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Alt 29-11-2004, 21:34   #1
Tester32
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Steuern - Tips zum Jahresende

teuertips zum Jahresende (Teil I)
Von Lutz Schumann, Chefredakteur des Steuer-Schutzbriefs

26. November 2004 Steuerendspurt - in diesem Jahr lohnt es sich für Geldanleger besonders, die letzten Wochen für eine Bestandsaufnahme in Sachen Steuern zu nutzen. Die Gründe: Ab 2005 sinkt der Spitzensteuersatz noch einmal, diesmal auf 42 Prozent (bislang 45 Prozent).

Das bedeutet: Kosten führen 2004 noch zu höheren Steuererstattungen. Einnahmen sollten Sie dagegen, falls möglich, ins das nächste Jahr verlagern. Zudem können Sie mit geeigneten Gestaltungsmodellen Ihre Steuerlast drücken und Vorsorge fürs kommende Jahr treffen. Immerhin plant der Gesetzgeber auch an diesem Jahresende einige gravierende Gesetzesänderungen.

Lutz Schumann, Chefredakteur des Steuer-Schutzbriefs (www.Steuerschutzbrief.de), verrät Ihnen in Teil I der Steuertips zum Jjahresende, wie Sie als Kapitalanleger jetzt noch gegensteuern können.

1. Stückzinsen.

Mit dem gezielten Kauf festverzinslicher Wertpapiere am Jahresende und Einlösung oder Verkauf der Papiere zu Beginn des folgenden Jahres können Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen entscheidend drücken. Das funktioniert so: Kaufen Sie bis Jahresende eine Anleihe mit Zinstermin oder Fälligkeit im Januar oder Februar. Als Käufer einer solchen Anleihe müssen Sie im Jahr 2004 hohe Stückzinsen zahlen, die Sie als negative Einnahmen mit anderen Einkünften (Gehalt, Mieten) verrechnen können.

Die Verrechnung wirkt sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn Sie entweder keine nennenswerten Zinserträge haben oder aber Ihre Zinsen weit über den Sparerfreibetrag (1.421 Euro bei Ledigen, 2.842 Euro bei Verheirateten) hinausgehen. Bei Einlösen des Wertpapiers in 2004 erhalten Sie den gesamten Jahres-Zinsertrag bzw. bei Verkauf die zeitanteiligen Stückzinsen. Diese Zinseinnahmen bleiben bis in Höhe des Sparerfreibetrages steuerfrei.

Selbst der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem so genannten Stückzinsmodell seinen Segen gegeben: Es ist völlig legitim, durch gezielten Wertpapierkauf den Sparerfreibetrag auszuschöpfen oder die Einkommensgrenze zu vermindern (Az.: VIII R 43/01). Das Modell eignet sich vor allem, um: * Ihre steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte zu senken, * die kritische Einkommensgrenze für die Eigenheimzulage einzuhalten, * Einkünfte Ihres Kindes zu senken, damit Sie Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag haben.

2. Spekulationssteuer:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Spekulationssteuer auf Wertpapiergewinne innerhalb von zwölf Monaten im März 2004 für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Begründung: Der Staat hatte überhaupt keine Kontrollmöglichkeit. Damit aber habe die Steuer zu „rechtswidrigem Handeln geradezu eingeladen” und die ehrlichen Steuerzahler bestraft. Obwohl die Entscheidung nur für die Jahre 1997 und 1998 ergangen war, sahen viele Steuerexperten auch für die Jahre ab 1999 keine grundlegende Änderung bei den staatlichen Kontrollmöglichkeiten.

Das Bundesfinanzministerium aber bestritt vehement, daß das Urteil auf die Folgejahre übertragbar sei und wies daher die Finanzverwaltungen an, die bislang nur vorläufigen Steuerbescheide der Jahre 1999 bis 2002 für endgültig zu erklären. So wollte Eichel Fakten schaffen. Meiner Meinung nach ist das eine unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenkliche Vorgehensweise.

Es kam, wie es kommen mußte: Sowohl das Finanzgericht (FG) Brandenburg (Az.: 3 V 974/04) als auch das Düsseldorfer Finanzgericht (Az.: 8 V 2806/04 A (E)) haben jetzt die Spekulationssteuer auch für die Jahre ab 1999 für verfassungswidrig eingestuft und den Bundesfinanzhof angerufen.

