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Alt 30-11-2004, 17:18   #1
Goldfisch
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Bundesgerichtshof Urteil: Keine Extra-Gebühren für Depot-Übertragungen

Bundesgerichtshof

Urteil: Keine Extra-Gebühren für Depot-Übertragungen

Banken und Sparkassen dürfen für die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine zusätzlichen Gebühren verlangen.
Die Institute erfüllten damit keine eigene Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht, deren Kosten sie nicht auf die Anleger abwälzen dürften, entschied der Bankensenat des BGH am Dienstag in Karlsruhe. Das gelte sowohl bei einer Schließung des Depots als auch für eine Umbuchung im Rahmen des laufenden Geschäfts. Die Bundesrichter gaben damit den Unterlassungsklagen von zwei Verbraucherzentralen gegen den Online-Broker Cortal Consors und die Kreissparkasse Böblingen statt. Verbraucherschützern zufolge können Bankkunden, die die Gebühren bezahlt haben, diese zurück fordern. (Az.: XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04) Der Depotvertrag verpflichte die Institute zur kostenlosen Herausgabe der Papiere, sagte der Vorsitzende des elften Senats, Gerd Nobbe, in der mündlichen Verhandlung. Mit den anfallenden Depotgebühren sei deshalb auch eine Umbuchung abgegolten.

Der Streit hatte sich an der üblichen Praxis entzündet, Wertpapiere nicht mehr als Urkunden aufzubewahren, sondern nur noch als so genannte Bucheffekten in den EDV-Systemen der Bank zu führen. Die Banken hatten argumentiert, dass sie für die Übertragung dieser Papiere mehr Aufwand betreiben müssen. Dem widersprach Nobbe deutlich: „Ich kann nicht erkennen, wo dieser besondere Aufwand liegen soll. Vielmehr scheinen mir die Banken aufgrund der Technisierung eher weniger Arbeit zu haben“, sagte er. Das Interesse der Banken an einem vereinfachten Depotgeschäft sei weit größer als das des Kunden. Das unterscheide diesen Vorgang von Überweisungen vom Girokonto, für die die Banken ein Entgelt verlangen dürfen.

Die beklagten Banken waren der Auffassung, die Extraarbeit rechtfertige Extrakosten: „Der Kunde zahlt (die Depotgebühren) für Verwahrung und Verwaltung der Papiere im Depot“, argumentierten sie. Cortal Consors erhob bis zu 59 Euro für ein einzelnes Papier, das auf ein anderes Depot umgeschichtet werden sollte, verlangte jedoch für die Auflösung des Depots kein Geld. Die Sparkasse verlangte bis zu 15 Euro bei jeder Übertragung auf Depots fremder Banken.

Der BGH untersagte auch die Gebühr bei einzelnen Depotbewegungen und hob damit das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Nürnberg auf, das die Praxis bei Consors gebilligt hatte. Gegen die Sparkasse hatten die Verbraucherschützer vor dem OLG Stuttgart bereits obsiegt, sie wurden nun vom BGH bestätigt. Die baden-württembergische Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil des BGH. Sie wies die Kunden jedoch darauf hin, dass alle vor 2002 bezahlten Übertragungsgebühren nur bis Ende des Jahres zurückverlangt werden könnten.

Ein Sprecher des Bundesverband deutscher Banken (BdB) sagte, die Beträge, die den Privatbanken durch das Urteil entgingen, seien „wirtschaftlich vernachlässigbar“. Die Mitglieder des BdB verlangten bereits bisher nur für Übertragungen einzelner Werte Extra-Gebühren, nicht aber für Depotschließungen.
RTR/WIW
30.11.2004
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"Es gibt tausende Möglichkeiten, sein Geld auszugeben, aber nur zwei, es zu erwerben: Entweder wir arbeiten für Geld oder das Geld arbeitet für uns."

Bernhard Baruch
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Alt 30-11-2004, 17:27   #2
OMI
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Soll das heißen, ich kann die Übertragungsgebühren aus 1999 auch noch zurückfordern?
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Schöne Grüße
OMI
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Alt 30-11-2004, 17:59   #3
Goldfisch
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@OMI, soviel mir bekannt ist, ist die Verjährungsfrist 3 Jahre, ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren.

mit freundlichen Grüßen
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Bernhard Baruch
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Alt 30-11-2004, 18:01   #4
OMI
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Danke
Würde aber eh nichts bringen - die Aufzeichnungen habe ich trotz eines guten Archives eh nicht mehr ....
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Schöne Grüße
OMI
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Alt 30-11-2004, 19:26   #5
Goldfisch
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@OMI, habe soeben noch folgendes gefunden:

Kunden können Rückerstattung fordern

Nach Ansicht der Verbraucherzentralen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben Kunden für bereits bezahlte Gebühren einer Depotübertragung einen Rückerstattungsanspruch, wenn das Urteil des Bundesgerichtshofes auf die Gebührenklauseln ihrer Bank oder Sparkasse zutrifft. Sie sollten ihre Gebühren für eine Depotübertragung rechtlich prüfen lassen. Dabei muss der Verbraucherzentrale zufolge eine wichtige Frist beachtet werden: Ansprüche auf Rückerstattung von Übertragungsgebühren, die vor dem 1. Januar 2002 bezahlt wurden, verjähren zum 31. Dezember 2004.

Allen Bankkunden, die unrechtmäßig berechnete Gebühren zurückfordern wollen, bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief als Hilfestellung. Er kann unter der Internet-Adresse www.verbraucherzentrale-nrw.de/depot heruntergeladen werden.

nachzulesen auf: http://www.tagesschau.de/aktuell/mel...6_REF4,00.html

mit freundlichen Grüssen
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Bernhard Baruch
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Alt 01-12-2004, 08:11   #6
mrbomb
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Herzlichen Glückwunsch !

Ich sehe diese Geschichte eher etwas skeptisch. Es ist gut, dass es keine Depotübertragungsgebühren mehr geben darf, es ist schlecht, da sich jetzt die Banken irgendetwas einfallen lassen werden.

Ich denke es wird entweder höhere Ordergebühren und / oder höhere Jahresdepotgebühren geben. Seit sicher, dass da irgendetwas kommen wird !
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Gruß

Mr.B

Angelkönig der Herzen 2004 und 2007!


Wer Schreibfehler findet, darf sie behalten !


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Alt 01-12-2004, 08:17   #7
OMI
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Jo, vermutlich

Es erinnert mich an die Klage, die erfolgreich beim europäischen Gerichtshof gewonnen wurde!

Thema: Die Automatengebühren der Banken waren im Ausland höher als bei Abhebungen im Inland.
Großer Jubel brach aus, dass die per Gericht verboten wurde!


Keine dachte daran, dass die Banken einfach die Gebühren im Inland anpassen würden ....
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Schöne Grüße
OMI
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Alt 02-12-2004, 17:45   #8
Goldfisch
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Ein aktueller Musterbrief zur Einforderung von Aktienumbuchungsgebühren ist auf folgender Seite zum Downloaden verfügbar:

http://www.vz-nrw.de/UNIQ11019239451...5/doc215B.html
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Bernhard Baruch
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