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Alt 23-12-2004, 19:22   #16
vorstandsschreck
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SdK: PrimaCom auf dem richtigem Weg

SdK: PrimaCom auf dem richtigem Weg

Sonderprüfungsgutachten macht Hoffung auf deutlich höheren Unternehmenswert

Der Kabelnetzbetreiber PrimaCom AG, Mainz, veröffentlichte heute die Ergebnisse einer Sonderprüfung, die von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger in der Hauptversammlung vom 08. Juni 2004 beantragt und mit den Stimmen zahlreicher Mitglieder, Stimmgeber und anderer Aktionäre durchgesetzt wurde. Mit diesem Gutachten wurden diverse Geschäftsvorfälle untersucht, die praktisch zur Enteignung der PrimaCom-Aktionäre durch die Investmentbank JP Morgan Chase und die Fondsgesellschaft Apollo Management führen sollten.

Zum Hintergrund: JP Morgan Chase war ursprünglich Aktionär der PrimaCom. Als es der Gesellschaft, die über ein durchweg gesundes operatives Geschäft verfügt, noch gut ging, trennte sich JP Morgan Chase von ihrer Aktienbeteiligung und versuchte nach Ansicht der SdK fortan, Primacom durch überteuerte Kredite, knebelnde Vertragsbedingungen und extreme hohe Gebühren und Beraterkosten \"kaputt\" zu finanzieren.

Der dreiste Plan sah nach Ansicht der SdK vor, das Geschäft der dann quasi insolventen Gesellschaft wieder billigst zu übernehmen. Die Sonderprüfung ergab weiter, dass der Vorstand Sondervorteile und Bonuszahlungen in Millionenhöhe erhalten hätte, wenn es zu dem für die Aktionäre extrem nachteiligen Geschäft gekommen wäre. Zudem war vorgesehen, dass die UPC/Liberty Gruppe, die mit rund 25% größter Aktionär der PrimaCom ist, die niederländische PrimaCom Tochter Multikabel zu Konditionen hätte erwerben dürfen, die nach Auffassung der SdK rund 100 Millionen Euro unter den marktüblichen Preis gelegen hätten.

Durch das Engagement der SdK und des Großaktionärs Wolfgang Preuss konnte das Vorhaben auf der Hauptversammlung verhindert und der Vorstand durch einen neuen ersetzt werden, der das Vertrauen der Aktionäre genießt.

Das nun vorliegende Sonderprüfungsgutachten, das von der renommierten Münchner Kanzlei LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz angefertigt wurde, kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass ein Großteil der Finanzierung nach deutschem Recht sittenwidrig ist. Sollte dies vor Gericht bestätigt werden, würde dies eine deutliche Steigerung des Unternehmenswerts bedeuten.

Die SdK begrüßt und unterstützt daher die vom Vorstand der PrimaCom eingeleiteten Restrukturierung und die vorgenommenen rechtlichen Schritte zur Wahrung der Rechte und des Vermögens der Aktionäre.

Das Sonderprüfungsgutachten kann auf der Internetseite der Primacom AG unter http://www.primacom.de/investor/sonderbericht.php abgerufen werden.


München, 22. Dezember 2004
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Alt 23-12-2004, 19:28   #17
vorstandsschreck
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Der Infineon-Vorschlag zur Treuepflicht dient vor allem der Abschirmung der Verwaltung

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wendet sich entschieden gegen die von der Infineon Technologies AG geplante Verankerung einer Schadensersatzpflicht der Aktionäre

in der Satzung für ein von den Vorschlägen der Verwaltung abweichendes Verhalten. Das Vorhaben dient nach Ansicht der SdK vor allem der Abschirmung der Verwaltung vor kritischen Aktionären.

Da die Treuepflicht der Aktionäre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohnehin geboten ist und die Voraussetzungen eindeutig sind, wertet die SdK die vorgesehene Satzungsänderung als einen Versuch, die Eigentümer des Unternehmens von Kritik an den Organen abzuhalten und mundtot zu machen. Damit würde Infineon die in Deutschland ohnehin schwach ausgeprägte Aktienkultur weiter unterhöhlen.

Insbesondere die in die Satzung aufzunehmende Androhung von Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverhalten, aber auch mit rechtlichen Auseinandersetzungen durch Aktionäre, zielt faktisch mehr auf den „Schutz“ von Vorstand und Aufsichtsrat als auf den der Mitaktionäre.
Über den Aktivitäten aller kritischen Aktionäre hinge künftig das Damoklesschwert von Schadensersatzansprüchen. Opponierenden Aktionären könnte die Verwaltung stets einen möglichen Schaden für das Unternehmen entgegenhalten und sie dadurch gegebenenfalls von Gegenstimmen oder anderen berechtigten Maßnahmen (etwa Sonderprüfungsanträgen, Auskunfts- und Anfechtungsklagen) abbringen.

Eine derartige, bislang einmalige Drohgebärde einer Unternehmensverwaltung gegenüber ihren eigenen Aktionären wird die SdK nicht hinnehmen. Sie wird daher auf der Infineon-Hauptversammlung am 25. Januar 2005 in München Antrag auf Ablehnung der Satzungsänderung stellen und alle anderen Aktionäre dazu auffordern, in diesem Sinne zu stimmen. Sollte ein dementsprechender Beschluss gefasst werden, behält sich die SdK dessen rechtliche Überprüfung ausdrücklich vor.


München, 13. Dezember 2004
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Alt 23-12-2004, 19:30   #18
vorstandsschreck
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Zehn-Punkte-Programm lückenhaft umgesetzt

Rückzieher bei Managerhaftung: „Bundesregierung knickt ein vor Unternehmenslobby“

16. November 2004 – Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) haben eine kritische Bilanz des Zehn-Punkte-Programms der Bundesregierung zum Anlegerschutz gezogen.

Sie riefen die Koalition auf, die noch ausstehenden Punkte zügig umzusetzen. vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller kritisierte den Rückzieher der Bundesregierung bei der persönlichen Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber Anlegern für vorsätzliche oder grob fahrlässige falsche Information des Kapitalmarktes. „Mit diesem Einknicken gegenüber der Unternehmenslobby wird man das Vertrauen der privaten Anleger nicht zurückgewinnen können,“ so die vzbv-Chefin.

