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Alt 24-03-2005, 08:41   #1
simplify
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das gläserne konto

nur noch wenige tage und wir können unseren kontostand auch beim finanzamt, dem sozialamt u. anderen staatlichen stellen erfragen.
das gesetz zur "förderung der steuerehrlichkeit" tritt am 1. april in kraft.

was mich wundert, damals bei der volkszählung wo nur nach daten gefragt wurde, die bald in jedem telefonbuch standen, gab es riesen protestwellen. man sprach von orwell und sonstigen schwarzmalern.
heute wo wirklich der gläserne mensch geschaffen wird, ist die empörung gering.
was in vergangenen jahrhunderten nur durch folter vom staat erzwungen werden konnte, wird heute durch technik möglich.

es mag sein, dass viele menschen meinen, dass trifft nur die "reichen" und die haben es verdient ausspioniert zu werden!
ich denke aber mal, dass gerade der, der eine grosse zahl sozialer leistungen in anspruch nehmen muss ins fadenkreuz der sozial u. arbeitsämter gerät

es gibt aber auch leute die sich ehrlich über sowas freuen. diese meldung kann man heute in der österreichischen presse lesen

Aus" für deutsches Bankengeheimnis. Heimische Banken
verzeichnen bereits regen Zustrom deutscher Gelder, so die
"Presse".
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Alt 24-03-2005, 08:46   #2
nokostolany
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wie kommst du darauf, daß kontostände abgerufen werden können ?

Welche Daten kann eine Finanzbehörde durch einen Kontenabruf ermitteln?
Mit einem Kontenabruf können folgende Daten ermittelt werden:
· Nummer eines Kontos oder Depots, das bereits nach geltendem Recht der Verpflichtung
zur Legitimationsprüfung nach § 154 AO unterliegt,
· Tag der Errichtung und der Auflösung des Kontos oder Depots,
· Name, bei natürlichen Personen auch Geburtstag, des Inhabers und ggf. eines
Verfügungsberechtigten
· ggf. Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Kontostände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Dazu sind
weitere Ermittlungen, im Regelfall unter Beteiligung des Steuerpflichtigen, erforderlich.
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gruß
Nok




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Alt 24-03-2005, 08:51   #3
simplify
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nok, in dem moment wenn es für die behörden einen verdacht gibt, ist es möglich kontobewegungen einzusehen.
als kontoinhaber wirst du dann wohl informiert, beim nachforschen wieviele konten du hast, wer zugriff auf diese konten hat usw. wirst du nicht informiert.

gerade der punkt, wer zugriff auf konten hat ist für die sozialämter u. auch finanzämter sehr aufschlussreich.
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Alt 24-03-2005, 11:26   #4
nokostolany
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soweit ich weiß sind die kontostände generell nicht einzusehen.....da die banken dazu aufgefordert wurden eine datenbank der vorhandenen konten (nicht der umsätze und bestände) einzurichten.

kontostände werden die ämter beim steuerzahler erfragen......oder wenn dieser nicht kooperiert, dann eben mit einem beschluß an die banken herangehen !
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gruß
Nok




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Alt 24-03-2005, 11:37   #5
PC-Oldie-Udo
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Ganz einfach gesagt, wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten!

Hätte aber nicht unbedingt sein müssen
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Alt 24-03-2005, 11:55   #6
OMI
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Die aktuelle Regelung schreibt vor, dass bei konkretem und begründeten Verdachtsmomenten auch die EInsicht auf die KOntenbewegungen genommen werden darf. Davon muss aber der Kontoinhaber benachrichtigt werden.

Ohne Rückmeldung an den Kontoinhaber können die genannten generellen Daten erfragt werden,
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Schöne Grüße
OMI
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Alt 24-03-2005, 16:49   #7
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Zitat:
Original geschrieben von PC-Oldie-Udo
Ganz einfach gesagt, wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten!
Das dachte ich auch, und es wäre nicht neu, denn z.B. in Brasilien kann jeder Depp Deine Konten sehen. Und dazu können auch noch die Ordnungsämter sehen, ob Du letztes Mal gewählt hast oder nicht. Hast Du Deine Wahlpflicht nicht erfüllt, so bekommst Du z.B. keinen Reisepaß und kannst das Land nicht verlassen.