Tipp: Wenn Sie betroffen sind und Ihre Steuerbescheide ab 1999 noch offen sind, müssen Sie schnellstens handeln und gegen die Spekulationssteuer auf Aktiengewinne Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf die beiden FG-Entscheidungen, von denen der Brandenburger-Fall schon beim BFH liegt (Az.: IX B 88/04).

Extra-Tipp: Wenn Sie Spekulationsverluste in ein früheres Jahr zurücktragen, sollten Sie darauf achten, daß der Fiskus die Freigrenze von 512 Euro berücksichtigt. Meist nämlich rechnet der Fiskus den Gewinn bis auf Null herunter, wodurch Verlustpotenzial verloren geht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, daß das Finanzamt die Freigrenze auch bei einem Verlustrücktrag berücksichtigen muß (Az.: 2 K 1545/02).

3. Kapitaleinkünfte:

Wenn Sie in Ihrer 2004er-Steuererklärung Zinsen (Einkünfte über 1.421 Euro bei Ledigen, 2.842 Euro bei Verheirateten) und Dividenden angeben müssen, sollten Sie im Gegenzug auch sämtliche Kosten geltend machen.

Achtung! Seit 2003 gilt für inländische Dividenden das Halbeinkünfteverfahren. Das bedeutet: Sie brauchen zwar nur noch für die Hälfte Steuern zu zahlen, können im Gegenzug aber auch nur die halben Werbungskosten geltend machen. Zinsen müssen Sie weiterhin voll versteuern, können dafür sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten Steuern mindernd absetzen. Grundsätzlich müssen Sie die Werbungskosten jeder Kapitalanlage einzeln zuordnen. Besonders bei Aktienfonds erscheint das jedoch recht umständlich.

Steuertip: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für Werbungskosten bis 500 Euro (Ehegatten 1.000 Euro) ein vereinfachtes Aufteilungsverfahren zugelassen. Sie dürfen die Kosten nach dem Verhältnis der Erträge oder Kurswerte der Anteile aufteilen. Diese Aufteilung bleibt Ihnen erspart, wenn Ihre Werbungskosten nicht mehr als 51 Euro (Ehepaare 102 Euro) betragen. Dann nämlich berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Werbungskosten-Pauschbetrag. Daher rechtzeitig vor Jahreswechsel Belege sichten.

Absetzbar sind: * Depotgebühren, * Kreditzinsen, * Disagio, * Kosten für Beratung und Gebühren, * Abokosten für Wertpapier-Zeitschriften, Infodienste, * Software zur Vermögensverwaltung, * Telefongebühren plus anteilige Grundgebühr, * Safemiete, * Steuerberatergebühren * Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen sowie Übernachtung beim Besuch einer Hauptversammlung.

4. Verluste: Ab nächstem Jahr droht den beliebten geschlossenen Steuersparfonds das endgültige Aus. Wenn Sie letztmalig in diesem Jahr Ihre drückende Steuerlast mit hohen Verlusten aus Immobilien-, Leasing-, Öko- und Medienfonds mindern wollen, müssen Sie mehr denn je aufpassen.

Tip: Berlin hat die Fondsbranche durch drei neue Erlasse aufgeschreckt. Wichtigste Vorschrift daraus: Ab sofort darf der Anleger fondsbedingte Nebenkosten nur noch dann sofort abschreiben, wenn er als Hersteller anerkannt ist.

Ergebnis: Wenn Sie einen Fonds zeichnen, darf kein festes Konzept vorhanden sein. Viele Fragen sind ungeklärt. Eines ist sicher: Die Fondskonzepte der letzten Jahre mit ihren hohen Verlustzuweisungen gehören damit ab 2005 der Vergangenheit an.

Mit folgenden Eckdaten können Sie derzeit bei Steuersparfonds rechnen:

Deutschlandfonds
§ Verlustzuweisung 2003 im Schnitt: 25 Prozent
§ Durchschnittliche Anfangsausschüttung 2003: 6,2 Prozent
§ Empfohlene Mindestbeteiligung: ab 10.000 Euro
§ Anlagedauer: ca. 20 Jahre

Auslandsfonds
§ Keine Verlustzuweisungen, dafür Versteuerung im Ausland
§ Durchschnittliche Anfangsausschüttung 2003: Amerika: 7,8 Prozent, Sonstige: 7,5 Prozent
§ Empfohlene Mindestbeteiligung: ab umgerechnet 30.000 Euro
§ Anlagedauer: circa 10 Jahre

