Zurück   Traderboersenboard > Börse, Wirtschaft und Finanzen > Europa

Antwort
 
Themen-Optionen Thema bewerten
Alt 15-04-2005, 14:59   #196
OMI
Gründungsmitglied
 
Benutzerbild von OMI
 
Registriert seit: Sep 2000
Ort: Bayern
Beiträge: 82.747
Ging sogar noch ein kleines Stückchen weiter runter - nun aber wieder über 2,70.
__________________
Schöne Grüße
OMI
OMI ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18-04-2005, 08:33   #197
OMI
Gründungsmitglied
 
Benutzerbild von OMI
 
Registriert seit: Sep 2000
Ort: Bayern
Beiträge: 82.747
Jetzt wirds eng - mit dem Gesamtmarkt heute ein weiterer Einbruch von Evotec - auf 2,50. Dieser Berecih sollte halten, sonst siehts zappenduster aus....
__________________
Schöne Grüße
OMI
OMI ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18-04-2005, 09:35   #198
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
war schon mal auf unter 1,50 bevor sie auf 7 abging...

kann gerne wieder in diese region gehen, dann steig ich wieder ein...
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 26-04-2005, 14:52   #199
OMI
Gründungsmitglied
 
Benutzerbild von OMI
 
Registriert seit: Sep 2000
Ort: Bayern
Beiträge: 82.747
Die 2,50 sollten halten - sonst drohen weitere deutliche Abgaben...

__________________
Schöne Grüße
OMI
OMI ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02-05-2005, 13:57   #200
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
1. TEIL!
Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005




Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Dienstag, 7. Juni 2005, um 11.00 Uhr im VIP-Bereich der AOL-Arena, Sylvesterallee 7, 22525 Hamburg, stattfindenden


ordentlichen Hauptversammlung.
Die Tagesordnung lautet wie folgt:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte der Evotec OAI AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2004 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.

4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 zu wählen.

5. Nachwahlen zum Aufsichtsrat
Drei von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats haben ihr Amt niedergelegt , und zwar ein Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 12. April 2005 und zwei Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 7. Juni 2005. Die Amtszeit des für das ausgeschiedene Mitglied des Aufsichtsrats Michael Redmond mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2004 gerichtlich bestellten Mitglieds Mary Tanner läuft ebenfalls mit Beendigung der Hauptversammlung vom 7. Juni 2005 ab. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs Personen zu bestehen (§ 8 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG), die von der Hauptversammlung gewählt werden. § 1 DrittelbG findet keine Anwendung. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gemäß § 8 Abs. 5 der Satzung die folgenden Personen für den Rest der Amtsdauer des jeweils ausgeschiedenen bzw. ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds, also bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2008 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) Für das ausscheidende, gerichtlich bestellte Mitglied Mary Tanner mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung vom 7. Juni 2005:
Mary Tanner, Unternehmensberaterin, New York, NY, USA.
Mandate in anderen Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Ariad Pharmaceuticals, Inc., USA; HaptoGuard, Inc., USA.

b) Für das ausgeschiedene Mitglied Dr. Edwin Moses:
Dr. Peter Fellner, Biochemiker, Cookley Green, Oxon, UK.
Mandate in anderen Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Astex Technology Ltd., UK (Vorsitzender); Ionix Pharmaceuticals Ltd., UK, (Vorsitzender); Vernalis plc., UK (Vorsitzender); Argentium Research Ltd., UK; Isis Innovation Ltd., UK; Synaptica Ltd., UK.

c) Für das ausscheidende Mitglied Dr. Pol Bamelis mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung vom 7. Juni 2005:
Dr. Alfred Oberholz, Chemiker, Marl, Mitglied des Vorstands der Degussa AG.
Mandate in anderen Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Zentaris AG, Frankfurt am Main (Vorsitzender); SKW Piesteritz Stickstoffwerke GmbH, Wittenberg (Vorsitzender); Infracor GmbH, Marl.

d) Für das ausscheidende Mitglied Dr. Karsten Henco mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung vom 7. Juni 2005:
Dr. Hubert Birner, Biochemiker, Landsham/Pliening, General Partner der Techno Venture Management GmbH.
Mandate in anderen Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Direvo Biotech AG, Köln; Jerini AG, Berlin; Argos Therapeutics Inc., USA.


6. Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung (Firma)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Evotec AG."
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.

Geändert von vorstandsschreck (02-05-2005 um 14:06 Uhr)
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02-05-2005, 13:57   #201
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
2. TEIL!
Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005



7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in den §§ 13 und 14 zur Anpassung an erwartete Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
Die Bundesregierung hat mit Datum vom 17. November 2004 den Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), abgedruckt in BR-Drs. 3/05 vom 7. Januar 2005, vorgelegt. Das Gesetz soll voraussichtlich am 1. November 2005 und damit noch vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft in Kraft treten.
Der Entwurf des UMAG sieht durch Neufassung von § 123 AktG unter anderem eine Neuregelung der Einberufungsfrist für Hauptversammlungen vor, die künftig mindestens 30 Tage statt bisher einen Monat betragen soll. Darüber hinaus soll an die Stelle eines satzungsmäßigen Hinterlegungserfordernisses als Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung künftig die Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung treten. Ferner sieht der Entwurf des UMAG durch Ergänzung von § 131 Abs. 2 AktG die Möglichkeit vor, den Versammlungsleiter in der Satzung zu einer zeitlichen Begrenzung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre in der Hauptversammlung zu ermächtigen. Außerdem erlaubt der Entwurf des UMAG durch Ergänzung des § 131 Abs. 3 AktG, von Aktionären begehrte Auskünfte schon vor der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, um die Hauptversammlung zu straffen, von typischen Standardfragen zu entlasten und somit Zeit für eine inhaltliche Diskussion zu gewinnen.
Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, die Satzung bereits jetzt an die vorgenannten, erwarteten gesetzlichen Neuregelungen anzupassen. Diese Satzungsänderungen sollen allerdings erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und damit wirksam werden, wenn das erwartete Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) tatsächlich in Kraft tritt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
7.1 a) § 13 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „(3) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Für die Einberufungsfrist der Hauptversammlung gelten die gesetzlichen Vorschriften."
b) § 13 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der sich nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft seine Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat.
Die Anmeldung hat in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter Angabe der Stückzahl der Aktien zu erfolgen, auf welche sich die Anmeldung bezieht. Sie muss der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ausreichend und erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
In der Einberufung zur Hauptversammlung können eine besondere Anschrift, an welche Anmeldung und Berechtigungsnachweis zu senden sind, sowie weitere Einzelheiten über die Anmeldung und den Berechtigungsnachweis mitgeteilt werden.“
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderungen gemäß Punkt 7.1 lit. a) und b) der Tagesordnung nur und erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn § 123 AktG i.d.F. des Entwurfs des UMAG als Teil eines neuen Gesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Sofern zwischen der im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung und der Fassung nach dem Entwurf des UMAG Abweichungen bestehen, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den Beschluss hinsichtlich des Stichtagsdatums und hinsichtlich der Stelle, bei der der Nachweis einzureichen ist, zu ändern.