Der vzbv und die SdK erinnerten an das Ziel des Anlegerschutzprogramms, das Leistungspotential des deutschen Kapitalmarkts besser auszuschöpfen:
„Im Zweifel können private Anleger ihre Rechte kaum durchsetzen. Deshalb verzichten sie aus Furcht vor unkalkulierbaren Risiken auf die Anlage in Aktien,“ so Edda Müller. „Das ist volkswirtschaftlich schädlich.“

Aus Sicht der beiden Organisationen enthält das Zehn-Punkte-Programm eine Reihe positiver Ansätze zur Verbesserung des Anlegerschutzes. Besonders positiv sei die angestrebte Ausdehnung der Haftungstatbestände für falsche oder unterlassene Informationen des Kapitalmarktes. Die Einführung einer persönlichen Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten werde eine abschreckende Wirkung zeigen und als vertrauensbildende Maßnahme wirken. Auch die zumindest teilweise verbesserten Klageaussichten sind zu begrüßen. Diese Reformen waren im vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Entwurf für das Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz vorgesehen. Der Gesetzentwurf sollte zusammen mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und dem Kapitalanlager-Musterverfahrensgesetz ursprünglich am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Er wurde jedoch vom Finanzministerium auf unbestimmte Zeit zurückgezogen. „Man darf solche Dinge nicht nur ankündigen, sondern muss auch die Standfestigkeit haben, sie durchzusetzen“, sagte dazu der SdK-Vorsitzende Klaus Schneider.

„Von dieser „Rückrufaktion“ dieser Gesetzesinitiative geht ein fatales Signal an Anleger, an den Kapitalmarkt und an die Verantwortlichen in Unternehmen aus“, sagte vzbv-Vorstand Edda Müller. Die Marktteilnehmer müssten sich auf durchgehend zuverlässige Kapitalmarktinformationen verlassen können, die Grundlage jeder Investitionsentscheidung und jeder zuverlässigen Preisbildung sind. Außerdem seien Rahmenbedingungen unerlässlich, die bei unrichtigen oder unvollständigen Informationen dem Anleger die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche garantieren.

Maulkorb für Manager?

vzbv und SdK erinnerten an das Ziel der verschärften Haftung für Falschinformationen. Es gehe nicht darum, Managern einen Maulkorb anzulegen. Vielmehr gehe es einzig und allein darum sicherzustellen, dass der Kapitalmarkt nicht auf unverantwortliche Weise mit falschen Informationen versorgt werde. Vorstände und Aufsichtsräte sollten auch ausschließlich für vorsätzlich beziehungsweise grob fahrlässige Falschinformationen haften. „Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass verantwortliche Personen in einem Unternehmen sich hier gewissenhaft verhalten“, so SdK-Chef Schneider. Der heftige Widerstand gegen die Regelung sei bezeichnend.

Das Fazit zur bisherigen Umsetzung des Zehn-Punkte-Programms insgesamt fällt nüchtern aus. In wesentlichen Punkten bleiben die bislang realisierten Maßnahmen hinter den angestrebten Zielen zurück oder führen sogar zu einer Verschlechterung der Rechte von Anlegern. Wichtige Probleme wurden bisher überhaupt nicht aufgegriffen. Zu den Kritikpunkten von vzbv und SdK zählen:




die zu kurzen Verjährungsfristen bei den Schadensersatzansprüchen geschädigter Kapitalanleger,

die fehlende Aufsicht und Kontrolle des Grauen Kapitalmarktes,

die Intransparenz der Arbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

das Problem unangemessen hoher Vorstandsbezüge.


Als gravierenden Rückschritt bezeichnete der SdK-Vorsitzende Klaus Schneider die Beschränkung der Aktionärsrechte im geplanten Gesetz zur Unternehmensintegrität. Die Einschränkung des Fragerechts in den Hauptversammlungen sei ein Angriff auf die Grundrechte von Aktionären. „Hier werden den Aktionären mehr Rechte genommen als gegeben“, so Schneider.

Problemfall Verjährung

Bei der Durchsetzung von Anlegerrechten vor Gericht bilden die gesetzlichen Verjährungsfristen den Dreh- und Angelpunkt: Sie entscheiden, ob Anlegerrechte lediglich auf dem Papier bestehen oder notfalls auch vor Gericht erstritten werden können.

Von der Verschiebung des Kapitalmarktinformationshaftungsgesetzes betroffen ist auch die vorgesehene Anpassung der Verjährungsfristen für Aufklärungs- und Informationsfehler in der Anlageberatung und -vermittlung. Der zurückgezogene Gesetzentwurf zeigte hier eine positive Linie auf: Die relative Verjährungsfrist sollte von einem Jahr ab Kenntnis auf drei angehoben, die absolute Verjährungsfrist von drei auf zehn Jahre verlängert werden. Diese Fristen gelten inzwischen einheitlich für das gesamte Zivilrecht, nur der Bereich der Kapitalanlagen ist bisher noch ausgenommen. Dabei ist Deutschland mit seinen kurzen Verjährungspflichten international eine Ausnahme.

Statt die Verjährungsfristen zugunsten geprellter Anleger zu verbessern, hat das bereits verabschiedete Anlegerschutzverbesserungsgesetz sie dagegen sogar verkürzt. Bei falschen Angaben in Prospekten und bei falscher oder unterlassener Kapitalmarktinformation gelten jetzt Fristen von nur einem Jahr beziehungsweise drei Jahren. „Diese Fristen sind viel zu kurz, um dem Anleger eine reelle Chance auf gerichtliche Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche einzuräumen“, so Edda Müller. „Sie sind somit geradezu eine Einladung, die Anlegerrechte zu missachten.“

Der Bundesrat hatte eine Überprüfung der Verjährungsvorschriften wiederholt angemahnt. Mehrere Anläufe zu einer Verbesserung für den Anleger scheiterten jedes Mal im Gesetzgebungsverfahren, weil die Bundesregierung dem Druck der Anbieterseite nachgab. Es stellt sich die Frage, warum die Verkäufer von Wertpapieren weiterhin wesentlich kürzer haften sollen als die Vertreter anderer beratender Berufe wie etwa Rechtsanwälte oder Steuerberater.