Schiffsbeteiligungen
§ Verlustzuweisung 2003: 53 Prozent
§ Durchschnittliche Anfangsausschüttung 2002: 8,2 Prozent
§ Empfohlene Mindestbeteiligung: ab 30.000 Euro
§ Anlagedauer: circa 15 Jahre

Medienfonds
§ Verlustzuweisung 2003: 122 Prozent
§ Durchschnittliche Anfangsausschüttung 2003: 16,9 Prozent
§ Empfohlene Mindestbeteiligung: ab 50.000 Euro
§ Anlagedauer: circa 5 bis 7 Jahre

New-Energy-Fonds
§ Verlustzuweisung 2003: 89 Prozent
§ Durchschnittliche Anfangsausschüttung 2003: 5,8 Prozent
§ Empfohlene Mindestbeteiligung: ab 15.000 Euro
§ Anlagedauer: circa 20 Jahre

Private-Equity-Fonds
§ Verlustzuweisung bei vermögensverwaltenden Fonds: keine
§ Durchschnittliche Anfangsausschüttung 2003: keine Prognosen
§ Empfohlene Mindestbeteiligung: ab 50.000 Euro
§ Anlagedauer: circa 6 bis 8 Jahre

Lebensversicherungs-Fonds
§ Verlustzuweisung 2003: keine, dafür abhängig von Konzept zum Teil ausländische Einkünfte
§ Empfohlene Mindestbeteiligung: ab 20.000 Euro
§ Anlagedauer: circa 7 bis 10 Jahre

Fazit:
Geschlossene Fonds sind - trotz ständig schärferer Steuervorschriften - eine interessante Anlagealternative, bei denen der Steuerverlust nicht mehr im Vordergrund steht. Der Trend hin zum wirtschaftlichen Anlageprodukt wird immer deutlicher: Die Rendite ist bei Anlegern zunehmend der entscheidende Faktor bei der Kaufentscheidung. Die Steuerersparnis entwickelt sich zum Sahnehäubchen obendrauf.

Achten Sie bei der Auswahl daher unbedingt auf das Fonds-Konzept. Vorsicht! Bei verschiedenen Fondsarten (Lebensversicherungen, Medien) gibt es noch große steuerliche Unsicherheiten. Wählen Sie Ihren Fonds sorgfältig aus und lassen Sie sich von eifrigen Vertretern unter Druck setzen. Neben der Prospektprüfung sollten Sie - eventuell mit Ihrem Steuerberater gemeinsam - die Leistungsbilanz des Fonds-Initiators sowie das Prospekt- und Steuergutachten prüfen.

5. Auslandsaktien: Wenn Sie bis zum Jahr 2001 Aktien ausländischer Unternehmen im Depot hatten, die regelmäßig Dividenden gezahlt haben, können Sie mit einer satten Steuererstattung rechnen. Das bis dahin geltende deutsche Anrechnungsverfahren ist europarechtswidrig, entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Tipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Steuerbescheid noch offen ist! Beantragen Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren (Az.: C - 319/02), dass Ihnen 3/7 der Dividende angerechnet werden.

6. Bezugsrechte: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, daß der Verkauf von Bezugsrechten, die zum Erwerb junger Aktien bei einer Kapitalerhöhung berechtigen, nur innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig ist (Az.: IX R 9/00). Bislang war strittig, wann die Spekulationsfrist beginnt. In einem aktuellen Urteil hat der BFH dies beantwortet. Die einjährige Spekulationsfrist beginnt schon mit dem Erwerb der Altaktien und nicht erst mit der Ausgabe der Bezugsrechte.

7. Geprellte Anleger: Wenn Sie einem Anlagebetrüger auf den Leim gegangen sind, müssen Sie nicht erhaltene Gewinne auch nicht versteuern (Az.: 2 V 2333/02). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einem betroffenen Steuerzahler Aussetzung der Vollziehung gewährt, der Steuern auf erzielte Spekulationsgewinne zahlen sollte.

Tip: Wenn Sie trotzdem nicht erhaltene Spekulationsgewinne versteuern müssen, sollten Sie gegen Ihren Bescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvL 17/02) ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

8. Beiträge auch auf Spekulationsgewinne: Die gesetzlichen Kassen dürfen bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten Beiträge auch auf Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen erheben, wenn die Satzung eine entsprechende Klausel enthält. Das Sozialgericht Münster gab einer Krankenkasse Recht (Az.: S 8 KR 114/01). Der Versicherte hatte argumentiert, daß Spekulationsgewinne kein regelmäßiges Einkommen darstellten. Doch die Sozialrichter billigten die Argumentation des Versicherten nicht.

