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Alt 02-02-2005, 20:44   #1
Starlight
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Neun Aktien mit Phantasie auf Abfindung oder Übernahme

das dürfte auch unseren Abfindungs- und Squeeze-out Spezialisten "Cade" interessieren ....



Neun Aktien mit Phantasie auf Abfindung oder Übernahme





02. Februar 2005 In den vergangenen Jahren erwies es sich als lukrative Nischenstrategie, nach jenen Nebenwerten auf dem Kurszettel zu fahnden, bei denen die Möglichkeit einer Abfindung oder eine Übernahme besteht. Denn in vielen Fällen ging die Rechnung auf und brachte den engagierten Anlegern satte Gewinne.


Nach einer ganzen Reihe derartiger Transaktionen ist der Kreis der noch in Frage kommenden Unternehmen zwar inzwischen deutlich kleiner geworden. Doch wer sich lange genug mit dieser Frage beschäftigt, der findet noch immer den ein oder anderen Kandidaten.

Sogar Kursverdoppelungen sind vereinzelt möglich

Genau diese Research-Hausaufgaben bereits gemacht haben die Autoren des Börsenbriefes „Nebenwerte Insider”. Bei ihren Nachforschungen sind sie auf neun deutsche Aktien gekommen, bei denen sie eine Übernahme oder eine Abfindung der Kleinaktionäre binnen der nächsten sechs bis zwölf Monate für wahrscheinlich halten (siehe Grafik).

„20, 30, 50 oder auch einmal 100 Prozent Plus sind bei erfolgreichen Übernahmespekulationen nicht selten”, erläutert Chefredakteur Matthias Schrade und erklärt damit gleichzeitig, was Börsianer zu einer derartigen Research-Arbeit motiviert.

Schrade betont zudem, daß es sich bei den vorgestellten Titeln nur um Werte handele, deren Risiko bei Ausbleiben des Übernahme- oder Abfindungsangebots trotzdem überschaubar bleibt. Außerdem weist er ausdrücklich darauf hin, daß viele der ausgefilterten Aktien sehr markteng sind. Wegen der mitunter dünnen Börsenumsätze sollten Auftrage daher stets limitiert werden und in manchen Fällen sei ein späterer Verkauf nicht immer zeitnah möglich.

Die Einschätzung der Autoren beim Nebenwerte-Insider zu den gefundenen neun Kandidaten lautet wie folgt:

Die Allgemeine Gold- u. Silberscheide-Anstalt AG wird als phantasieträchtige und renditestarke Rohstoff-Aktie bezeichnet. Die belgische Umicore S.A. halte 90,8 Prozent an dem Edelmetallspezialisten, weshalb mittelfristig mit einem freiwilligen Abfindungsangebot zu rechnen sei. Abgesichert werde der Titel nach unten durch eine ansprechende Dividendenrendite.

An Andreae-Noris-Zahn AG (Anzag) sind mit Sanacorp, Celesio und dem drittgrößten europäischen Pharmagroßhändler Alliance UniChem gleich drei potenzielle Käufer beteiligt, wobei auch hier eine ansehnliche Dividendenrendite als Kurspuffer wirke.

Bei der Celanese AG gibt es bereits ein Abfindungsangebot zu 41,92 Euro , doch die höheren Börsenkurse zeigen, daß die Anleger offenbar noch auf einen Nachschlag hoffen. Das ist laut Nebenwerte-Insider auch zu erwarten, allerdings dürfte dies im aktuellen Kursniveau bereits weitgehend vorweggenommen sein.

Eine interessante Aktionärs-Zusammensetzung hat auch die Deutsche Hypothekenbank AG zu bieten. Hier hält die ING 83 Prozent der Anteile und die Union Asset Management weitere 5,58 Prozent.

Beim österreichischen Autozulieferer Miba AG setzt man weiterhin auf einen möglichen Squeeze-Out, obwohl das Unternehmen zuletzt genau diese Möglichkeit dementiert hat. Ebenfalls mit einem Squeeze Out wird früher oder später bei der zu 95,2 Prozent im Besitz der amerikanischen ADM-Gruppe Oelmühle Hamburg AG gerechnet. Allerdings sei hier wegen zuletzt deutlich gesunkener Gewinne nicht sicher, ob es selbst im Falle eines Squeeze Puts einen deutliche Abfindungsaufschlag geben wird.