Unkontrollierte Kapitalvernichtung am Grauen Markt

Im Gegensatz zum Aktienmarkt unterliegt der Graue Kapitalmarkt keiner staatlichen Kontrolle. Wegen dieser fehlenden staatlichen Regulierung ist der Graue Kapitalmarkt ein beliebter Tummelplatz für unseriöse Anbieter. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums belaufen sich allein die amtlich festgestellten Schäden auf fünf Milliarden Euro jährlich. Gerade im Hinblick auf die von der Politik propagierte private Altersvorsorge kommt es zunehmend zu Schnellschüssen bei Kapitalanlagen. Viele Anleger haben Angst, dass ihr Geld für den Lebensabend nicht reicht. Dies macht Betrügern das Spiel leichter.

Daher darf der Gesetzgeber seine Maßnahmen zur Bekämpfung des Grauen Kapitalmarktes nicht allein auf Regelungen zu Verkaufsprospekten beschränken. Vielmehr ist auch dieser Markt in wesentlich größerem Maße der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu unterstellen.

Intransparenz der BaFin schadet Anlegern

Geschädigte Anleger haben keine Möglichkeit, die bei der BAFin vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu den Hintergründen ihres Schadensfalls zu erhalten. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vor Gericht wird dadurch erheblich erschwert. Der heutige Zustand birgt nach Ansicht von vzbv und SdK einen doppelten Widerspruch: Vom Verbraucher werden auf Grund der Beweislastverteilung Informationen verlangt, die nur die BaFin kennt. Andererseits verlangt aber das Gericht den Beweis von Umständen, die den Behörden längst bekannt sind.

Angemessenheit und Transparenz der Vorstandsbezüge

Die im Zehn-Punkte-Programm angesprochene Angemessenheit und Transparenz der Vorstandsbezüge bezeichneten vzbv und SdK als „ungelösten Problemfall.“ Die Vorstandsgehälter steigen weiterhin auch dann, wenn die Aktienkurse fallen, die angekündigten Unternehmensziele verfehlt werden, wenn Arbeitnehmer entlassen werden oder Lohnkürzungen hinnehmen müssen. Dem sollte durch eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung der Vorstandsbezüge entgegengewirkt werden.

Weitere Maßnahmen in Zusammenhang mit der Angemessenheit und Transparenz der Vorstandsbezüge wurden bisher vom Gesetzgeber völlig vernachlässigt. So wurde bisher keine persönliche Haftung des Aufsichtsrates bei unangemessenen Aktienoptionsprogrammen, keine Verpflichtung zur Rückzahlung überzogener Abfindungen und Vergütungen aufgrund falscher Bilanzen und keine Pflicht zur Ausweisung der Versicherungen zum Schutz vor Haftungsansprüchen eingeführt.


Zum „Outsourcing“ der Gesetzgebungsarbeit

Im Zusammenhang mit dem Zehn-Punkte-Programm wurde bekannt, dass die Bundesregierung bei der Gesetzgebungsarbeit offenbar eine Art „Outsourcing“ betreibt. So wurde beispielsweise das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in wesentlichen Teilen von Partnern zweier Rechtsanwaltskanzleien erarbeitet und ausformuliert. So fragwürdig dies ganz grundsätzlich ist: Die Kanzleien waren offenbar auch inhaltlich nicht unvoreingenommen: Die beteiligten Kanzleien hatten unter anderem Unternehmen in Zivilverfahren vertreten. Der vzbv und die SdK halten dies für außerordentlich bedenklich. Die Gesetzgebungsarbeit darf auch nicht teilweise in die Hände Dritter gelegt werden. Die notwendige Unabhängigkeit des Gesetzgebungsverfahrens wird hierdurch eklatant beschnitten.

Quelle: Manager Magazin 5/2004
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Alt 27-01-2005, 09:09   #19
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SdK: Das voraussichtliche Umtauschverhältnis für die T-Online-Aktien ist nicht befriedigend


Das von der Telekom heute angekündigte Umtauschverhältnis von T-Online-Aktien in T-Aktien kann nach Ansicht der SdK die T-Online-Aktionäre nicht befriedigen.

Wie die Telekom mitteilt, beträgt der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Wert der T-Online-Aktie mindestens 14 Euro. Dennoch erhalten die Aktionäre nicht diesen Betrag in bar als Abfindung, sondern im Zuge der festgelegten Umtauschrelation faktisch nur etwa den Betrag, den die Telekom in ihrer freiwilligen Barofferte schon zuvor angeboten hat.
Die rechtliche Zulässigkeit eines Zwangsumtauschs in T-Aktien bei der Verschmelzung ist allerdings gegeben.

Dem drohenden Zwangsumtausch in T-Aktien können Aktionäre daher nur durch Annahme des noch bis zum 4. Februar laufenden Barangebots oder gegebenenfalls durch Verkauf über die Börse entgehen. Dabei geht die SdK davon aus, dass die Notiz der T-Online AG erst nach Abschluss sämtlicher Verfahren, vermutlich nicht vor Jahresende, eingestellt wird.

Wer trotzdem T-Aktionär wird, bleibt künftig indirekt – jedoch in Bezug auf den Anlagebetrag gesehen in geringerem Umfang – auch an den Aktivitäten von T-Online beteiligt.

Sollte sich allerdings an Hand der vorzulegenden Bewertungsunterlagen das Umtauschverhältnis für die T-Online-Aktionäre als nachteilig erweisen, könnte in einem Gerichtsverfahren auf eine Nachbesserung geklagt werden. Diesen Schritt behält sich die SdK ausdrücklich vor.

München, 26. Januar 2005
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Alt 31-01-2005, 11:21   #20
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SdK: JP Morgan Chase sind die „Bank-Räuber des Jahres 2004“

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger hat die JP Morgan Chase Bank zu den „Bank-Räubern des Jahres 2004“ erklärt. Mit der Negativauszeichnung „Bank-Räuber des Jahres“ macht die SdK auf Kreditinstitute aufmerksam, die sich durch besondere Abzockerei, Dreistigkeit und Vorteilnahme zum Nachteil von Aktionären oder Anlegern profiliert haben.
Die Jury der SdK hat entschieden, dass die unrühmliche Auszeichnung dieses Jahr der JP Morgan Chase Bank für ihr Verhalten gegenüber den Aktionären der Primacom AG verliehen wird.