7.2 a) § 13 der Satzung wird um folgenden Abs. 5 ergänzt: „(5) Der Vorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Hauptversammlung Auskünfte auf der Internetseite der Gesellschaft zu erteilen . Die Auskünfte müssen gegebenenfalls dort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung verfügbar und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich sein.“

b) § 14 Abs. 2 der Satzung wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.“


c) Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderungen gemäß Punkt 7.2. lit. a) und b) der Tagesordnung nur und erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden , wenn § 131 AktG i.d.F. des Entwurfs des UMAG - abgesehen von lediglich redaktionellen Änderungen - als Teil eines neuen Gesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist.


8. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft von zur Zeit Euro 52.287.013,00 wird gegen Bareinlagen um bis zu Euro 10.457.402,00 auf bis zu Euro 62.744.415,00 erhöht durch Ausgabe von bis zu 10.457.402 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je Euro 1,00. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von Euro 2,72 je Aktie ausgegeben. Sie sind ab dem 1. Januar 2005 voll gewinnberechtigt.
Die neuen Aktien werden den Aktionären im Verhältnis 5 zu 1 zum Preis von EUR 2,72 je Aktie zum Bezug angeboten. Spitzenbeträge sind vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen . Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots im elektronischen Bundesanzeiger. Zur Vereinfachung der Abwicklung kann jeder Aktionär sein Bezugsrecht nur in der Weise ausüben, dass er innerhalb der Bezugsfrist das Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, („Sal. Oppenheim“) beauftragt und ermächtigt, die Aktien, die er aufgrund seines Bezugsrechts beziehen möchte, in eigenem Namen, aber für Rechnung des Aktionärs zu zeichnen und nach Zeichnung und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister auf ein von ihm angegebenes Depotkonto weiter zu übertragen. Der Zeichnungsauftrag an Sal. Oppenheim wird automatisch unwirksam, wenn der Aktionär den vollständigen Bezugspreis nicht bis zum Ende der Bezugsfrist eingezahlt hat. Ein Bezugsrechtshandel wird weder von der Gesellschaft noch von Sal. Oppenheim organisiert werden.
Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien bzw. die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Spitzenbeträge können durch Sal. Oppenheim im Rahmen einer Privatplatzierung institutionellen Anlegern zu dem festgesetzten Bezugspreis angeboten werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.
Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird insoweit ungültig, als die Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 31. Oktober 2005 durchgeführt worden ist.
b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung (Grundkapital) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.


Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die aufgrund des mittelbaren Bezugsrechts nicht bezogenen Aktien sowie die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden im Wege der Privatplatzierung bei institutionellen Anlegern für die Gesellschaft verwertet.
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.

Geändert von vorstandsschreck (02-05-2005 um 14:12 Uhr)
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02-05-2005, 13:58   #202
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
3. TEIL!
Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005


9. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung (genehmigtes Kapital) mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der hiermit beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister wird ein genehmigtes Kapital durch Neufassung von § 5 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu geschaffen:
"(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 6. Juni 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu Euro 26.143.506,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen mit der Maßgabe, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung zu übernehmen sind, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, a) soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen,
b) soweit es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde,
c) bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt Euro 600.000,00, wenn die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien erfolgt,
d) bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt Euro 5.228.701,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung der etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ), wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet,
e) bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt Euro 26.143.506,00, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage in Form von Unternehmen oder Unternehmensteilen (Sach- und Rechtsgesamtheiten) oder Anteilen an Gesellschaften oder Lizenzrechten zum Zwecke der Einlizenzierung von Wirkstoffkandidaten ausgegeben werden,
f) bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von Euro 26.143.506,00 zum Zweck der Einführung der Aktie der Gesellschaft an einer ausländischen Wertpapierbörse und dabei auch zur Schaffung der Aktien, die Emissionsbanken zur Rückführung einer zur Abwicklung einer Mehrzuteilungsoption vorgenommenen Aktienleihe benötigen; dabei darf der Platzierungspreis den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Festlegung des Platzierungspreises höchstens 5% unterschreiten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals anzupassen."

