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Alt 17-12-2004, 16:57   #1
vorstandsschreck
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Speku-Steuer 2005 – Tipps für Anleger

17.12.2004 16:15

Speku-Steuer 2005 – Tipps für Anleger
von Detlev Landmesser

2005 ändert sich einiges bei der Spekulationssteuer: Die Gewinne lassen sich einfacher berechnen - und die Kontrolle wird schärfer. Zudem dürfte auch geklärt werden, ob die Steuer überhaupt rechtens ist.


Generell sind "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" steuerpflichtig, wenn die Papiere kürzer als zwölf Monate gehalten werden. Dabei gilt eine Freigrenze, wohlgemerkt kein Freibetrag, von 512 Euro: Wer im Jahr 512 Euro oder mehr an Spekulationsgewinnen realisiert, muss die Gesamtsumme versteuern. Allerdings sorgt das seit 2002 geltende Halbeinkünfteverfahren für eine faktische Verdopplung dieser Freigrenze. Werden beispielsweise Gewinne von 600 Euro realisiert, gelten nur 300 Euro als steuerrelevant: Die Freigrenze gilt faktisch also erst ab Gewinnen über 1.024 Euro überschritten.


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Hintergrund: Was besteuert die Spekulationssteuer?





Endlich Klarheit bei gestaffelten Käufen
Ein leidiges Thema war bisher die steuerliche Behandlung von Verkäufen aus Depotpositionen, die zu verschiedenen Zeitpunkten zusammengekauft wurden. Die hier angewandte Kombination aus Durchschnittswert- und "Fifo"-Methode war durchaus nicht das Gelbe vom Ei. Über die komplizierten Durchschnittsrechnungen hatten sich zwei widerstreitende Auffassungen gebildet – ohne dass die Finanzverwaltung die offenen Fragen geklärt hätte.

Mit dem "EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz" hat Hans Eichel aber hier Klarheit geschaffen: Ab 2005 ist (zumindest bei Aktien) die so genannte "Fifo"-Methode anzuwenden. Fifo steht für "first in, first out": Zuerst gekaufte Papiere gelten steuerlich auch als zuerst verkauft, und das ohne komplizierte Durchschnittsberechnungen. Das ist durchaus fairer als das "Lifo"-Verfahren, also "last in, first out", bei dem die zuletzt gekaufte Tranche als zuerst verkauft gegolten hätte, und mit dem die Finanzverwaltung in früheren Jahren geliebäugelt hatte.

Das Fifo-Verfahren erleichtert nämlich eine steuergünstige Gestaltung der Transaktionen: So können für schon länger gehaltene Teile einer großen Position Gewinne mitgenommen werden, ohne den Fiskus daran beteiligen zu müssen.

Wird eine Position schrittweise bei fallenden Kursen aufgebaut, kann die Fifo-Methode steuergünstiger sein als das Durchschnittswertverfahren, wie das Rechenbeispiel zeigt.

Aktienkauf Verkauf 100 Stück zu 13 € am 1.8.05 Verkauf 100 Stück zu 13 € am 1.8.05
1.2.05 50 Stück zu 12 € Fifo-Methode Durchschnittswertmethode
1.3.05 70 Stück zu 11 € 50 Stück x (13-12 = 1€) 100 Stück x (13-10,85 = 2,15 €)
1.4.05 80 Stück zu 10 € 50 Stück x (13 -11 = 2€)
200 Stück: 2.170 € Spekulationsgewinn 150 € Spekulationsgewinn 215 €


Bei einer Depotposition, die bei steigenden Kursen zusammengekauft wurde, wäre es dagegen günstiger, die Durchschnittswerte der Anschaffung zu ermitteln.

Wie so oft, herrscht aber auch bei dieser Vorschrift noch Verwirrung, die erst in der Praxis gelöst werden dürfte: So scheint im Finanzministerium die Meinung vorzuherrschen, die Fifo-Methode sei für Aktienzertifikate und Optionsscheine nicht anzuwenden, weil dazu von der Kreditwirtschaft keine Notwendigkeit signalisiert worden sei.

Spekulationssteuer vor dem Kadi
Indessen bleibt weiterhin offen, ob die Spekulationsbesteuerung überhaupt rechtmäßig ist. Im März hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Spekulationsbesteuerung der Jahre 1997 und 1998 wegen Vollzugsdefiziten, sprich fehlender Kontrolle, verfassungswidrig war (vgl. den Beitrag "Gericht stoppt Eintreibung der Spekulationssteuer").

Für die Jahre ab 1999 ist das letzte Wort noch nicht gesprochen: Das Finanzgericht Brandenburg gab im Juli der Klage eines Anlegers Recht und bremste den Fiskus erst einmal aus. Wer ab 1999 positive "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" erzielt und noch nicht rechtskräftig versteuert hat, kann die Besteuerung unter Berufung auf dieses Urteil aussetzen, indem er Einspruch gegen den Steuerbescheid erhebt. Mittlerweile liegt das Verfahren beim Bundesfinanzhof (IX B 88/04). Da die Kontrollmechanismen in den vergangenen Jahren zunehmend verfeinert wurden, ist allerdings kaum zu erwarten, dass die Steuer vor den Bundesrichtern gänzlich scheitert.

Für Steuersünder wird es immer enger
So sind die Banken schon für 2004 verpflichtet, ihren Kunden Jahresbescheinigungen auch über die Veräußerungsgewinne und -verluste aus Wertpapiergeschäften auszustellen. Diese Unterlagen wird künftig auch das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung verlangen.

"Die Bescheinigung orientiert sich an den für Kapitalerträge maßgebenden Anlagen KAP, AUS und SO. Einnahmen werden nach den einzelnen Arten, also Zinsen und Dividenden, summarisch vermerkt", erläutert Lutz Schumann, Steuerexperte und Chefredakteur des "Steuer-Schutzbriefs". "Bei Wertpapierverkäufen hingegen wird jede einzelne Transaktion detailliert aufgelistet, mit Anschaffungskosten und Verkaufserlös."

Zusätzlich nimmt ab April 2005 die "Kontenevidenzzentrale" ihre Arbeit auf. "Dort kann das Finanzamt auf alle Stammdaten von Konten wie die Namen der Inhaber und Verfügungsberechtigten zugreifen", erklärt Schumann. Für Steuersünder wird das Leben 2005 also nicht leichter werden.
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MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.
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Alt 19-12-2004, 10:11   #2
simplify
letzter welterklärer
 
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Registriert seit: Jul 2002
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Beiträge: 35.728
es ist schon toll, was die uns regierenden alles über uns wissen in zukunft
ich mache aber jede wette, wenn jemand sein rentenalter erreicht hat, dann tun sie so als sei man vollkommen unbekannt.
da muss man sich selber kümmern, dass man alle unterlagen zusammen hat.
eine amtshilfe zwischen steuerbehörde u. rentenkasse gibt es da nicht.
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Der ideale Bürger: händefalten, köpfchensenken und immer an Frau Merkel denken
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