Begründung:
Im Jahr 1999 freute sich die heute JP Morgan Chase genannte Bank über den Börsengang der Primacom. Schließlich war die Bank schon vorbörslich mit rund 5% beteiligt und musste nicht die von den Zeichnern verlangten 29 Euro berappen. (Primacom betreibt Kabelnetze, die hauptsächlich mittelgroße und kleine Gemeinden in Deutschland versorgen. Diese Netze dienen der Übermittlung von analogem Kabelfernsehen, Digital-TV, Telekommunikation, Internet- und Datendiensten.) Die operative Geschäftsentwicklung der Gesellschaft war äußerst positiv. Primacom ist sowohl in einem attraktiven Wachstumsmarkt tätig und profitiert andererseits von einem stabilen Kundenstamm, der konjunkturell unabhängige Erlöse liefert. Der Kurs stieg in den folgenden Monaten bis auf über 100 Euro. Die JP Morgan Chase Bank verabschiedete sich jedoch als Aktionär und verkaufte sämtliche Papiere.

Doch dabei sollte es nicht bleiben. In der Folge bemühte sich JP Morgen Chase, die Kabelgesellschaft regelrecht ausbluten zu lassen; offensichtlich mit dem Ziel, das Geschäft der Primacom anschließend billigst an sich zu reißen. Das sollte so gehen: Im Jahr 2000 erwarb Primacom den niederländischen Kabelnetzbetreiber Multikabel für 375 Mio. Euro. Multikabel könnte derzeit für 530 Mio. Euro verkauft werden. Unter normalen Umständen also ein glänzendes Geschäft, das auch fremdfinanziert gut funktioniert hätte. Doch die Umstände waren nicht normal. Denn der damalige Primacom-Vorstand Paul Thomason arbeitete sehr eng mit JP Morgan Chase zusammen. Mit seiner Zustimmung und unter maßgeblicher Führung der JP Morgan Chase Bank wurden die Kreditarrangements mehrfach – mitunter wirtschaftlich völlig unsinnig – umfinanziert. Dabei wurde die exorbitant hohe Summe von über 80 Mio. Euro an Berater- und Bankgebühren berechnet. Die exzessiv teure Beratung hatte zum Ergebnis, dass der Kredit
über 375 Mio. Euro – der durch Zinseszinsen sukzessive anwächst – mit Belastungen von sage und schreibe 20% pro Jahr zu Buche schlägt.

Auf Dauer kann selbst das gesündeste Unternehmen eine derartige Zinsbelastung nicht schultern. Weil Primacom trotzdem tapfer weiterexistierte, wollte JP Morgan Chase am 16. April 2004 zum letzten Streich ansetzen: Gemeinsam mit dem amerikanischen Geierfonds Apollo Management planten sie, den Geschäftsbetrieb der Primacom AG ganz zu übernehmen. Die Aktionäre sollten mit 25 Cent je Papier abgespeist werden. Der Kurs der Aktien brach nach Bekanntwerden dieser Pläne drastisch ein.
Vor der entscheidenden Hauptversammlung im Juni veröffentlichte der Geschäftsführer des neuen Gemeinschaftsunternehmens der JP Morgan Chase und Apollo mehrfach Falschmeldungen, in denen er behauptete, dass Primacom unmittelbar von der Insolvenz bedroht sei, die unmittelbar nach der HV angemeldet werden müsse, falls die Aktionäre dem Plan nicht zustimmen. Sogar eine Medienagentur wurde eingeschaltet, um diese angebliche Insolvenzmeldung so weit wie möglich zu verbreiten. (Dass Kreditgeber einer besonderen Fürsorgepflicht unterliegen, schien JP Morgan Chase nicht zu stören.) Die Falschmeldungen hatten nach Meinung der SdK zwei Ziele: Die Zustimmung der Aktionäre sollte erpresst werden und gleichzeitig sollte die Kreditwürdigkeit der Primacom derart beschädigt werden, dass eine Umfinanzierung unmöglich werden sollte.
Maßgeblich durch das Engagement der SdK konnte dieses Vorhaben auf der Hauptversammlung im Juni verhindert werden.

Das Ergebnis der Hauptversammlung brachte dann auch die Wende: Der Aufsichtsrat wurde neu besetzt, der Vorstand ausgetauscht.

Inzwischen arbeitet die Primacom AG an einer Restrukturierung – der Aktienkurs notiert mit Kursen über 2,50 Euro bei mehr als dem 10fachen des Bankangebots. Der hochverzinste Kredit der JP Morgan Chase Bank wird von zwei renommierten Gutachtern als „in Deutschland sittenwidrig“ bezeichnet. Daraufhin hat Primacom eine Klage auf Rückzahlung der Gelder angestrengt.
Die Gesellschaft bemüht sich inzwischen auch um den Verkauf der Multikabel. Mit den Erlösen von 530 Mio. Euro könnte ein Großteil der Kredite zurückgeführt werden. Derzeit, so scheint es zumindest, wollen JP Morgan Chase und Apollo den Verkauf blockieren. Sie hoffen wohl immer noch, die Restrukturierung zu verhindern und wie geplant die Aktionäre enteignen zu können.

Fazit:
Die dreisten Versuche der JP Morgan Chase Bank, durch ihre Stellung als Kreditgeber Aktionäre zu enteignen, sind in dieser Form bisher einmalig und verdienen nach Ansicht der SdK den Titel „Bank-Räuber des Jahres“.
Um auch bei anderen Unternehmen Gefahren aufzuspüren, die offensichtlich bei Geschäftsbeziehungen börsennotierter Aktiengesellschaften mit der JP Morgan Chase Bank entstehen können, wird die SdK auf den wesentlichen der von ihr besuchten 800 Hauptversammlungen die eventuellen Beziehungen der Gesellschaften mit dem „Bank-Räuber des Jahres“ detailliert hinterfragen.



