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Alt 14-04-2004, 07:54   #1
vorstandsschreck
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Steueraspekte 2004 für Kapitalanleger

Steueraspekte 2004 für Kapitalanleger


> Themenübersicht
§ Neues Investmentsteuerrecht
§ Steueramnestiegesetz


> Investmentsteuergesetz
Ertragsflüsse - Transparenzprinzip
Fonds Fonds
Dividenden, Zinsen, Termingeschäfte,
realisierte Kursgewinne, sonstige
Erträge
Ausschüttungen, Thesausierung,
Veräußerung/Rückgabe


> Bisherige Systematik der Besteuerung
Inländischer Investmentfonds - Privatanleger
steuerfrei Veräußerungsgewinne auf Fondsebene
< 1 Jahr persönlicher Steuersatz
> 1 Jahr bei Thesaurierung steuerfrei,
ansonsten persönlicher Steuersatz
Termingeschäfte


> Nach dem Halbeinkünfteverfahren mit
der Hälfte des persönlichen Einkommensteuersatzes
Dividenden Persönlicher Einkommensteuersatz (2004
max. 45%) Zinseinkünfte Ausschüttung / Thesaurierung
Sog. besitzanteiliger Zwischengewinn ist zu versteuern. Im übrigen nach Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist
steuerfreie Veräußerung möglich. Veräußerung bzw. Rückgabe
Besteuerung Ertrag Besteuerungstatbestand


> Bisherige Systematik der Besteuerung
Ausländischer Investmentfonds - Privatanleger
steuerfrei Veräußerungsgewinne auf Fondsebene
Persönlicher Einkommensteuersatz (2004 max. 45%)
Termingeschäfte Persönlicher Einkommensteuersatz (2004
max. 45%)
Dividenden Persönlicher Einkommensteuersatz (2004
max. 45%)
Zinseinkünfte Ausschüttung / Thesaurierung
Sog. besitzanteiliger Zwischengewinn ist zu versteuern. Im übrigen nach Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist
steuerfreie Veräußerung möglich. Veräußerung bzw. Rückgabe
Besteuerung Ertrag Besteuerungstatbestand


> Investmentsteuergesetz Neuerungen
• Das Investmentsteuergesetz (InvStG) tritt an die Stelle des KAGG und AuslInvestmG.
• Das InvStG ist am 01.01.2004 in Kraft getreten.
• Wesentlichste Neuerung ist die grundsätzlich steuerliche
Gleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds, soweit bestehende Nachweisobliegenheiten eingehalten werden.
• Versteuerung von Zwischengewinnen entfällt.
• Steuerliche Zurechnung von thesaurierten Erträgen im Wege der
Zuflussfiktion am Ende des Geschäftsjahres des Fonds


> Neue Systematik der Besteuerung
Inländischer Investmentfonds - Privatanleger
steuerfrei Veräußerungsgewinne auf Fondsebene
< 1 Jahr persönlicher Steuersatz
> 1 Jahr bei Thesaurierung steuerfrei,
ansonsten persönlicher Steuersatz Termingeschäfte
Nach dem Halbeinkünfteverfahren mit
der Hälfte des persönlichen Einkommensteuersatzes
Dividenden Persönlicher Einkommensteuersatz (2004
max. 45%) Zinseinkünfte Ausschüttung / Thesaurierung
Sog. besitzanteiliger Zwischengewinn ist nicht mehr zu versteuern. Nach Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist
steuerfreie Veräußerung möglich. Veräußerung bzw. Rückgabe
Besteuerung Ertrag Besteuerungstatbestand.



> Neue Systematik der Besteuerung
Ausländischer Investmentfonds - Privatanleger
steuerfrei Veräußerungsgewinne auf Fondsebene
< 1 Jahr persönlicher Steuersatz
> 1 Jahr bei Thesaurierung steuerfrei,
ansonsten persönlicher Steuersatz Termingeschäfte
Nach dem Halbeinkünfteverfahren mit der Hälfte des persönlichen
Einkommensteuersatzes Dividenden
Persönlicher Einkommensteuersatz (2004 max. 45%)
Zinseinkünfte Ausschüttung / Thesaurierung
Sog. besitzanteiliger Zwischengewinn ist zu versteuern. Im übrigen nach Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist
steuerfreie Veräußerung möglich. Veräußerung bzw. Rückgabe
Besteuerung Ertrag Besteuerungstatbestand