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Zu Punkt 9 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung am 7. Juni 2005 vorgeschlagen, die bestehende satzungsmäßige Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen (genehmigtes Kapital), die bis zum 17. Juni 2006 erteilt und bislang in Höhe von Euro 16.776.883,00 ausgenutzt worden ist, aufzuheben und ein neues, aufgestocktes genehmigtes Kapital für die Dauer von fünf Jahren bis zum 6. Juni 2010 zu schaffen.
Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, zum Zweck der Beschaffung weiterer finanzieller Mittel, zur Akquisition von Unternehmen und Beteiligungen sowie Lizenzrechten an Wirkstoffkandidaten oder sonst aus Gründen des Gesellschaftsinteresses Aktien auszugeben, ohne dass jeweils die Hauptversammlung befasst werden muss. Damit die Verwaltung diese Möglichkeit dem Interesse der Gesellschaft entsprechend optimal und flexibel nutzen kann, soll der Beschluss für verschiedene in dem Beschlussvorschlag benannte Zwecke eine Ermächtigung vorsehen, das Bezugsrecht auszuschließen:
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach lit. a) der Ermächtigung (Ausschluss von Spitzen) dient dem Zweck, ein glattes und handhabbares Bezugsverhältnis bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, wodurch die Abwicklung der Kapitalmaßnahme erleichtert wird. Die Spitzenbeträge werden jeweils bestmöglich verwertet.
Der Bezugsrechtsausschluss nach lit. b) der zu beschließenden Ermächtigung (Bezugsrechtsausschluss zugunsten von Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten) soll es ermöglichen, den Inhabern bzw. Gläubigern von derartigen Rechten einen angemessenen Verwässerungsschutz im Fall von Kapitalerhöhungen zu gewähren. Die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten können durch Ermäßigung des jeweiligen Options- oder Wandlungspreises, der baren Zuzahlung oder durch Gewährung eines Bezugsrechts auf neue Aktien vor Verwässerung ihrer Umtausch- oder Optionsrechte geschützt werden. Welche der Möglichkeiten im Einzelfall sachgerecht ist, wird die Verwaltung zeitnah zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals entscheiden. Um nicht von vornherein auf die Alternativen der Verminderung des Options- oder Wandlungspreises oder der baren Zuzahlung beschränkt zu sein, wird üblicherweise eine Ermächtigung vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihren Bezugsrechten vor der jeweiligen Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht hätten.
Der Ausschluss des Bezugsrechts unter lit. c) der Ermächtigung (Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Belegschaftsaktien) soll es der Verwaltung ermöglichen, die Mitarbeiter der Gesellschaft durch Ausgabe von Belegschaftsaktien am Gesellschaftskapital zu beteiligen, um sie dadurch zu einem besonderen Einsatz für die Gesellschaft zu motivieren und enger an die Gesellschaft zu binden. Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils im Einzelfall prüfen, wie weit es im Interesse der Gesellschaft liegt, unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals Belegschaftsaktien auszugeben, anstatt auf der Grundlage der bestehenden Ermächtigungen oder noch zu beschließender künftiger Ermächtigungen Optionen auf den Bezug junger Aktien auszugeben.
Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen unter lit. d) der Ermächtigung soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen von lit. d) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Punkt 9 der Tagesordnung gerade auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist allerdings auf 10% des bei der erstmaligen Ausnutzung im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals beschränkt. Durch diese Beschränkung ist eine Verwässerung der alten Aktien und ein Einflussverlust für die Aktionäre praktisch nicht zu befürchten.
Die in lit. e) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Punkt 9 der Tagesordnung vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen sowie Lizenzrechten an Wirkstoffkandidaten gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine immer üblicher werdende Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Dies gilt in zunehmendem Maße auch für die Einräumung von Lizenzrechten, deren Erwerb in Verfolgung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands der Gesellschaft (§ 2 Abs. 1 der Satzung) erfolgt und daher aus Gründen des Gesellschaftsinteresses einen entsprechenden Bezugsrechtsausschluss rechtfertigt. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Beteiligungen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Lizenzrechte, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dabei könnte die Gesellschaft im Einzelfall z. B. für größere Übernahmen (insbesondere ihrerseits bereits börsennotierter Unternehmen) oder insgesamt ein sehr erhebliches Volumen an jungen Aktien benötigen, womit sich der beträchtliche Umfang des mit der Ermächtigung ermöglichten Bezugsrechtsausschlusses rechtfertigt. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss bei sich konkretisierenden Erwerbsmöglichkeiten Gebrauch machen soll. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Schließlich soll die Verwaltung ermächtigt werden, bis zu einem rechnerischen Nennbetrag in Höhe von insgesamt Euro 26.143.506,00 das Bezugsrecht zu dem Zweck auszuschließen, die Aktie der Gesellschaft an einer ausländischen Wertpapierbörse einzuführen (lit. f) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Punkt 9 der Tagesordnung). Dabei sollen den beteiligten Emissionsbanken unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch die Aktien zur Verfügung gestellt werden können, die sie zur Rückführung einer zur Abwicklung einer etwaigen Mehrzuteilungsoption vorgenommenen Aktienleihe benötigen. Die Einführung der Aktie der Gesellschaft auch an Börsen im Ausland, namentlich etwa an dem US-amerikanischen Handelssystem NASDAQ, der wohl bedeutendsten Börse der Welt für Technologiewerte, liegt aus vielfältigen Gründen im Interesse der Gesellschaft. Insbesondere hervorzuheben ist der Umstand, dass etwa die US-amerikanischen Anleger (institutionelle und Privatanleger) Biotechnologiewerten besonderes und möglicherweise größeres Interesse entgegenbringen als der europäische und der deutsche Markt. Aber auch davon abgesehen ist die Aufnahmefähigkeit des deutschen Marktes für junge Aktien begrenzt. Mit der Einführung der Aktie der Gesellschaft etwa an der NASDAQ würde die Gesellschaft also entscheidend ihre Möglichkeit verbessern, sich über weitere Kapitalmaßnahmen neue Liquidität zu verschaffen. Daneben würde die solchermaßen erreichte Erweiterung des Aktionärskreises die Volatilität des Aktienkurses vermindern und ihre Attraktivität steigern, wiederum mit der Folge, dass die Gesellschaft bessere Möglichkeiten hätte, einen künftigen weiteren Kapitalbedarf durch erneute Kapitalmaßnahmen zu decken. Sodann verspricht sich die Gesellschaft durch die Notierung ihrer Aktie an wenigstens einer größeren ausländischen Börse, ihren Bekanntheitsgrad im Ausland zu erweitern und dadurch Vorteile auch im operativen Geschäft zu erlangen. In Betracht kommen namentlich Vertriebsvorteile und die Fähigkeit zur Gewinnung weiterer hochqualifizierter Mitarbeiter, namentlich auch Wissenschaftler. Bereits jetzt sind die Kunden der Gesellschaft überwiegend ausländische Unternehmen und ein sehr großer Teil der Mitarbeiter der Gesellschaft stammt nicht aus Deutschland – eine Tendenz, die sich angesichts der begrenzten Möglichkeiten des deutschen Bewerbermarktes verstärken muss und wird. Was den Umfang der Platzierung – verbunden mit einem Bezugsrechtsausschluss – angeht, so möchte die Gesellschaft in die Lage versetzt sein, nach den Marktverhältnissen im Zeitpunkt einer solchen Börseneinführung etwa sich ergebende Möglichkeiten zur Erweiterung ihres Aktionärskreises und zur Beschaffung neuer Liquidität in so weitem Umfang zu nutzen, wie dies im Licht des Interesses der vorhandenen Aktionäre am Unterbleiben einer Verwässerung ihrer Beteiligungen vertretbar ist. Der Vorstand ist der Auffassung, dass durch die Begrenzung des Umfangs des Bezugsrechtsausschlusses auf ca. 50% des gegenwärtigen Grundkapitals ein angemessener Ausgleich zwischen diesem Verwässerungsschutzinteresse und den vorgenannten Belangen der Gesellschaft garantiert ist, zumal angesichts der im Beschluss enthaltenen Vorgabe, dass sich der Platzierungspreis am im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Börsenkurs zu orientieren hat.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.