Neben dem „Bank-Räuber des Jahres“ wurde für 2004 auch wieder die Negativauszeichnung „IPO-Zitrone“ verliehen. Bitte beachten Sie hierzu die heute erschienene gesonderte Pressemitteilung.


München, den 31. Januar 2005
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
Rückfragen unter 089-59 99 87 33

Quelle: www.sdk.org
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Alt 10-02-2005, 06:47   #21
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Rechtshotline der SdK

Im Rahmen unserer Mitgliederumfrage im März 2004 ergab sich unter anderem, dass eine Rechtsberatung zu Anlagegeschäften von vielen SdK-Mitgliedern gewünscht wird. Die SdK darf als Verein gemäß Rechtsberatungsgesetz keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen, so dass wir nun eine andere Möglichkeit gefunden haben: die Rechtshotline.

Ab dem 04. Oktober 2004 haben SdK-Mitglieder die Möglichkeit, zu einer aktienrechtlichen Fragestellung in Bezug auf börsennotierte deutsche Aktiengesellschaften eine kostenlose Erstberatung durch einen Vertragsanwalt der SdK zu erhalten. Von Montag bis Freitag stehen zwischen 12 und 13 Uhr kompetente Ansprechpartner für Rechtsfragen zur Verfügung.

Für eine anwaltliche Erstberatung sind normalerweise bis zu 190 Euro fällig – für Mitglieder der SdK ist die telefonische Erstberatung zu einem konkreten Fall kostenlos. Erst wenn Sie sich entscheiden, weitere Beratungsleistungen zu dem besprochenen Thema in Anspruch zu nehmen, beauftragen Sie den Anwalt, wodurch dann Kosten anfallen.

Sollten Sie nach Ihrem ersten Anruf bei unserer Hotline weitere Rechtsberatung zu anderen Themen suchen, so wird ab der zweiten anwaltlichen Erstberatung jeweils eine Pauschale von 50 Euro fällig. Sie sparen also in jedem Fall viel Geld gegenüber dem Gang zu einem regulär zu bezahlenden Anwalt und haben so die Möglichkeit, die Erfolgsaussichten für eventuelle Klagen einschätzen zu können.

Die Hotline-Nummer erfahren Sie im AktionärsReport (Ausgabe September 2004) oder bei der SdK-Geschäftsstelle unter
089 / 59 99 87 33.
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Alt 24-02-2005, 09:32   #22
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manchmal kommt es auch vor, dass Anlegerverarsche erfolgreich verhindert wird...gut so!

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Das OLG München stoppt den W.E.T.-Großaktionär
Klageerfolg für die SdK


Der Versuch der Private-Equity-Firma Hg Capital, die W.E.T. Automotive Systems AG mit der eigens gegründeten Tochter-Gesellschaft Blitz Holding zu verschmelzen und damit mittelbar ein Delisting des börsennotierten Unternehmens herbeizuführen, ist erfolgreich abgewehrt worden. Mit Urteil vom 17. Februar 2005 hat das OLG München den Klagen der SdK und weiterer Aktionäre, die im Sommer 2003 gegen das Vorhaben eingereicht worden waren, stattgegeben.

Besonders skandalöses Vorgehen geplant
Die Vorgehensweise von Hg Capital war von den freien W.E.T.-Aktionären damals als besonders skandalös kritisiert worden. Nachdem Hg Capital von den W.E.T.-Altgesellschaftern 67,5% der Anteile erworben hatte, brachte das anschließende Übernahmeangebot nur noch weitere 10 Prozent des übrigen freien Kapitals, so dass die angestrebte Squeeze-out-Schwelle weit verfehlt wurde. Es war ganz offensichtlich: die Minderheitsaktionäre wollten sich zu dem gebotenen Preis von 52,70 Euro je Aktie nicht von ihren Anteilen an diesem hochprofitablen Weltmarktführer von Autositzheizungen trennen - übrigens auch nicht, als dieser Preis später noch um 1,47 Euro aufgebessert wurde.
Um dennoch die Aktionäre loszuwerden, beschloss Hg Capital auf der Hauptversammlung 2003 kurzerhand die Verschmelzung des Unternehmens auf die eigens zu diesem Zweck gegründete Blitz Holding GmbH & Co. KG. Damit wären aus den bisherigen Aktionären automatisch Kommanditisten geworden - eine äußerst unattraktive Alternative für sie. Außerdem sollte das operative Geschäft der kanadischen W.E.T.-Tochter an eine Briefkastenfirma in Ontario veräußert werden, wodurch der AG ein Großteil der operativen Aktivitäten entzogen werden sollte.
In der zweitägigen Hauptversammlung manifestierte sich massiver Widerstand gegen diese Pläne. Die SdK sah darin vor allem einen Missbrauch des Umwandlungsrechtes und reichte folglich Klage ein. Das Urteil des OLG München bestätigt nun die SdK-Haltung.
Hg Capital hat bereits angekündigt, die Veräußerung des kanadischen Geschäftes rückabzuwickeln.
Zwischenzeitlich meldet die W.E.T., dass die Blitz Holding GmbH & Co KG vom Verschmelzungsvertrag mit der W.E.T. Automotive Systems AG mit sofortiger Wirkung zurückgetreten ist.

Die W.E.T.-Aktie notiert übrigens mit 61 Euro weiterhin deutlich oberhalb des seinerzeitigen Übernahmeangebots.

München, 23. Februar 2005

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Alt 03-03-2005, 11:46   #23
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Pressemitteilung zur Situation der CBB Holding AG (WKN 544400/ ISIN DE 0005444004)

1) Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) teilt mit, dass alle Aktionäre der Einladung der Minderheitsaktionäre zur Hauptversammlung am 30.03.2005 nach Berlin sowie der Einladung der Verwaltung zur Hauptversammlung am 31.03.2005 und am folgenden Tag Folge leisten sollten.