Aber daraus ergeben sich im Prinzip die gleichen Probleme, wie aus einem Aufheben der ärztlichen Schweigepflicht. Wird ein Arbeitgeber einen chronisch Kranken einstellen, wenn er es abfragen könnte? Wird er jemanden einstellen, wenn der Bewerber größere Ersparnisse hat? Hm, vielleicht ist dieser Mensch nicht so kooperativ oder einfach warum hat er mehr als ich und will auch noch dazu einen Job haben. Oder warum sollen wir ihm soviel bezahlen, er hat ja eh schon zuviel. Oder warum sollen wir nicht sein Gehalt kürzen, denn er hat gerade ein HAus gekauft und seine Frau hat kein Einkommen, d.h. er wird in der schlechten Wirtschaftssituation bei einer Gehaltssenkung uns nicht schnell weglaufen können, denn er muß ja die Summe XY jeden Monat tilgen und hat keine Wahl.

Udo, aus dem detailierten Wissen über die Finanzen anderer Menschen können für diese enorme Probleme entstehen. Es ist nicht umsonst so, daß noch nicht mal die Höhe der Gehälter bei uns verraten wird. Oh, nicht verraten wurde. Denn bald wird es möglich sein, wenn ich einen Kumpel oder Verwandte auf einem Amt habe, werde ich ihn/sie bieten, den Kontostand meines Kollegen täglich am Monatsende prüfen, um die Höhe des Gehaltseinganges festzustellen. Verstehst Du, was damit machbar ist?

Die Datenschützer bemängeln, daß momentan fast jeder Beamte Zugriff auf Deine Daten hat und daß damit dieser praktisch unkontrolliertbar ist.
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Alt 24-03-2005, 17:00   #8
PC-Oldie-Udo
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Noch mal für unseren Tester zum mitlesen

Fragen und Antworten zur Einführung der Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden ab 1. April 2005
BMF 11.3.2005


Inhaltsübersicht

1. Warum wurde die Möglichkeit geschaffen, für steuerliche Zwecke einen Kontenabruf durchzuführen?
2. Wann kann ein Finanzamt Kontenabrufe veranlassen?
3. Welche Daten kann eine Finanzbehörde durch einen Kontenabruf ermitteln?
4. Verletzt ein Kontenabruf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
5. Wurde mit der Schaffung der Kontenabrufmöglichkeit das "Bankgeheimnis" abgeschafft?
6. Erfolgen Kontenabrufe heimlich?
7. Warum wird das Kreditinstitut nicht informiert?
8. Erfolgt künftig eine "flächendeckende Durchleuchtung aller Konten"?
9. Kann die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs überprüft werden?
10. Werden Kontenabrufe auch für nichtsteuerliche Zwecke zulässig sein?
Anhang: Wortlaut der gesetzlichen Regelungen (§§ 93, 93b AO; § 24c KWG)

1. Warum wurde die Möglichkeit geschaffen, für steuerliche Zwecke einen Kontenabruf durchzuführen?

Die Finanzbehörden sind nach dem Grundgesetz verpflichtet, die Steuern gleichmäßig nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Die Einhaltung dieser Verpflichtung liegt deshalb nicht im Belieben der Finanzverwaltung, sondern ist eine verfassungsrechtliche Vorgabe. Dies liegt zugleich im Interesse aller ehrlichen Steuerzahler, denn für die Steuern, die ein unehrlicher Steuerzahler nicht zahlt, muss letztlich die Allgemeinheit mit höheren Steuern und Abgaben aufkommen.

Folglich müssen die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, die Angaben der Steuerpflichtigen im Einzelfall mit angemessenem Aufwand und zielgerichtet prüfen zu können (sog. Verifikationsgebot). Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und damit der Steuerehrlichkeit des einzelnen Steuerpflichtigen beruht, würde gegen das "Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit" verstoßen.

Bislang können die Finanzbehörden die Existenz von inländischen Konten und Depots aber nur durch Angaben des Steuerpflichtigen selbst oder durch Zufall erfahren. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dies nicht ausreicht, sondern gesetzliche Verbesserungen notwendig waren.