Bei der Phoenix AG gibt es im Rahmen der geplanten Verschmelzung mit der Continental-Tochter ContiTech AG bereits ein Abfindungsangebot von 18,89 Euro je Aktie. Doch da dieses Angebot viel zu niedrig erscheint, gibt es gegen diesen Vorschlag auch schon etliche angedrohte Anfechtungsklagen.

Nur eine Frage der Zeit dürfte es sein, bis es bei der SCA Hygiene Products AG zu einer Nachbesserung kommen wird, weshalb der Titel zum Kauf empfohlen wird. Bei der Württemberger Hypothekenbank AG, die eine hohe Dividendenrendite zu bieten hat, ist ein Squeeze-Out beabsichtigt. Die Hypo Real Estate Holding hat der Württemberger Hyp am 27. Januar mitgeteilt, ihre Beteiligung auf 100 Prozent aufzustocken. Im Zuge dessen kam es zu einem Kurssprung von 58 Euro auf 66 Euro.


Text: @FAZ
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Alt 03-02-2005, 11:16   #2
cade
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danke für den hinweis,
reisst mich ales nicht so vom hocker.
alguusa ist sicher ein guter substanzwert zum hinlegen.
anzag-ob hier ne übernahme kommt?
celanese- schon gelaufen
dt. hypo - ob man die losbekommt ?
miba-kann ich nicht beurteilen
Ölmühle- schwer einzuschätzen aber zukunftsmarkt biodiesel
phoenix- auch schon gut bewertet
sca- nicht nachvollziehbar siehe folgende ad hoc
württ hypo- anstieg nicht nachvollziehbar, es gibt ja schon ein gutachten aus dem bug vertrag


SCA Hygiene Products AG: Entscheidung im Spruchstellenverfahren

Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------

SCA Hygiene Products AG, München
Gerichtsentscheidung im Spruchstellenverfahren - noch nicht rechtskräftig

Das Landgericht München I hat am 14. Oktober 2004 in dem
Spruchstellenverfahren, das von außenstehenden Aktionären zu dem am 17.
Oktober 1997 zwischen der SCA Hygiene Products AG (seinerzeit PWA
Papierwerke Waldhof Aschaffenburg AG) und der SCA Group Holding

(Deutschland) GmbH als herrschendem Unternehmen abgeschlossenen
Beherrschungsvertrag eingeleitet worden war, als angemessene Abfindung EUR
188,67 und als angemessenen Ausgleich (Garantiedividende) EUR 17,32 brutto
abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung bezogen auf 41 % des
Bruttoausgleichs (entsprechend den inländischen Erträgen) bestimmt.
Der Beherrschungsvertrag sah bislang eine Abfindung von EUR 143,67 und eine
Garantiedividende von EUR 8,77 (Nettodividende, zu der gegebenenfalls ein
Körperschaftsteuerguthaben hinzutritt) vor.

Die Entscheidung des LG München I ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die
außenstehenden Aktionäre und deren gemeinsame Vertreter als auch die
Antragsgegnerinnen SCA Hygiene Products AG und SCA Group Holding
(Deutschland) GmbH können gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde
einlegen.

SCA Hygiene Products AG
München

Der Vorstand


Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 14.10.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 688980; ISIN: DE0006889801; Index:
Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard) und München; Geregelter
Markt in Berlin-Bremen; Freiverkehr in Düsseldorf und Stuttgart


Autor: import DGAP.DE (© DGAP),12:
__________________
viele grüsse

cade
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Alt 03-02-2005, 15:32   #3
cade
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Beiträge: 2.438
das hab ich heute gefunden. es spekulieren einige auf eine höhere abfindung, ob man auf dem erhöhten niveau einsteigen soll kann ich nicht beurteilen.