Geändert von vorstandsschreck (02-05-2005 um 14:13 Uhr)
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02-05-2005, 13:58   #203
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
4. TEIL!
Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005

10. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen und Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Der Vorstand und – soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind – der Aufsichtsrat werden ermächtigt, bis zum 6. Juni 2013 für diejenigen Personen, die einer der in nachstehender Ziffer (1) genannten Personengruppen angehören, Aktienoptionsprogramme aufzulegen und einmalig oder mehrfach Bezugsrechte auf bis zu 1.741.481 Stück Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 1.741.481,00 mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren zu gewähren. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des unter nachstehend lit. b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals oder durch eigene Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Punktes 12 der Tagesordnung bzw. etwaiger künftig beschlossener Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft erfolgen. Die Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß folgender Bestimmungen:
(1) Berechtigte Personen
Berechtigt zum Erwerb der Bezugsrechte sind diejenigen Personen, die einer der folgenden Personengruppen angehören: (a) Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1);
(b) Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen (Gruppe 2);
(c) Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen (Gruppe 3).

Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Personen und den genauen Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte. Die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat.
(2) Aufteilung der Bezugsrechte
Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt: ― Bis zu 700.000 Bezugsrechte entfallen auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1);
― Bis zu 341.481 Bezugsrechte entfallen auf die Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen (Gruppe 2);
― Bis zu 700.000 Bezugsrechte entfallen auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen (Gruppe 3).

(3) Recht zum Bezug von Aktien
Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber des Bezugsrechts das Recht, eine auf den Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises gemäß Ziffer (5) zu erwerben.
(4) Erwerbszeiträume
Die Bezugsrechte dürfen laufend begeben werden. Im Rahmen des Gesamtvolumens sollen je Kalenderjahr nicht mehr als 40% der Bezugsrechte ausgegeben werden.
(5) Ausübungspreis und Erfolgsziel
Der Ausübungspreis zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft entspricht dem Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Begebung der Bezugsrechte ("Ausgabetag"), mindestens aber dem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ausübung der Bezugsrechte ist, dass der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 20 Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor Ablauf der Wartezeit gemäß Ziffer (7) den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 20 Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Ausgabetag der Bezugsrechte um mindestens 33% übersteigt ("Erfolgsziel"). Wird das Erfolgsziel bei Ablauf der Wartezeit verfehlt, so gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Mittelwerts der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 20 Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor Ablauf der Wartezeit der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 20 Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor Ablauf von vier oder fünf Jahren nach dem Ausgabetag der Bezugsrechte tritt.
(6) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen
Falls die Gesellschaft während der Laufzeit von Bezugsrechten unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien veräußert oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. –pflichten begibt, können die Bezugsrechtsbedingungen vorsehen, dass der Ausübungspreis nach näherer Maßgabe der Bezugsrechtsbedingungen angepasst wird. Die Bezugsrechtsbedingungen können darüber hinaus eine Anpassung der Bezugsrechte für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung, im Falle einer Neustückelung der Aktien (Aktiensplitt) und Zusammenlegung von Aktien vorsehen.
(7) Wartezeit und Ausübungszeiträume
Die den einzelnen berechtigten Personen jeweils gewährten Bezugsrechte können frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ausgabetag ausgeübt werden ("Wartezeit"). Nach Ablauf des sechsten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte können in jedem Jahr nur innerhalb bestimmter Zeiträume von jeweils zwei Wochen ausgeübt werden, die jeweils am dritten Handelstag nach der ordentlichen Hauptversammlung, am dritten Handelstag nach der Bilanzpressekonferenz und am dritten Handelstag nachdem der Quartalsbericht der Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt wurde, beginnen.
(8) Persönliches Recht
Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Die Bezugsrechte sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar. Sie sind jedoch vererblich. Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, solange zwischen der berechtigten Person und der Gesellschaft ein Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis besteht. Die Bezugsrechtsbedingungen können abweichend hiervon besondere Regelungen vorsehen für den Fall, dass die berechtigte Person verstirbt oder in den Ruhestand eintritt oder ihr Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft in sonstiger nicht kündigungsbedingter Weise endet.
(9) Regelung der Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms einschließlich der Bezugsrechtsbedingungen für die berechtigten Personengruppen festzulegen; abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu diesen weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung der Bezugsrechte sowie weitere Verfahrensregelungen.
b) Bedingtes Kapital
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 1.741.481,00 durch Ausgabe von bis zu 1.741.481 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je Euro 1,00 bedingt erhöht. Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7. Juni 2005 gemäß vorstehend lit. a) ausgegeben und ausgeübt worden sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten von ihren Bezugsrechten auf den Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. a) Ziffer (5) dieses Beschlusses jeweils festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und - soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind - der Aufsichtsrat sind ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
c) Satzungsänderung
An § 5 der Satzung wird folgender neuer Abs. 8 angefügt:
"(8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitere Euro 1.741.481,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.741.481 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 7. Juni 2005 ausgegeben werden, von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und – soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind – der Aufsichtsrat sind ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen."
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.