Die Finanzbehörden durften schon bisher Kreditinstitute um Auskunft ersuchen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Entscheidend ist dabei aber, dass die Finanzbehörde überhaupt weiß, dass der Steuerpflichtige, um dessen Besteuerung es geht, ein Konto oder Depot bei dem Kreditinstitut hat, das die Finanzbehörde um Auskunft bittet. Hier stießen die bisherigen Ermittlungsmöglichkeiten rechtlich und faktisch an ihre Grenzen. Denn Auskunftsersuchen an Kreditinstitute zur Feststellung eines Kontos oder Depots eines Steuerpflichtigen sind nach bisheriger Rechtslage als Ermittlungen "ins Blaue hinein" unzulässig.

Zugespitzt bedeutet das: die Finanzbehörden dürfen zwar Kreditinstitute um Auskunft ersuchen - diese müssen dann auch antworten; sie wissen bislang aber nicht, welche Kreditinstitute sie fragen können. Genau an diesem Punkt mussten daher Maßnahmen einsetzen, um eine verbesserte Verifikationsmöglichkeit zu gewährleisten. Mit der Einführung der Kontenabrufmöglichkeit hat der Gesetzgeber die Finanzbehörden nun in die Lage versetzt, die Angaben der Steuerpflichtigen mit angemessenem Aufwand und zielgerichtet prüfen zu können, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.

2. Wann kann ein Finanzamt Kontenabrufe veranlassen?

Die Finanzbehörden können im Besteuerungsverfahren nach § 93 Abs. 7 AO einen Kontenabruf durchführen,
wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und
ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
Ein Kontenabruf kann nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auch auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Eine Rasterfahndung ist also nicht möglich.
Der Kontenabruf muss im Einzelfall auch erforderlich sein. Die Erforderlichkeit setzt allerdings keinen begründeten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen, ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ist also nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf zur Verifikation der Angaben des Steuerpflichtigen angezeigt ist.

Für die Kontenabrufmöglichkeit gilt nichts anderes als für Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO und andere vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden. Eine richterliche Anordnung ist dafür im Besteuerungsverfahren nicht erforderlich. Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs kann aber selbstverständlich gerichtlich überprüft werden.

3. Welche Daten kann eine Finanzbehörde durch einen Kontenabruf ermitteln?

Mit einem Kontenabruf können folgende Daten ermittelt werden:
Nummer eines Kontos oder Depots, das bereits nach geltendem Recht der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach § 154 AO unterliegt,
Tag der Errichtung und der Auflösung des Kontos oder Depots,
Name, bei natürlichen Personen auch Geburtstag, des Inhabers und ggf. eines Verfügungsberechtigten
ggf. Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Kontostände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Dazu sind weitere Ermittlungen, im Regelfall unter Beteiligung des Steuerpflichtigen, erforderlich.

4. Verletzt ein Kontenabruf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?

Mit dem Kontenabruf hat der Gesetzgeber eine sachgerechte und verfassungskonforme Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Gebot der steuerlichen Belastungsgerechtigkeit getroffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss jeder Bürger Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Die Herstellung steuerlicher Belastungsgleichheit ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein solches überwiegendes Allgemeininteresse. Der Gesetzgeber darf - gerade im Interesse der ehrlichen Steuerpflichtigen und ihres "Grundrechts auf Besteuerungsgleichheit" - Verletzungen dieser Gemeinschaftspflicht nicht hinnehmen.

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die Steuern gleichmäßig nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO). Sie müssen dazu den steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 88 AO). Hierbei sind sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung der Beteiligten angewiesen (§ 90 AO).

Es besteht zwar keine Verpflichtung der Finanzbehörden, in jedem Fall alle Angaben des Beteiligten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen; soweit die Finanzbehörde im Einzelfall jedoch Anlass dazu sieht, muss sie die Angaben des Beteiligten überprüfen. Anderenfalls ergäbe sich eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und der Ehrlichkeit des einzelnen Beteiligten beruht (vgl. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BStBl II S. 654).

Dabei kann sich die Finanzbehörde zur Ermittlung des steuerrelevanten Sachverhalts aller Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 92 AO). Ein Beweismittel ist die Durchführung eines Kontenabrufs.

5. Wurde mit der Schaffung der Kontenabrufmöglichkeit das "Bankgeheimnis" abgeschafft?

Die Regelung des - in der Öffentlichkeit häufig als "Bankgeheimnis" bezeichneten - § 30a AO wurde durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit nicht verändert. Das "Bankgeheimnis" gegenüber Finanzbehörden wurde also nicht aufgehoben.