Tipp: Informieren Sie sich, welche Einkünfte Ihre Kasse bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Eventuell lohnt sich ein Wechsel der Krankenkasse. Die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) haben den Passus bislang noch nicht in ihrer Satzung, Ersatzkassen und zahlreiche Betriebskrankenkasse dagegen schon.

9. Mehr Kontrollen ab 2005: Wer sein Geld für sich arbeiten läßt und hier und da den Fiskus bemogelt, sollte spätestens ab 2005 überaus ehrlich werden. Denn ab dann müssen Banken und Sparkassen den Kontoinhabern am Ende des Jahres sämtliche Kapitalerträge, Spekulationsgeschäfte, anrechenbare Steuern und Werbungskosten bescheinigen. Schlecht, wenn die Angaben in der Steuererklärung von dieser Jahresbescheinigung abweichen!
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Alt 29-11-2004, 21:34   #2
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Betriebliche Konten sind von dem neuen Verfahren ausgenommen. Ehepartner mit einem gemeinsamen Konto erhalten die Bescheinigung auf beide Namen ausgestellt. Rentner können sich auch mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nicht vor dem Dokument der Bank drücken.

Achtung! Ab 2005 lassen sich keine Konten bei deutschen Banken vorm Finanzamt verstecken. Per Computer weiß jeder Beamte mit einem Tastendruck, wer wo wie viele Konten besitzt. Danach muß er nur noch die einzelnen Jahresbescheinigungen anfordern und weiß, wie viele Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne in Wirklichkeit geflossen sind.

10. Eigenheimzulage auch ohne Haus:

Noch kann jeder die Eigenheimzulage bekommen - sogar wenn Sie weder ein Haus besitzen noch bauen wollen. Der Trick: Beteiligen Sie sich noch in diesem Jahr an einer Wohnungsbaugenossenschaft. Dann zahlt der Staat Ihnen acht Jahre lang je drei Prozent Ihrer Beteiligungssumme als Zulage. Als Ehepaar kommen Sie sogar zwei Mal in den Genuß des Staatszuschusses. Das können Sie für eine recht attraktive Geldanlage nutzen. Denn die Zulage ist für Sie steuerfrei.

Minimum Eigenbeteiligung: 5.000 Euro
Maximum Zulage pro Jahr: 1.200 Euro
Bonus pro Jahr und Kind: 250 Euro

Beispiel: Ehepaar mit einem Kind:
----------------------------
Beteiligung: 6.000 Euro
----------------------------
Zulage: 8 Jahre x 180 Euro = 1.440 Euro
Kind: 8 Jahre x 250 Euro = 2.000 Euro
----------------------------
Ausschüttung gesamt: 3.440 Euro

jährliche Rendite: 5,68 % - steuerfrei

Einziger Pferdefuß: Wenn Sie die Bauzulage bekommen, müssen Sie innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums in eine der Genossenschaftswohnungen ziehen. Diese Neuregelung seit 1.1.2004 ist jedoch unter Juristen sehr umstritten, da der Bundesfinanzhof schon vor Jahren einen solchen Zwangseinzug für rechtswidrig eingestuft hatte.

11. Änderungen bei den Finanzgerichten:

Seit dem 1. Juli 2004 ist das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Dieses neue Gesetz bringt Ihnen bei Verfahren vor Finanzgerichten (FG) eine teure Änderung: Eine kostenfreie Rücknahme von Klagen - wie bislang möglich - gibt es ab sofort nicht mehr. Damit ist für Betroffene die rein „fristwahrende” Klage, bei der erst später die eigentlichen Erfolgsaussichten geprüft werden, nicht mehr kostenlos möglich. Auch die 'vorsorgliche Klage gegen Schätzbescheide', bei der der Steuerbescheid nicht schon während des vorgeschalteten Einspruchsverfahrens abgegeben wird, ist jetzt mit Kosten verbunden.

Tip: Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater oder Anwalt die Kosten vorsorglicher Klagen rechtzeitig ausrechnen, damit Sie entscheiden können, ob sich eine vorsorgliche Klage überhaupt lohnt.