Geändert von vorstandsschreck (02-05-2005 um 14:14 Uhr)
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02-05-2005, 13:59   #204
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
5. TEIL!
Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005

11. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und Schaffung eines bedingten Kapitals sowie die sich daraus ergebende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die drei nachstehenden Beschlüsse zu fassen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Juni 2010 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu Euro 20.914.805,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren.
Die Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Teilschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Teilschuldverschreibungen Options- und/oder Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Bei der Ausgabe der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen steht den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die Teilschuldverschreibungen können den Aktionären auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben, soll die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der beiden vorstehenden Sätze sicherstellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten (bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten) ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dies gilt jedoch nur für Teilschuldverschreibungen mit einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht (bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht) auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu Euro 5.228.701,00 oder, falls dieser Betrag niedriger sein sollte, von 10% des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung der etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, z. B. zur Veräußerung eigener Aktien oder zur Ausgabe von Aktien aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts).
Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden sollen und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende Optionsschuldverschreibungen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung der Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Optionsanleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht oder sind, soweit die Wandelanleihebedingungen das vorsehen, verpflichtet, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine volle Währungseinheit (Euro-Cent) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen oder einen niedrigeren Ausgabepreis nicht übersteigen.
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.

Geändert von vorstandsschreck (02-05-2005 um 14:16 Uhr)
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02-05-2005, 14:00   #205
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
6. TEIL zu TOP 11.!
Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005

In den Options- bzw. Wandelanleihebedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei der Ausübung der Options- oder Wandelrechte oder nach der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschverhältnis variabel sind und/oder der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses der Aktien oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie auch bei einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis (mit Ausnahme bei Bestehen einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht oder soweit der Gesellschaft das Recht eingeräumt ist, bei Endfälligkeit der Wandelschuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren) muss entweder mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnitts der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnitts der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der letzten fünf Kalendertage vor Ablauf der Bezugsfrist, entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Options- bzw. der Wandelanleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in bar bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts (bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten) bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln während der Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital erhöht, weitere Options- oder Wandelanleihen begibt oder sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch Division des Ausgabebetrags der Anleihe mit einem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, des Aktiensplitts oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Options-/Wandlungspflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorgesehen werden.
Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung bzw. Optionsausübung oder bei Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht nicht Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während eines Referenzzeitraums von zehn bis 30 Börsentagen unmittelbar vor oder nach Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann oder bei Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten solche Aktien geliefert werden können.
Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) und/oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Optionsscheine bzw. Wandelschuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen müssen die Anleihebedingungen einen Options- bzw. Wandlungspreis von mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnitts der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während eines Referenzzeitraums von zehn bis 30 Börsentagen unmittelbar vor oder nach dem Tag der Fälligkeit vorsehen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindest-Durchschnittskurses (Berechnung der 80%-Grenze bezogen auf einen Zeitraum von fünf Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Teilschuldverschreibungen oder bezogen auf den Zeitraum der Bezugsfrist (mit Ausnahme der letzten fünf Kalendertage vor Ablauf der Bezugsfrist)) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Ferner ist die Gesellschaft im Fall einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht berechtigt, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Pflichtwandlung bzw. Optionsausübung, mindestens jedoch 80% des Börsenkurses der Aktie zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe – wie oben beschrieben - multipliziert mit dem Wandlungsverhältnis bzw. Optionspreis, ganz oder teilweise in bar auszugleichen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind jeweils zu beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, eine etwaige Nachrangigkeit der Teilschuldverschreibungen, Options- bzw. Wandlungspreis, dessen Anpassung bei besonderen Ereignissen und den Optionsausübungs- bzw. Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft festzulegen.
b) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu Euro 20.914.805,00 durch Ausgabe von bis zu 20.914.805 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je Euro 1,00 bedingt erhöht.Das bedingte Kapital dient der Gewährung von Optionsrechten bzw. Optionspflichten nach Maßgabe der Optionsbedingungen an die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. von Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen an die Inhaber von Wandelanleihen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 7. Juni 2005 bis zum 6. Juni 2010 von der Gesellschaft oder einer ihrer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Options- bzw. der Wandelschuldverschreibungen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber von Teilschuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen benötigt wird.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
c) § 5 der Satzung wird um einen neuen Abs. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„(9) Das Grundkapital ist um weitere Euro 20.914.805,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 20.914.805 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital V). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Juni 2005 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Optionsausübung/Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung/Wandlung erfüllen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen."
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02-05-2005, 14:01   #206
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
7. TEIL zu TOP 11.!
Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005


Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu Euro 20.914.805,00 soll die unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- oder Optionsrechten auch Options- oder Wandelpflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Soweit die Gesellschaft bei Fälligkeit der Anleihe statt der Rückzahlung des Anleihebetrags dem Anleihegläubiger auch Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft andienen kann, ohne dass die sonst in der Ermächtigung für die Festlegung des anfänglichen Options- bzw. Wandlungspreises vorgesehenen Untergrenzen (80%) eingehalten werden, steht eine entsprechende Maßnahme im Ermessen des Vorstands, die dieser nur im überwiegenden Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre vornehmen wird. Dabei können etwaige Nachteile von Options-/Wandlungspflichten für die Inhaber von Teilschuldverschreibungen, die auch während der Laufzeit der Teilschuldverschreibungen begründet werden können, ganz oder teilweise durch Barzahlung ausgeglichen werden, so dass der Inhaber der Teilschuldverschreibungen wirtschaftlich einen Betrag bis zur Höhe des Nennbetrags der Teilschuldverschreibung in Form von Aktien und einer Barzahlung zurück erhält. Die Barzahlung ist begrenzt, so dass unter Berücksichtigung der Barzahlung der rechnerische Options- bzw. Wandlungspreis für die Aktien mindestens 80% des Börsenkurses – wie in der Ermächtigung näher dargelegt – zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung entspricht.
Dabei soll die Gesellschaft je nach Marktlage den deutschen oder den internationalen Kapitalmarkt in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Schuldverschreibungen können auch von in Mehrheitsbesitz stehenden in- oder ausländischen Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden. Dabei darf die Gesellschaft Options- oder Wandelschuldverschreibungen insgesamt nur bis zu dem Betrag der Ermächtigung in einem Umfang von Euro 20.914.805,00 als anteiligem Betrag am Grundkapital gewähren, so dass die Ermächtigung vorsieht, dass entweder für diesen Betrag Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen oder ggf. beide Arten begeben werden können, jedoch insgesamt nur in Bezug auf den genannten anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von Euro 20.914.805,00.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen an eine Bank oder ein Bankenkonsortium mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Teilverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge . Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandelanleihen und Optionsrechten (bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten) hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten) nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Ausgabebetrag für die Aktien muss (mit Ausnahme bei Bestehen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder soweit der Gesellschaft das Recht eingeräumt ist, bei Endfälligkeit der Optionsscheine oder Wandelschuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren) jeweils mindestens 80% des zeitnah zur Ausgabe der Wandel- und/oder der Optionsanleihen ermittelten Börsenkurses entsprechen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Options- bzw. Wandlungspreis in den Options- bzw. Wandelanleihebedingungen variabel sind und der Options- bzw. Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses der Aktie oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit festgesetzt wird. Aufgrund dieser Möglichkeit kann eine besonders marktnahe Ausstattung der Emission erreicht werden. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Teilschuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Die Aktienmärkte sind deutlich volatiler geworden. Die Erzielung möglichst vorteilhafter Emissionsergebnisse hängt daher in verstärktem Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen, in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erforderliche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen kann.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Daher ist die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien auf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 5.228.701,00 oder, falls dieser Betrag niedriger sein sollte, auf 10% des bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Dabei sind etwaige Ausnutzungen anderweitiger Ermächtigungen zur Veräußerung eigener Aktien oder zur Ausgabe von Aktien aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts anzurechnen. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der theoretische Marktwert und damit letztlich der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem theoretischen Marktpreis bzw. dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten bedienen. So können die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch eine unabhängige Investmentbank oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Fall der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zwar zu einem festen Ausgabepreis angeboten; jedoch werden einzelne Bedingungen der Wandel- und Optionsschuldverschreibungen (z. B. Zinssatz und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Anleihe marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben. Dies soll nur geschehen können, wenn der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung entspricht und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit geben, auch Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die Gesellschaft soll weiterhin die Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Die Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder neben Gewährung von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Interesse der Gesellschaft liegt und das Bezugsrecht nur dann ausschließen. Das Wandlungs- und Optionsrecht aus solchen Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder eine Sachkapitalerhöhung. Dafür steht - bei Beschluss der Hauptversammlung - das neu vorgeschlagene genehmigte Kapital zur Verfügung.
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.

Geändert von vorstandsschreck (02-05-2005 um 14:19 Uhr)
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02-05-2005, 14:01   #207
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
8. TEIL!
Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005

12. Beschlussfassung über die Änderung der Aufsichtsratsvergütung und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) § 12 Abs. 1 der Satzung in der bisherigen Fassung wird aufgehoben und durch folgende Abs. 1 bis 5 ersetzt:
"(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen für jedes Geschäftsjahr, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2005, eine feste und eine erfolgsorientierte Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung beträgt Euro 15.000,00 je Aufsichtsratsmitglied. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten je Ausschuss-Mitgliedschaft zusätzlich Euro 3.750,00 jährlich; der Vorsitzende eines Ausschusses erhält jeweils das Zweifache dieses Betrags.
(3) Als weitere feste Vergütung erhält jedes Aufsichtsratsmitglied Aktien der Gesellschaft im Wert von Euro 7.500,00, soweit die Gesellschaft ermächtigt ist, eigene Aktien für diesen Zweck zu verwenden. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats gilt das Zweifache, für seinen Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Wertes. Der Wert der Aktien bestimmt sich nach dem Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse des Geschäftsjahres, für das die Vergütung gewährt wird. Ergibt sich keine volle Stückzahl von Aktien, so wird die Zahl der Aktien abgerundet und der Differenzbetrag in bar ausgezahlt.
(4) Die erfolgsorientierte Vergütung beträgt Euro 500,00 für jeden den Betrag von 15 Eurocent übersteigenden Eurocent Aktionärsdividende je Aktie. Die erfolgsorientierte Vergütung ist jeweils nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr zahlbar, für das die erfolgsorientierte Vergütung gewährt wird.
(5) Besteht die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht während des gesamten Geschäftsjahres, erhält das betreffende Aufsichtsratsmitglied die feste und die erfolgsorientierte Vergütung zeitanteilig. Übt ein Mitglied des Aufsichtsrats eine mit einer erhöhten Vergütung verbundene Funktion nicht während des gesamten Geschäftsjahres aus, findet in Ansehung des mit der betreffenden Funktion verbundenen Teils der Vergütung der vorstehende Satz entsprechende Anwendung."
b) § 12 Abs. 2 der Satzung in der bisherigen Fassung wird zu § 12 Abs. 6 der neuen Fassung.


Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 12 der Tagesordnung:
Die in bar an die Mitglieder des Aufsichtsrats zu zahlende Vergütung bleibt unverändert. Zusätzlich sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich Aktien im Wert von Euro 7.500,00 (Vorsitzender das Zweifache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Wertes) erhalten. Die sich daraus ergebende gesamte feste Vergütung der Mitglieder des Aufsichtrats beläuft sich nunmehr auf einen ähnlichen Gesamtbetrag wie die Vergütung in vergleichbaren Unternehmen. Damit ist die Gesellschaft auch in Anbetracht der stetig steigenden Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtrats besser in der Lage, herausragende Persönlichkeiten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und sie zu halten. Die Zahlung der zusätzlichen Vergütung in Aktien soll das Interesse der Mitglieder des Aufsichtsrats an dem langfristigen Unternehmenserfolg festigen; sie steht damit im Einklang mit den Intentionen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 02-05-2005, 14:04   #208
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
9. TEIL!
Tagesordnung EVOTEC für HV am 7.6.2005

13. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, vom Tag der Beschlussfassung an für 18 Monate eigene Aktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 500.000,00 zu erwerben. Zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach § 71d f. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt einen rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu Euro 500.000,00 übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der Kaufpreis (ohne Nebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Erwerb um nicht mehr als 10% über- bzw. um nicht mehr als 20% unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20% über- bzw. unterschreiten.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, an Mitglieder des Aufsichtsrats als Teil ihrer satzungsgemäßen Vergütung zu übertragen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung von Bezugsrechten zu verwenden, die im Rahmen des von der Hauptversammlung am 7. Juni 2005 unter Punkt 10 der Tagesordnung beschlossenen Aktienoptionsprogramms gewährt wurden. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
d) Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt.
e) Die vorstehenden Ermächtigungen zur Veräußerung oder Einziehung eigener Aktien können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.


Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 13 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG:
Zu Punkt 13 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für die Dauer von 18 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an zu ermächtigen, unter Einbeziehung bereits erworbener oder der Gesellschaft zuzurechnender Aktien eigene Aktien bis zu einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt Euro 500.000,00 zu erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund dieser oder einer anderen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu begeben. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien für die Dauer von 18 Monaten seit der Beschlussfassung nutzen zu können. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. Somit erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien an Mitglieder des Aufsichtsrats als Teil ihrer satzungsgemäßen Vergütung übertragen kann. Der Beschlussvorschlag zu Punkt 12 der Tagesordnung sieht vor, dass Mitglieder des Aufsichtsrats künftig einen Wert von Euro 7.500,00 (beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt der Wert das Zweifache, bei dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache dieses Betrags) pro Jahr in Aktien der Gesellschaft erhalten. Dieser Wert wird auf der Basis des Mittelwerts der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse des Geschäftsjahres, für das die Vergütung gewährt wird, in Aktien der Gesellschaft geleistet. Ergibt sich bei einer Aktie nur ein Bruchteil, wird auf die nächst niedrigere volle Stückzahl abgerundet und der Differenzbetrag in bar bezahlt. Damit sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats einen Anreiz erhalten, Aktien der Gesellschaft längerfristig zu halten, um damit eine höhere Identifikation mit der Gesellschaft zu erreichen. Die Ermächtigung gemäß Punkt 13 lit. b) der Tagesordnung soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, für diesen Zweck Aktien zu erwerben und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an die Mitglieder des Aufsichtsrats zu übertragen.
Der unter Punkt 13 lit. c) der Tagesordnung vorgeschlagene Beschluss soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, die Bezugsrechte aus dem unter Punkt 10 der Tagesordnung vorgeschlagenen Aktienoptionsprogramm durch den Erwerb eigener Aktien zu bedienen. Die Aktienoptionsprogramme der Gesellschaft dienen dem Ziel, den Unternehmenserfolg durch eine noch stärkere Identifikation zwischen den bezugsberechtigten Personengruppen und dem Unternehmen sowie seiner Aktionäre nachhaltig abzusichern. Die Entscheidung darüber, wie die Bezugsrechte im Einzelfall erfüllt werden, treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und in der jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre Entscheidung berichten.




----------------------------------------------------------------------------------


Persönliche Anmerkung!
Entsprechend der vorgegebenen Tagesordnung wird es wohl zu einen Gegenantrag / zu Gegenanträgen auf der HV kommen!
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.

Geändert von vorstandsschreck (02-05-2005 um 14:21 Uhr)
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07-05-2005, 10:49   #209
vorstandsschreck
TBB Family
 
Benutzerbild von vorstandsschreck
 
Registriert seit: Jan 2004
Beiträge: 1.581
6. Mai 2005

Evotec OAI beabsichtigt Umstrukturierung des Aufsichtsrats,
um die Implementierung ihrer Strategie der verstärkten eigenen
Wirkstoffentwicklung voranzutreiben

Hamburg, Deutschland | Oxford, England

– Die Evotec OAI AG (Deutsche Börse: EVT, TecDAX 30) gab heute bekannt,
dass sie im Anschluss an den Erwerb von Evotec Neurosciences (ENS) im März 2005 beabsichtigt, ihren Aufsichtsrat umzustrukturieren. Das Unternehmen wird der für den 7. Juni 2005 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung vorschlagen,
Dr. Hubert Birner, Dr. Peter Fellner und Dr. Alfred Oberholz in den
Aufsichtsrat zu wählen und das gerichtlich bestellte Mitglied Mary Tanner
(siehe Pressemitteilung vom 19. Januar 2005), dessen Amtszeit mit dem
Ende der Hauptversammlung abläuft, erneut in das Gremium zu entsenden.

Die neuen Mitglieder werden Evotec OAI bei der Entwicklung zu einem
Wirkstoffforschungs- und -entwicklungsunternehmen mit einer eigenen,
nachhaltigen Pipeline an Arzneistoffkandidaten zur Behandlung von
ZNS-Erkrankungen (zentrales Nervensystem) unterstützen.