Das zivilrechtliche Bankgeheimnis galt und gilt allerdings allein im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde und begründet kein Auskunftsverweigerungsrecht der Kreditinstitute gegenüber Finanzbehörden. Im Einzelfall war ein Auskunftsersuchen gegenüber einem Kreditinstitut daher auch bisher schon zulässig (§ 30a Abs. 5 i.V.m. § 93 AO).

6. Erfolgen Kontenabrufe heimlich?

Der Steuerpflichtige wird vor einem Kontenabruf grundsätzlich um Aufklärung des steuererheblichen Sachverhaltes gebeten. In diesem Auskunftsersuchen soll er bereits auf die Möglichkeit hingewiesen werden, seine Angaben durch einen Kontenabruf zu überprüfen.

Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten. Damit wird er also über die Durchführung des Kontenabrufs informiert.

Ergibt sich keine Diskrepanz zwischen den Erklärungen des Steuerpflichtigen und dem Ergebnis eines in seinem Fall durchgeführten Kontenabrufs, wird der Steuerpflichtige im Steuerbescheid über die Durchführung eines Kontenabrufs informiert.


Teil 2 nächstes Posting
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Alt 24-03-2005, 17:02   #9
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Teil 1 im vorigen Posting

7. Warum wird das Kreditinstitut nicht informiert?

Eine Information des Kreditinstituts über die Durchführung eines Kontenabrufs ist gesetzlich ausgeschlossen. Dies liegt im Interesse des Betroffenen, weil dadurch sichergestellt wird, dass das betroffene Kreditinstitut keine Kenntnis davon erlangt, dass das Finanzamt die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Steuererklärung eines Kunden in Zweifel zieht. Eine Information des Kreditinstitutes in diesem Verfahrensstadium wäre auch wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) unzulässig.

8. Erfolgt künftig eine "flächendeckende Durchleuchtung aller Konten"?

Ein Kontenabruf nach §§ 93, 93b AO erfolgt nicht flächendeckend, sondern nur dann, wenn er im Einzelfall konkret erforderlich ist. Das Finanzamt erfährt mit einem Kontenabruf zudem nur, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Es erlangt keine Informationen über Kontenbewegungen oder Kontenstände. Daher sind nach Durchführung einer Kontenabruf regelmäßig weitere Nachfragen beim Betroffenen - oder im Ausnahmefall beim Kreditinstitut - erforderlich.

Von einem "gläsernen Steuerbürger" kann daher keine Rede sein. Das Finanzamt muss auch bei Durchführung eines Kontenabrufs den Sachverhalt ermitteln und bekommt die Daten nicht "frei Haus" geliefert.

9. Kann die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs überprüft werden?

Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs kann vom zuständigen Gericht im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-)Feststellungsklage überprüft werden

Neben der gerichtlichen Überprüfbarkeit ist zusätzlich eine Datenschutzkontrolle möglich.

10. Werden Kontenabrufe auch für nichtsteuerliche Zwecke zulässig sein?

Knüpft ein anderes (nichtsteuerliches) Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes (EStG) an, soll die Finanzbehörde nach § 93 Abs. 8 AO auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt für Finanzen Informationen über Konten- oder Depotverbindungen abrufen und das Ergebnis des Kontenabrufs der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Behörden oder Gerichte, die außersteuerliche Gesetze (meist Leistungsgesetze) anzuwenden haben, das tatsächliche Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen überprüfen können, die an Begriffe des EStG anknüpfen.

Ein Gesetz knüpft nur dann an Begriffe des EStG, wenn dasselbe Wort verwendet wird (z.B. "Einkommen" oder "Einkünfte"), der Inhalt des Wortes mit dem Begriff des EStG übereinstimmt und ausdrücklich auf Regelungen des EStG Bezug genommen wird. Gesetze, die gleich lautende Worte eigenständig und abweichend vom EStG definieren, knüpfen nicht an Begriffe des EStG an und berechtigen daher nicht zu einem Kontenabruf. Ein Kontenabruf ist zudem nur zulässig, wenn er zur Klärung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich ist.

Die Verwaltungsanweisung zum Kontenabrufverfahren zählt die außersteuerlichen Gesetze namentlich auf, für deren Durchführung ein Kontenabruf aufgrund der im Gesetz abstrakt bestimmten Voraussetzungen konkret zulässig ist.