12. Entwarnung bei Immobilienfonds: Wenn Sie in den 90er Jahren in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert haben, brauchen Sie sich keine Steuer-Sorgen zu machen: Die so genannte „Liebhaberei-Frist” wird für Altverträge weiterhin bei 100 Jahren liegen, stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar. Nach den neuen Regeln muß ein Immobilienfonds spätestens nach 30 Jahren Gewinne machen, damit die hohen Anfangsverluste steuerlich anerkannt werden. Bislang galt ein Zeitraum von 100 Jahren. Diese Frist wird also bei Altverträgen nicht rückwirkend auf 30 Jahre sinken. Eine solche Regelung hätte bedeutet, daß die meisten Anleger die Steuern hätten nachzahlen müssen, die sie Dank der Fondsverluste gespart haben.

13. Neue Risiken für Immobilienfonds-Anleger: Eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (Az.: IV A 6-S 2240-46/04) enthält für Besitzer von Immobilienfonds eine böse Überraschung: Der Fiskus muß ab sofort - sogar rückwirkend in offenen Steuerfällen - Verkäufe von Fondsanteilen als Objektverkauf bewerten, wenn der Anleger mit mindestens 250.000 Euro an dem Fonds beteiligt ist. Die unangenehme Folge: Haben Sie in den letzten fünf Jahren schon drei Objekte (Grundstücke, Häuser, Wohnungen) verkauft, behandelt Sie der Fiskus wie einen Gewerbetreibenden.

Die unangenehme Folge: Sie müssen zusätzlich Gewerbesteuer und meist auch mehr Einkommensteuer zahlen. Achtung! Um die neue 250.000-Euro-Grenze zu erreichen, genügen oft schon Zeichnungssummen zwischen 100.000 und 125.000 Euro, da Auslandsfonds oft fremd finanziert werden. Sind Sie betroffen, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater und dem Fondsanbieter sprechen und Ihre Beteiligungssumme reduzieren.
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Alt 29-11-2004, 21:36   #3
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Steuertips zum Jahresende (Teil II)

Von Lutz Schumann, Chefredakteur des Steuer-Schutzbriefs

26. November 2004 Lutz Schumann, Chefredakteur des Steuer-Schutzbriefs (www.Steuerschutzbrief ), verrät Ihnen in Teil II der Steuertips zum Jahresende die besten steuerlichen Ratschläge für Immobilienbesitzer

1. Eigenheim: Die staatliche Zulage entfällt ab 2005 höchstwahrscheinlich. Tip: Wenn Sie bis zum 31.12.2004 einen Bauantrag stellen oder einen notariellen Kaufvertrag unterschreiben, erhalten Sie noch die heutige Zulage (acht Jahre je fünf Prozent der Kaufsumme, maximal 1.250 Euro pro Jahr plus 800 Euro pro Kind. Achtung! Es bestehen Einkommensgrenzen).

2. Mietverhältnisse mit Angehörigen: Überlassen Sie Angehörigen eine Wohnung zu einer Vorzugsmiete, müssen Sie seit 1.1.2004 mindestens 75 Prozent (bis 2004: 50 Prozent) der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, um in den Genuß des vollen Werbungskostenabzugs zu kommen.

Tip: Um Probleme mit dem Fiskus zu vermeiden, sollten Sie den Mietvertrag entsprechend anpassen. Wenn Sie weiterhin nur 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, müssen Sie dem Finanzamt mit einer Prognose über 30 Jahre Ihre Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, um weiterhin in den Genuß der vollen Werbungskosten zu kommen.

Entwarnung: Bislang war strittig, ob Sie durch eine Erhöhung der Angehörigen-Miete nicht gegen das Mietrecht verstoßen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster gibt Entwarnung: Wenn Sie Ihren Angehörigen-Mietvertrag Ende 2003 oder Anfang 2004 an die neuen Steuervorschriften angepaßt und dabei gegen geltendes Mietrecht verstoßen haben, führt dies allein noch nicht zur steuerlichen Aberkennung des Mietvertrags (Az.: S 2253-60-St 22-3).