> Strafbesteuerung nach altem und neuem Recht
Nach altem Recht zu versteuern:
• Ausschüttungen sowie 90% der Wertsteigerung, mindestens
10% des Rücknahmepreises bzw. Börsen- oder Marktpreises
zum Ende des Jahres Nach neuem Recht zu versteuern:
(bei Nichteinhaltung der Nachweisobliegenheiten)
• Ausschüttungen sowie 70% der Wertsteigerung, mindestens 6% des Rücknahmepreises bzw. Börsen- oder Marktpreises zum
Ende des Jahres




> Begriffsbestimmung Erträge
• Ausgeschüttete Erträge (§ 1 Abs. 3 S. 2 InvStG):
– Von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten
Zinsen, Dividenden, Erträge aus VuV, Veräußerungsgewinne und
sonstigen Erträge
• Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 1 Abs. 3 S. 3 InvStG):
– Von einem Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung
verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus VuV,
Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge, soweit es sich nicht
um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt


> Steuerliche Behandlung der Erträge
• Grundsätzliche Gleichsetzung von inländischen und ausländischenErträgen
• Ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Beträge sind als Dividenden i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln.
• Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken nur im Rahmen von privaten Spekulationsgeschäften zu beachten, § 23 EStG
• Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteile handelt es sich um
gewerbliche Einkünfte. Das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 KStG) ist anwendbar.



> Abzugsfähige WK/BA
• Negative Erträge des Investmentvermögens können bis zur Höhe der positiven Erträge verrechnet werden.
• Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden
Geschäftsjahren auszugleichen.
• Abzug ausländischer Steuern als Betriebskosten nach § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten, § 4 Abs. 4 InvStG
7. April 2004 14 Besteuerung bei Veräußerung
• Verzicht auf die Besteuerung des Zwischengewinns Gestaltungshinweis:
Durch einen Verkauf des Fonds vor dem Ausschüttungs- bzw.
Thesaurierungstermin kann ein steuerfreier Zwischengewinn erzielt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass zwischen Kauf und Verkauf des Fonds mindestens 12 Monate liegen, ansonsten unterliegt der erzielte Gewinn der „Spekulationssteuer“. Falls der Gesetzgeber
wie beabsichtigt in naher Zukunft jedoch eine Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne einführen sollte, so wäre das Steuerloch "Zwischengewinn-Besteuerung" wieder geschlossen.



> Ermittlung des zu versteuernden Erlöses
• Der Anteil der thesaurierten Erträge ist zu eliminieren.
• Nach DBA steuerfrei gestellte ausländische Einnahmen (insbes.
Immobilienveräußerungen und VuV) sind ebenfalls zu eliminieren.
• Sog. Aktiengewinn unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren und ist damit entweder nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerbefreit bzw. nach § 8b KStG vollumfänglich steuerbefreit.
• Im übrigen unterliegt der Veräußerungsgewinn der gewöhnlichen Besteuerung.


> Steueramnestie Hintergrund
• Ab 1.4.2005 direkter Datenzugriff auf Kreditinstitute
• Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie
– Ab 1.1.2005 Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25%
– Ab 1.1.2005 in 12 Mitgliedsstaaten der EU automatischer
Informationsaustausch über Kapitalerträge von Nicht-Gebietsansässigen.
Für Luxemburg, Belgien und Österreich zeitlich und in der Höhe
gestaffelte Übergangsregelung in Form einer Quellensteuer ohne
Abgeltungswirkung (bis 2011 von 15%-35%). Von den Einnahmen
werden 75% an den EU-Wohnsitzstaat des Anlegers überwiesen, der Rest bleibt im Anlagestaat. Die Teilnahme am Informationsaustausch erfolgt, wenn mit Schweiz, Andorra, San Marino, Monaco und Liechtenstein ein Abkommen über den Informationsaustausch abgeschlossen wird.


Steueramnestie Gesetzestechnik
• Zwischen 1.1.2004 und 31.12.2004 nacherklärte Einnahmen bleiben
straffrei, wenn eine Abgeltungssteuer von 25% bezahlt wird.
• Zwischen 1.1.2005 und 31.3.2005 nacherklärte Einnahmen bleiben
straffrei, wenn eine Abgeltungssteuer von 35% bezahlt wird.
• Sonstige Straftatbestände (z. B. Urkundenfälschung o. ä.) werden nicht erfasst.