Dr. Hubert Birner ist General Partner von TVM Techno Venture Management.
Er war bis zum Erwerb von ENS deren Aufsichtsratsvorsitzender. Dr.
Birner überzeugte führende Venturekapital-Unternehmen davon, sich an
der im März 2004 abgeschlossenen ersten Finanzierungsrunde von ENS
über EUR 25 Millionen zu beteiligen und war eine treibende Kraft hinter der
Strategie, die Synergien zwischen Evotec OAI und ENS zum Aufbau einer
nachhaltigen ZNS-Wirkstoffpipeline zu nutzen
.
Dr. Birner ist Aufsichtsratsmitglied mehrerer Biotechnologie-Unternehmen, darunter Jerini AG und Direvo Biotech AG, und ist mit den wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Aspekten der Branche bestens vertraut. Bevor Dr. Birner 2000 seine Tätigkeit bei TVM aufnahm, war er bei AstraZeneca Leiter des Business Development Europa und Marketingdirektor Deutschland. Als Mitglied des
Aufsichtsrats von Evotec OAI wird Dr. Birner das Unternehmen beim Aufbau
seiner Wirkstoffpipeline unterstützen.

Er wird Dr. Karsten Henco ersetzen, der zum Ende der Hauptversammlung sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt hat.

Dr. Peter Fellner führt die Vernalis plc als Executive Chairman und ist
Chairman bzw. Director einiger weiterer Biotechnologie-Unternehmen. Seine
Laufbahn umfasst sowohl wissenschaftliche als auch leitende Positionen
in der Pharma- und Biotechnologie-Industrie. Dazu gehören seine
Funktionen als Director des Roche UK Research Centre und dann als CEO
von Roche UK. Dr. Fellner war im Anschluss CEO und dann Chairman der
Celltech Group plc. In dieser Funktion hat er die Entwicklung von Celltech
von einem jungen Forschungsunternehmen hin zum größten Biotechnologie-
Unternehmen Englands überwacht bis es dann im Jahr 2004 von UCB
übernommen wurde. Dr. Fellner verfügt über umfangreiche Branchenkenntnisse
und einen enormen Erfahrungsschatz in strategischer Führung,
der Evotec OAI helfen wird, sich zu einem führenden auf ZNSErkrankungen
fokussierten Unternehmen zu entwickeln.
Dr. Fellner wird Dr.
Edwin Moses ersetzen, der sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung vom 12.
April 2005 niedergelegt hat.

Dr. Alfred Oberholz ist Vorstandsmitglied der Degussa AG. Um die strategische
Position der Degussa zu stärken, hat das Unternehmen in jüngster
Zeit sein Kerngeschäft neu ausgerichtet und fokussiert, vor allem durch
Umstrukturierungsmaßnahmen und den Erwerb bzw. Verkauf von Geschäftsteilen.
Bei dieser Neuausrichtung spielte Dr. Oberholz eine maßgebende
Rolle. Er wird Dr. Pol Bamelis ersetzen, der zum Ende der Hauptversammlung
sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt hat.
Die neuen Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die verbleibende Amtszeit
der ausscheidenden Mitglieder gewählt.

Professor Heinz Riesenhuber, Aufsichtsratsvorsitzender von Evotec
OAI, kommentierte:
„Ich danke Dr. Bamelis, Dr. Moses und Dr. Henco für
ihr Engagement und ihren professionellen Beitrag zum Erfolg unseres Unternehmens in den vielen Jahren ihrer Amtszeit. Die beiden Gründer, Dr.
Moses und Dr. Henco, haben als Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
von Evotec OAI in der Zeit nach der Fusion eine entscheidende
Rolle beim Aufbau und bei der Entwicklung des Unternehmens gespielt. Dr.
Bamelis ist dem Aufsichtsrat im Juni 2001 beigetreten. Ihre Kompetenz,
Erfahrung und visionäre Kraft waren für das Unternehmen überaus wertvoll
und haben maßgeblich zur erfolgreichen Integration der Standorte in Hamburg
und Abingdon beigetragen, die Evotec OAI zu einem weltweit führenden
Anbieter auf dem Gebiet der Wirkstoffforschung- und
-entwicklung gemacht hat."

Dr. Moses ist seit dem 1. Juli 2001 Mitglied des Aufsichtsrats von Evotec
OAI. Er überwachte den 2000 vollzogenen Zusammenschluss der EVOTEC
BioSystems AG mit Oxford Asymmetry International plc und war bis
zum Abschluss der strategisch bedeutsamen Integration beider Unternehmensteile
Mitglied des Vorstands von Evotec OAI. Zuvor war er als Chief
Executive Officer und Executive Chairman für die erfolgreiche Entwicklung
von Oxford Asymmetry International (OAI) zu einem führenden Spezialisten
in der chemischen Wirkstoffforschung- und –entwicklung verantwortlich. Dr.
Moses hatte OAI 1993 gegründet und in der Folge als Geschäftsführer geleitet.
Dr. Moses wird für Evotec OAI auch weiterhin als Berater tätig sein.
Dr. Karsten Henco ist seit dem 1. Juli 2001 Mitglied des Aufsichtsrates der
Evotec OAI AG. Seit Bestehen des Unternehmens bis zum 1. Juli 2001
fungierte Dr. Henco als Vorstandsvorsitzender/Geschäftsführer und hat
sowohl den Börsengang der EVOTEC BioSystems AG als auch den Zusammenschluss mit Oxford Asymmetry International plc (OAI) zur Evotec
OAI aktiv begleitet und erfolgreich zum Abschluss gebracht. Im Dezember
1993 gehörte Dr. Henco zu den Gründern der EVOTEC BioSystems
GmbH. Dr. Henco wird für Evotec OAI auch weiterhin als Vorsitzender des
wissenschaftlichen Beirats und als Berater tätig sein.


Info-Quelle: per Email eingegangen
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.
vorstandsschreck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10-05-2005, 09:08   #210
OMI
Gründungsmitglied
 
Benutzerbild von OMI
 
Registriert seit: Sep 2000
Ort: Bayern
Beiträge: 82.747
10.05.2005 - 09:21
Evotec OAI erreicht fast Break-Even



https://www.boerse-go.de/nachricht/E...n,a214465.html
__________________
Schöne Grüße
OMI
OMI ist offline   Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.

Gehe zu


Es ist jetzt 20:08 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.4 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, Jelsoft Enterprises Ltd.