verspätungen kommt. Dazu gehören unter anderem Reisegutscheine im Wert von 20 Prozent des Fahrpreises, sollte ein Fernzug mit mehr als 60 Minuten Verspätung an seinem Ziel ankommen.
(Andere Quelle
Weil die Bahn Streik als höhere Gewalt einstuft, haben Kunden laut Bahnsprecher Achim Stauß keinen Anspruch auf solche Leistungen, zu denen möglicherweise auch eine Taxifahrt oder eine Hotelunterbringung zählen würde, wenn es spät abends per Zug nicht weitergeht.
Das sieht die Schlichtungsstelle Mobilität, die Reisenden bei der Durchsetzung ihrer Rechte behilflich ist, grundsätzlich anders: Schließlich habe die Bahn Einfluss auf den Gang der Verhandlungen und könne den Streik verhindern, erklärt Anke Lobmeyer von der Schlichtungsstelle. Sie rät Kunden, in jedem Fall auf die Charta hinzuweisen und eine Entschädigung zu verlangen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Darf ich später zum Job kommen?
Arbeitnehmer sind im Falle eines Streiks bei der Bahn dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das sagt Robert Krusche, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Mainzer Kanzlei Hess Rechtsanwälte, auf Nachfrage von heute.de. "Das Wegerisiko liegt ausschließlich beim Arbeitnehmer", stellt Krusche klar.
Er muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um zur Arbeit zu kommen. Das bedeutet zum Beispiel, aufs Auto auszuweichen, mit dem Rad zu fahren oder Fahrgemeinschaften zu bilden. Ist eine Verspätung nicht zu vermeiden, ist es besonders wichtig, Bescheid zu geben. Andernfalls droht nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins eine Abmahnung.
Sind Abmahnungen möglich?
Im Falle von Verspätungen droht dem Arbeitnehmer Ungemach. "Der Arbeitgeber kann den Lohn für die Dauer der Verspätung kürzen oder verlangen, dass die Zeit nachgearbeitet wird", sagt Krusche. Sogar Abmahnungen seien möglich.
Regressansprüche?
Gegenüber der Bahn bestünden keine Regressansprüche, da es sich um einen rechtsmäßigen Streik handele.
Auch Selbstständige könnten keine Ansprüche geltend machen, wenn ihnen wegen ausgefallener Züge Aufträge entgingen. Auch Kosten für Ersatztransporte - wie etwa mit dem Taxi - müsse der Arbeitnehmer selber tragen.