> Steueramnestie
Voraussetzungen (1)
§ Strafbefreiende Erklärung
– Die Berechnung der zu entrichtenden pauschalen Steuer ist durch den Erklärenden selbst vorzunehmen.
– Die strafbefreiende Erklärung ist zwingend nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck (steht zum Download zur Verfügung unter www.bundesfinanzministerium.de) abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.
– Spezifizierung der Einnahmen nach Kalenderjahren und dem zu Grund liegendem Sachverhalt
Beispiel:
Zinsen aus ..... (z.B. Liechtenstein) ... mit Angabe des Kreditinstituts
– Die erklärten Summe muss innerhalb von 10 Tagen gezahlt werden.


> Steueramnestie Voraussetzungen (2)
• Erklärungsberechtigt sind Täter und Mittäter. Die Erklärung wirkt
strafbefreiend für alle Tatbeteiligte.
• Die Strafbefreiung erstreckt sich auch auf Zuschlagsteuern wie
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und Quellensteuern wie
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer.
• Die erklärten Summe muss grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen
gezahlt werden. Die Frist ist nicht verlängerbar.


>Steueramnestie Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung
• Die Steueramnestie ist in folgenden Fällen nicht möglich:
– Physisches Erscheinen des Betriebsprüfers;
– Bei Tatentdeckung, wenn der Steuerpflichtige dies wusste oder er hätte damit rechnen müssen;
– Wenn einem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter die Eröffnung
eines Strafverfahrens bekannt gegeben wurde oder er hätte damit rechnen müssen;
– Für Taten, die nach dem 17.10.2003 begangen wurden.


> Steueramnestie
Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
Regelung fehlt / O% des Vermögens Vermögensteuer
30%des Erbes bzw. der Schenkung Erbschaft-/Schenkungsteuer
30%des Entgelts
200% der zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuer
Umsatzsteuer 10%der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen
100% der zu Unrecht angesetzten Betriebsausgaben
Gewerbesteuer 60%der steuerpflichtigen Einnahmen
100% der zu Unrecht angesetzten Betriebsausgaben / Werbungskosten Einkommen-/Körperschaftsteuer
Steuerbemessungsgrundlage Steuerart


> Steueramnestie Belastungsvergleich Deutschland – Italien
Wertpapierdepot mit einem Kapital von € 1 Mio.
• Jährliche Durchschnittsrendite (Bruttobetrag
vor Steuern, Zinsen u. Bankspesen) 1,78% =
auf 10 Jahre € 178.000
• Bemessungsgrundlage Deutschland 60% = €
106.800, Steuerlast (25%)= € 26.700
• Bemessungsgrundlage Italien Wert des
Depots zum Stichtag = € 1 Mio., Steuerlast
(2,5%)=€ 25.000 Steuerbelastung


> Steueramnestie
Belastungsvergleich GB-Trust – Anlagesumme
EUR 500.000 in sog. schwarze Fonds bei 5% Verzinsung
(insgesamt EUR 138.141)


> Steueramnestie Verwendung der Informationen (1)
• Die Finanzverwaltung unterliegt bei der Verwendung der
Informationen folgenden Beschränkungen:
– Die Daten dürfen für die Zeiträume 1993 – 2002 nur im Rahmen
des Amnestieverfahrens verwendet werden.
– Die Anordnung einer Außenprüfung aus anderem Grund ist aber
zulässig.
– Der Inhalt der strafbefreienden Erklärung darf für
Besteuerungsverfahren, die sich auf Besteuerungszeiträume
und –zeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden.


> Steueramnestie Verwendung der Informationen (2)
– Geschützt ist lediglich der Inhalt der strafbefreienden Erklärung,
nicht dagegen der Umstand, dass eine strafbefreiende Erklärung
abgegeben wurde.
– Tritt wegen eines nicht rechtzeitig behobenen Formmangels der
strafbefreienden Erklärung, wegen des Vorliegens eines
Ausschlusstatbestandes oder wegen verspäteter Zahlung keine
Straffreiheit ein, unterliegt der Inhalt der Erklärung keiner
Verwertungsbeschränkung.
__________________
MfG.
Vorstandsschreck



"Spreche, wenn Du was zu sagen hast. Schweige, wenn Dir nichts einfällt"
Ach, und....... lerne das Eine vom Anderen zu unterscheiden.
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