Begründung:
Die Situation stellt sich aktuell so dar, dass die Einladungen zu beiden Hauptversammlungen ordnungsgemäß sein könnten. Die Minderheitsaktionäre Annette und Klaus E. H. Zapf sind durch Beschluss des Amtgerichtes Köln vom 01.02.2005 (Az.: 42 HRB 34337) zur Einberufung einer Hauptversammlung ermächtigt. Hiervon haben sie Gebrauch gemacht. Damit ist die Hauptversammlung, die in Berlin stattfinden soll, rechtmäßig einberufen.
Gleiches könnte auch für die Hauptversammlung am folgenden Tag in Köln gelten, da hierzu das zur Einberufung grundsätzlich befugte Organ, der Vorstand, einberufen hat. Ob die Einladung rechtmäßig war, ist erst in Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen zu klären. Ob diese für den folgenden Tag in Köln einberufene Hauptversammlung jedoch noch stattfinden wird, wenn die in Berlin geplante Hauptversammlung abgehalten wird, steht derzeit nicht fest.

Um unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) den Aktionären daher, Mitteilungen zur Gesellschaft im März aufmerksam zu verfolgen. Es sollten in jedem Fall Eintrittskarten für beide Hauptversammlungen bestellt werden. Sollte es zu Problemen mit der Hinterlegung der Aktien kommen, wenden Sie sich bitte an die SdK.


2) Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) schließt sich den Anträgen der Minderheitsaktionäre Annette und Klaus E. H. Zapf an und wird mit den von ihr vertretenen Stimmen den Anträgen auf Sonderprüfung zustimmen.

Begründung:
Die Verwaltung missachtet seit 3 Jahren die Rechte der Aktionäre, indem sie keinerlei Auskünfte über den Stand der Gesellschaft gibt. So wurden bislang unter Missachtung der handels- und aktienrechtlichen Vorschriften keinerlei Bilanzen für die Jahre 2002 und 2003 vorgelegt. Es wurden irreführende Mitteilungen gemacht. So wurde im Frühjahr mitgeteilt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitales bestünde (§ 92 AktG). Danach wurde in einer Ad-hoc-Mitteilung suggeriert, dass der Verlust der Hälfte des Grundkapitals doch nicht eingetreten sei. Eine ordentliche Vorstandsbestellung wurde gleich gar nicht mitgeteilt. Zudem bestanden diverse Patronatserklärungen, deren Verbleib bislang ungeklärt ist.


3) Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger wird weiterhin einen Antrag auf Sonderprüfung dahingehend stellen, dass der Antrag zu III i) der Eheleute Zapf insoweit erweitert wird, als ebenfalls festgestellt werden soll, welche Gegenleistung im Falle eines Besitzwechsels der Patronaterklärung der EBC Asset Management Ltd. zugunsten der CBB Holding AG vereinbart und geleistet wurde.

Begründung:
Aus Anlass der Hauptversammlung am 30.12.2003 erklärte der Vorstand, dass er die Patronatserklärung an die EBC Asset Management Ltd. zurückgegeben habe, weil diese wertlos sei. Gleichzeitig war der Vorstand aber Geschäftsführer und Mehrheitseigner der EBC Asset Management Ltd. Es ist nicht auszuschließen, dass der Vorstand der CBB Holding AG durch dieses Geschäft einen Schaden zugefügt hat.

München, 28. Februar 2005


Quelle: www.sdk.org
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Zur Hauptversammlung der Mobilcom AG am 22. April 2005 hat die SdK einen Antrag auf Sonderprüfung gestellt.

Im März 2000 war zwischen der Mobilcom AG und der France Télécom S.A. ein Kooperationsvertrag geschlossen worden, der die Mobilcom an die Konzernstrategie der France Télécom band. Unter anderem wurde darin der Aufbau des UMTS-Geschäfts und dessen Finanzierung durch die France Télécom festgesetzt. Nach Ansicht der SdK entspricht dieser Kooperationsvertrag durch die darin getroffenen Vereinbarungen einem Beherrschungsvertrag.
Mobilcom war nicht nur wirtschaftlich von France Télécom abhängig, sondern der französische Staatskonzern setzte seine Stellung auch durch die Benennung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern durch.

Dass die France Télécom im September 2002 dann die Finanzierung von Mobilcom einstellte, stellt nach Ansicht der SdK für das Unternehmen einen ausgleichspflichtigen Nachteil dar. Im November 2002 wurde ein Vergleich (MC Settlement Agreement) geschlossen, der unter anderem den Verzicht auf alle Ansprüche gegen die France Télécom beinhaltet. Die außerordentliche Hauptversammlung der Mobilcom stimmte dem Vergleich im Januar 2003 zu. Allerdings ist die SdK der Ansicht, dass der Verzicht auf die Ansprüche durch Nichteinhaltung der laut §§ 93 Abs. 4 und § 309 Abs. 3 AktG nötigen 3-Jahresfrist nicht wirksam ist.

Der Antrag der SdK auf Sonderprüfung sieht in erster Linie vor, unabhängig und unparteiisch aufklären zu lassen, ob und ggf. in welchem Umfang der Gesellschaft gegen die France Télécom S.A. Ersatzansprüche zustehen, die trotz der Vereinbarung des MC Settlement Agreement noch geltend gemacht werden können. An dieser umfassenden Aufklärung des Sachverhalts haben die Gesellschaft und ihre Aktionäre ein unabweisbares Interesse.
In diesem Zusammenhang soll der Sonderprüfungsauftrag auch auf die Ordnungsgemäßheit der Kapitalerbringung durch France Télécom S.A. im Jahre 2000 ausgedehnt werden. Hintergrund hierzu ist, dass Mobilcom im Mai 2004 in einer Presseerklärung Folgendes mitgeteilt hat: „France Télécom zahlte im Wege einer Kapitalerhöhung 3,7 Mrd. Euro ein … Die Verwendung der Mittel war aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen von vorn herein zweckgebunden.“ Diese Aussage der Gesellschaft wirft die Frage der Ordnungsgemäßheit der Kapitalaufbringung durch France Télécom S.A. auf, da Zweckbindungen bei der Kapitalaufbringung nicht mit dem Prinzip vereinbar sind, dass das aufgebrachte Kapital zur freien Verfügung der Gesellschaft gezahlt werden muss.

Angesichts der Tatsache, dass Forderungen in Milliardenhöhe für Mobilcom im Raum stehen könnten, sollte alle Aktionäre der Gesellschaft dem Antrag zustimmen.