Württembergische Hypothekenbank AG
Büchsenstr. 26
70174 Stuttgart
Auszugsweise Veröffentlichung
Prozessvergleich
in der Rechtssache

1. Karsten Trippel
2. Shareholder Value Management AG

- Kläger Ziff. 1 und 2 -
Nebenintervenienten:

gegen

Württembergische Hypothekenbank AG

- Beklagte -
LG Stuttgart, AZ: 40 O 175/03 KfH

Die Hypo Real Estate Holding AG mit Sitz in München, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wirth, Dr. Wasmann, Anwaltskanzlei Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft in Stuttgart, tritt dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs bei. Die Parteien, die Nebenintervenienten Ziff. 1 - 3 und die Hypo Real Estate Holding AG schließen zur Erledigung des Rechtsstreits auf Anraten und Empfehlung des Gerichts folgenden

Prozessvergleich
1. Die Hypo Real Estate Holding AG erklärt als Rechtsnachfolgerin der DIA Vermögensverwaltungs-GmbH, dass sie sich dem Bericht der Beklagten über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIA Vermögensverwaltungs-GmbH und der Beklagten vom 25. September 2003 voll inhaltlich anschließt. Die Hypo Real Estate AG und die Beklagte erklären weiterhin, dass nach ihrer Kenntnis und Auffassung - bezogen auf den Stichtag der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Oktober 2003 - der betreffende Bericht vollständig ist und auf der Grundlage der Kenntnisse zum Stichtag die angebotene Abfindung und Ausgleichzahlung angemessen ist. Diese Erklärung erfolgt unbeschadet der Rechtsauffassung der Kläger und der Nebenintervenienten, dass der Bericht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, folgende Fragen schriftlich zu beantworten:
a) Was waren die konkret auf die Württembergische Hypothekenbank AG bezogenen Gründe für die Ratingänderung durch Standard & Poors im Jahre 2003?
b) Wie hoch sind das Eigenkapital, das bilanzielle Eigenkapital sowie die Kernkapitalquote der Württembergischen Hypothekenbank AG per 30. September 2003?
c) Geben sie den Inhalt der Prognoserechnung des Vorstands für die Jahre 2003 - 2007, die der Festlegung von Abfindung und Ausgleich im Rahmen des oben erwähnten Gewinnabführungsvertrags zugrunde lag, bekannt.

Die Beklagte verpflichtet sich, die Antworten zu den vorstehenden Fragen allen Aktionären auf Anforderung schriftlich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung ist zu richten an: Hypo Real Estate Holding AG, Vorstandssekretariat, Unsöldstraße 2, 80538 München. Insoweit stellt dieser Vergleich einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich aller außenstehenden Aktionäre der Beklagten dar (§§ 328 ff. BGB).
3. Die Kläger, die Nebenintervenienten und alle Antragsteller im Spruchverfahren können die gemäß vorstehender Ziff. 2 lit. a - c erhaltenen Auskünfte in vollem Umfang in den von ihnen betriebenen Spruchverfahren verwenden.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, unverzüglich auf ihre Kosten diesen Vergleich ohne seine Ziffer 7 und 8 im elektronischen Bundesanzeiger und mindestens einem überregionalen, täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) zu veröffentlichen.
5. Der Kläger Karsten Trippel hat sich im Vertrauen auf die Unwirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Oktober 2003 nicht am Spruchstellenverfahren (LG Stuttgart Aktenzeichen 34 AktE 4/04 KfH, nachfolgend „Spruchstellenverfahren“) beteiligt. Die entsprechenden Antragsfristen sind zwischenzeitlich abgelaufen. Die Beklagte nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Kläger Karsten Trippel mit der Klägerin Shareholder Value Management AG eine Vereinbarung getroffen hat, durch die die Wahrnehmung der Interessen des Klägers Karsten Trippel im Spruchstellenverfahren sichergestellt ist. Davon unberührt bleiben Ansprüche der Kläger und der Nebenintervenienten aus der Durchführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens.
6. Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen sind die Kläger bereit, den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Oktober 2003 zu dem oben erwähnten Gewinnabführungsvertrag zu akzeptieren. Die Kläger verpflichten sich, weder gerichtlich noch außergerichtlich die Rechtswirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Oktober 2003 zu dem oben erwähnten Gewinnabführungsvertrag oder der Registereintragung dieses Gewinnabführungsvertrags in Frage zu stellen. Die Rechte der Nebenintervenienten im Spruchstellenverfahren bleiben von dem hier abgeschlossenen Vergleich im Anfechtungsverfahren unberührt. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.




Stuttgart, im Februar 2005

Württembergische Hypothekenbank AG

Der Vorstand
__________________
viele grüsse

cade
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