Anhang
Wortlaut der gesetzlichen Regelungen:

§ 93 AO - Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

(1) 1Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) 1In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. 2Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) 1Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. 2Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. 2Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) 1Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. 2Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) 1Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. 3Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. 4Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen und der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.

§ 93b AO - Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

(2) Das Bundesamt für Finanzen darf auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanzbehörde übermitteln.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt in den Fällen des § 93 Abs. 7 die ersuchende Finanzbehörde, in den Fällen des § 93 Abs. 8 die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.

(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.

http://www.sis-verlag.de/Service/kam_fm.htm
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Alt 24-03-2005, 17:30   #10
Tester32
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Original geschrieben von PC-Oldie-Udo
3. Welche Daten kann eine Finanzbehörde durch einen Kontenabruf ermitteln?

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Na dann paßt es doch! Verstehe die Panikmache im Fernsehen nicht. Ich muß beichten: habe vor kurzem ferngesehen!

@simplify:

warum schaust Du nie in den Beichtstuhl-Thread rein? Wer soll uns dort die Beichte abnehmen?!



@Udo:

danke für die Infos, jetzt kann ich weiter ruhig schlafen!
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Alt 27-03-2005, 12:03   #11
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hier mal ein interessanter beitrag aus der "welt am sonntag" zu dem thema.

Der Staat sieht (fast) alles
Am 1. April fällt das Bankgeheimnis. Ämter können dann auf Kontodaten zugreifen. 15 Fragen - 15 Antworten


http://www.wams.de/data/2005/03/27/617816.html
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Alt 27-03-2005, 17:59   #12
Tester32
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Tja, so ungefährlich ist das nämlich doch nicht.

Zitat:
14. Welche Vorsichtsmaßnahmen sollte man treffen?

Besserverdiener, die keinen Notgroschen zurücklegen, sollten Belege für teure Anschaffungen oder Reisen aufheben, um die Verwendung vor dem Staat belegen zu können. Bürger sollten sich gut darauf vorbereiten, daß sie sich dem Fiskus gegenüber rechtfertigen müssen, auch wenn sie nichts zu verbergen haben.
Genau sowas Ähnliches habe ich befürchtet! Habe gehört, daß es in Italien bereits Praxis sei, daß man ohne Kassenbon ein Geschäft nicht verlassen und die gekaufte Ware nicht mithaben dürfe (Mehrwertsteuerbetrugsbekämpfung). So muß man als Privatperson dann separate Ordner mit Überschriften "Restaurantbesuche", "Reisen", "KFZ" etc. anlegen und sorgfältig pflegen! Ich bin doch schon von der Pflege der Belege für die Steuererklärung überfordert! In diesem Momentan läuft bei mir gerade die Schließung einer Bankverbindung, weil es mir zuviel Papierkramm bei einem Haufen Banken und einer KAG ist!

Geändert von Tester32 (27-03-2005 um 18:01 Uhr)
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Alt 27-03-2005, 21:30   #13
simplify
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hi tester,
in italien ist es schon seit langer zeit so, dass die "guardia finanza" eine gefürchtete einrichtung ist.
ich habe vor ca. 12 jahren selber mal erlebt, wie die den ausgang eines tales total blockiert haben und von den abreisenden touristen die hotelrechnungen kontrolliert haben.
es ist in italien auch tatsächlich üblich, die rechnung vom restaurantbesuch zu behalten, da man von der polizei auf den ersten 200 m kontrolliert werden kann.

es gibt aber einen grossen unterschied zwischen italien u. deutschland. bei den italienern wird trotz gehabe der carabinieri und guardia finance das ganze mehr sportlich gesehen.
kommt sowas in deutschland, ist mit der vollen härte des gesetzes zu rechnen.

ich muss ganz ehrlich sagen, unter einer CDU regierung hätte ich das ganze noch verstanden. jetzt bei einer regierung, wo leute die macht haben die auf die wurzeln von andreas baader, ulrike meinhof und gudurun enslin zurück gehen, hätte ich das nie gedacht.
oder sieht noch jemand einen unterschied zwischen schliy u. beckstein?
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Alt 29-03-2005, 08:16   #14
nokostolany
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Zitat:
oder sieht noch jemand einen unterschied zwischen schliy u. beckstein?
meine rede.....alle austauschbar...was soll man da wählen...ES IST EGAL !
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Alt 29-03-2005, 11:04   #15
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Yo, egal!
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