Ansprechpartner:
Stefan ten Doorkaat, 0211 - 55 63 93


Quelle: www.sdk.org
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Alt 15-03-2005, 06:41   #25
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Zum Finanzskandal Phoenix Kapitaldienst GmbH

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) begrüßt das Eingreifen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH; Frankfurt. Wie die BaFin mitteilt, wurde der Geschäftsbetrieb der Phoenix Kapitaldienst GmbH mit sofortiger Wirkung gestoppt.


Schneeballsystem – Phoenix schon lange in Kritik

Die Phoenix Kapitaldienst warb mit einer 27-jährigen Erfahrung am Optionsmarkt sowie durchschnittlichen jährlichen Anlageerfolgen von über 10 Prozent im sog. „Managed Account“. Durch die Vermittlung von völlig überteuerten und unseriösen Optionsgeschäften war Phoenix bereits mehrfach negativ aufgefallen.
Wie am Freitag bekannt wurde sind jetzt offensichtlich Anlegergelder in Höhe von 600 Mio. Euro verschwunden.

Entgegen den Behauptungen des Phoenix-Managements, der Chefhändler des Unternehmens habe Fälschungen von Kontounterlagen vorgenommen, hat die SdK einen anderen Verdacht: „Es deutet viel darauf hin, dass es sich beim angebotenen Managed Account um ein geplantes, betrügerisches Schneeballsystem handelt“, so Christoph Öfele, Sprecher der SdK.
Die SdK weist in ihrem Anlageschutzarchiv (www.anlageschutzarchiv.de) durch mehrere Warnhinweise bereits seit Jahren auf die unseriösen Praktiken der Phoenix Kapitaldienst GmbH hin.

Anleger sollen schnell reagieren

Ein Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche könnte sich nach Meinung der SdK gegen das von der Phoenix GmbH beauftragte Brokerhaus Man Financial in London richten. Zudem ist zu prüfen, ob Anlegern Ansprüche aus der Mitgliedschaft der Phoenix GmbH in der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zustehen. In erster Linien wird jedoch zu ermitteln sein, wie die Einzahlungen der Anleger verschwunden sind und wer Begünstigter ist.
Zahlreich Betroffene haben sich bereits an die SdK gewandt. Die SdK unterstützt geschädigte Anleger unter der
Hotline 089-29165043 sowie unter der E-Mail-Adresse info@sdk.org .

Quelle: www.sdk.org
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Alt 11-04-2005, 10:18   #26
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Infohalber möchte ich euch darüber informieren,
dass ab ca. mitte mai folgende homepage nur
noch im vollen umfang für sdk-mitglieder zur verfügung steht.

nichtmitglieder können die hv-info-seite dann nur noch eingeschränkt nutzen...

http://www.hv-info.de/
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Alt 12-04-2005, 13:49   #27
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SdK: Anfechtungsklage bei der Lindner Holding KGaA

SdK: Anfechtungsklage bei der Lindner Holding KGaA

Die SdK hat gegen den auf der Hauptversammlung am 25. Februar 2005 gefassten Squeeze-out-Beschluss der Lindner Holding KGaA, Arnstorf, Anfechtungsklage erhoben. Die Aktionäre sollten zu einem Abfindungspreis von 28,52 Euro je Aktie aus dem Unternehmen gedrängt werden.

Die Linder Holding GmbH im Besitz der Familie Lindner hatte behauptet, über 95% der Anteile an der Lindner Holding KGaA zu halten, was sie zu einem Squeeze-out-Beschluss berechtigen würde. Die GmbH hatte bis vor kurzem lediglich eine Mehrheit von etwas mehr als 50% an der Linder Holding KGaA inne. Im Verlauf der Hauptversammlung stellte sich dann auch heraus, dass sich die Lindner Holding GmbH die Aktien, die zur Überschreitung der für den Squeeze out nötigen 95%-Schwelle erforderlich waren, nur geliehen hatte. Die Aktien müssen nach 2 Jahren zurückgegeben werden.

Die SdK sieht hier ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen
, da die GmbH nicht, wie gesetzlich gefordert, tatsächlich Eigentümer der Aktien und somit der Hauptaktionär der Lindner Holding KGaA war. Somit hatte sie auch nicht die Berechtigung, den Beschluss zum Squeeze out zu fassen.
In keinem die Hauptversammlung vorbereitendem Dokument wurde das Ausleihen der Aktien erwähnt, auf der HV wurde diese Tatsache auch erst spät am Abend, als Fragen der Aktionäre schon nicht mehr zugelassen wurden, offenbart. So lässt der Versuch der angeblichen Hauptaktionärin, die Aktien der Minderheitsaktionäre an sich zu bringen, an Betrug denken.

Die SdK ist zuversichtlich, die Anfechtungsklage zu gewinnen. Eine Abweisung der Klage und damit eine Bestätigung der Argumentation der Beklagten würde nach Ansicht der SdK die Verfassungswidrigkeit des in diesem Fall zentralen § 327 a ff AktG bedeuten. Entsprechend hohe Bedeutung misst die SdK dem Verfahren daher bei.

Den fairen Wert der Aktien der Lindner Holding KGaA, die 1991 zu umgerechnet 25 Euro emittiert wurden und seitdem kontinuierlich und erfolgreich wachsen konnte, sieht die SdK bei 75 bis 100 Euro.

München, 12. April 2005

Quelle: www.sdk.org
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Alt 14-04-2005, 17:46   #28
Sofix
hab das Jodeldiplom
 
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SdK: Gegenanträge bei T-Online

Die SdK wird der Verschmelzung mit der Deutschen Telekom nicht zustimmen und Vorstand und Aufsichtsrat nicht entlasten

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V., SdK, München, wird auf der Hauptversammlung der T-Online International AG am 28. April 2005 in Hannover der Verschmelzung von T-Online mit der Deutschen Telekom nicht zustimmen sowie Vorstand und Aufsichtsrat nicht entlasten.

In der Begründung zu den entsprechenden Gegenanträgen heißt es: „Die T-Online-Aktionäre sind enttäuscht und fühlen sich an der Nase herumgeführt. Nachdem sie den Aufbau des Geschäfts in langen Verlustjahren finanziert haben, und zwar verleitet von den vollmundigen Versprechungen des Großaktionärs Deutsche Telekom, werden sie nun, da das Investment endlich Früchte trägt, von ebendiesem Großaktionär vor die Tür gesetzt und zur Realisierung ihrer Verluste gezwungen. Die Kleinaktionäre haben offensichtlich ihre Schuldigkeit getan und können gehen. Das Kaufangebot und der Umtauschkurs in Höhe von jeweils weniger als einem Drittel des Emissionspreises sind vor diesem Hintergrund eine zusätzliche Demütigung.“

Da Vorstand und Aufsichtsrat dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt und dabei die Interessen der der freien Minderheitsaktionäre aus dem Blick verloren haben, ist ihnen nach Auffassung der SdK die Entlastung zu verweigern. Dass beide Gremien im letzten Geschäftsjahr ansonsten gute Arbeit geleistet haben, vergrößert nur den Unmut.

„Das unfaire Vorgehen schadet auch der Aktienkultur: Börsengänge von Tochterunternehmen in Deutschland werden in Zukunft von allgemeinem Mißtrauen und schlechten Erfahrungen überschattet sein.“

Die SdK kündigt an, dass sie sich alle Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens gegen die Verschmelzung offen halten wird: So ist u. a. die Frage der Treuepflicht des Großaktionärs zu prüfen.

Auf jeden Fall wird die SdK ein Spruchverfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einleiten.

München, 14. April 2005

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger
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Gruß Sofix
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Alt 25-04-2005, 08:07   #29
vorstandsschreck
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Vorauseilender Gehorsam

Liebe Leserinnen und Leser,
die Bundesregierung hat im November
2004 den Gesetzentwurf eines
Gesetzes zur Unternehmensintegrität
und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(UMAG) zur vermeintlichen Stärkung
der Aktionärsrechte verabschiedet.

Der Entwurf sieht u.a. vor, dass
der Versammlungsleiter durch eine von
der Hauptversammlung beschlossene
Satzung ermächtigt werden kann, angemessene
Rede- und Fragezeitbegrenzungen
festzusetzen. U.a. auch dann,
wenn die begehrte Information einige Zeit
vor Beginn der Hauptversammlung über
die Internetseite der Gesellschaft für den
Aktionär verfügbar war und während der
Hauptversammlung zugänglich ist.

Obwohl sich das Gesetz noch im Entwurfsstadium
befindet und es insbesondere
seitens der Aktionäre erhebliche
Vorbehalte dagegen gibt, die hoffentlich
noch beachtet werden, wollen sich die
Organe einiger Gesellschaften wie beispielsweise
Volkswagen, Deutsche Telekom
oder BMW nun schon einen Vorratsbeschluss
für eine entsprechende
Satzungsänderung geben lassen.

Diesen Satzungsänderungen werden
wir nicht zustimmen. Schon jetzt ist das
Instrumentarium des Hauptversammlungsleiters
zur ordnungsgemäßen Leitung
der Hauptversammlung mehr als
ausreichend. Solcher Regelungen bedarf
es daher selbst dann nicht, wenn das
UMAG verabschiedet werden sollte, Aktien und Geldanlage
aber keinesfalls schon jetzt, da das Gesetz
noch nicht in Kraft getreten ist.
Auch die Regelung, dass zukünftig Fragen
nicht mehr beantwortet werden
müssen, deren Antwort sich aus einer auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglichen
Information ergibt, ist verfehlt.
Zum einen wird es problematisch sein, ob
die Antwort auf eine ganz bestimmte Frage
tatsächlich im Internet befindet, so
dass Streitigkeiten vorprogrammiert sind.

Wichtiger ist aber ein anderes Argument:
Die Aktionäre geben ihre Stimme in der
Hauptversammlung auf Grund der ihnen
präsenten Informationen ab. Können sie
die Antwort auf eine Frage nicht nachvollziehen,
weil sie aktuell in der Hauptversammlung
über keinen Internetzugang
verfügen, so kann die Beschlussfassung
nicht ordnungsgemäß sein. Aus diesem
Grund kann die Antwort auf der Internetseite
grundsätzlich die Antwort in der
Hauptversammlung nicht ersetzen, eventuell
aber ergänzen.
Der geplanten Satzungsänderung auf die
Vorschriften zur Teilnahme an der Hauptversammlung
können wir ebenfalls nicht
zustimmen. Hier geht es auch um eine
Regelung im Vorgriff auf das in den Einzelheiten
noch nicht endgültig verabschiedete
Gesetz. Zum gegenwärtigen
Zeitpunkt ist eine Entscheidung darüber
daher weder sinnvoll noch notwendig.

Artikel von:
Reinhild Keitel SdK-Vorstand
AktionärsNews / 89. Ausgabe
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Alt 25-04-2005, 08:08   #30
vorstandsschreck
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ANLAGESCHUTZBRIEF

Phoenix Kapitaldienst GmbH
Erste Klagen laufen
In den Betrugsskandal rund um die Phoenix Kapitaldienst
GmbH, bei dem etwa 30.000 Anleger hunderte von Millionen
Euro verloren haben dürften, kommt Bewegung. Bereits mehrere
Rechtsanwaltskanzleien haben erste Klagen gegen Vermittler
von Phoenix-Produkten eingereicht. Wie uns beispielsweise
Rechtsanwalt Tiemo Schwarz von der Münchener
Sozietät LKC (www.lkc-wp.de) mitteilt, wurde am letzten
Donnerstag eine Klage gegen die ProIndex GmbH, den größten
Vermittler des PHOENIX Managed Account, eingereicht.
In diesem Fall sei davon auszugehen, dass die ProIndex GmbH
den Anleger falsch beraten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung
des BGH hat ein Anlagevermittler aber die Pflicht,
anlage- und anlegergerecht zu beraten. Rechtsanwalt
Schwarz weist aber darauf hin, dass jeder Fall individuell zu
prüfen ist, da es auf das einzelne Beratungsgespräch ankommt.
Oftmals kann es ebenso sinnvoll sein, gegen die anderen Beteiligten
wie die Geschäftsführer, den Broker, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
etc., vorzugehen.

Quelle: AktionärsNews / 89. Ausgabe
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