3. Auslandsimmobilien: Ausländische Ferienimmobilien hatten bislang einen Nachteil: Vermieten Sie diese und machen Verluste, konnten Sie die Miesen in Deutschland nicht Steuern senkend nutzen. Jetzt hat der BFH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um klären zu lassen, ob ausländische Verluste aus einer Immobilie in Deutschland mit positiven Einkünften (Gehalt, Mieten, Zinsen) verrechnet werden dürfen (Az.: C-152/03). Selbst wenn die Richter eine Direktverrechnung nicht zulassen, profitieren Betroffene durch den so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, daß der Fiskus ausländische Gewinne oder Verluste zwar nicht direkt berücksichtigt, aber bei der Ermittlung des Steuertarifs heranzieht.

Tip: Wenn Sie mit Ihrer ausländischen Immobilie 2004 Verluste gemacht haben, sollten Sie diese unbedingt angeben, gegen einen ablehnenden Bescheid unter Hinweis auf das Verfahren vor dem EuGH Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

4. Ferienimmobilie: Der Fiskus muß ab sofort von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgehen, selbst wenn der Besitzer das Objekt in Eigenregie vermietet. Bislang galt dies nur für deutsche Ferienimmobilien, die über eine professionelle Agentur vermietet wurde. Der BFH stellte klar, daß keine Nachweise für die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzers erforderlich sind (Az.: IX R 18/02). Nur wenn die Ferienimmobilie teilweise selbst genutzt wird, muß er eine Totalüberschussprognose über 30 Jahren abgeben.

5. Disagio nur noch bis 5 Prozent erlaubt: Sogenannte Auszahlungsverluste bei Darlehen (Disagio) sind vor allem bei Immobilienbesitzern beliebt. Der Grund: Sie können diese Zinsvorauszahlungen auf einen Schlag absetzen und so eine Menge Steuern sparen. Bislang erkannte der Fiskus bei einer Zinsbindung von mindestens fünf Jahren ein Disagio von maximal zehn Prozent an. In einem aktuellen BMF-Schreiben wurde allen Finanzämtern mitgeteilt, daß ein Disagio nur noch bis fünf Prozent des Nominalkredits als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anerkannt wird (Az.: IV C 3 S.2253a-48/03).

Tip: Die ministeriale Anordnung gilt zwar nur für geschlossene Immobilienfonds, doch in der Praxis wird der Fiskus den Erlass auf alle Immobilienkredite anwenden. Sie sollten daher bei einem Neuabschluß die aktuelle Höchstgrenze beachten, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.

6. Solaranlage absetzen: Die Kosten für eine Solaranlage zum Wassererhitzen lassen sich von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: IX R 52/02). Aus dem konkreten Fall ergeben sich allerdings einige Voraussetzungen für andere Hauseigentümer:

1. Sie müssen das Haus zum Teil vermieten. Absetzen dürfen Sie nur die Kosten, die anteilig auf den vermieteten Teil entfallen. Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine Ferienwohnung.

2. Die Solaranlage darf den Wert des Gebäudes nicht wesentlich verbessern. Sonst handelt es sich nicht um sofort absetzbare Erhaltungskosten, sondern um Herstellungskosten, die über 50 Jahre hinweg abzuschreiben sind. Der Kläger besaß eine voll funktionstüchtige Gaswärmeversorgung. Deshalb stellte die Solaranlage nach Ansicht der Richter keine Verbesserung, sondern eine ergänzende Energiequelle dar.

7. Weniger Erbschaftsteuer: Wenn Sie ein Grundstück erben, setzen Sie nicht den tatsächlichen Wert für die Erbschaftsteuer an, sondern den meist niedrigeren so genannten „Grundbesitzwert”. Liegt der tatsächliche Wert jedoch unter diesem Grundbesitzwert, so gilt der tatsächliche Wert. Voraussetzung: Sie weisen den niedrigeren Wert nach, zum Beispiel durch ein Sachverständigengutachten.

Als Nachweis gilt auch ein niedriger Kauf- oder Verkaufpreis vor oder nach der Erbschaft. Bisher verlangte die Finanzverwaltung, daß ein solcher Verkauf nicht länger als ein Jahr vom Zeitpunkt der Erbschaft entfernt sein dar. Der Bundesfinanzhof dagegen entschied: Auch größere Abstände sind erlaubt, wenn etwaige jährliche Preisänderungen berücksichtigt wurden (Az.: II R 55/01).
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Alt 21-11-2005, 13:22   #4
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Geldanlage & Börse: Zum Jahresende Aktien-Depot durchleuchten

Montag 21. November 2005, 11:30 Uhr

Geldanlage & Börse: Zum Jahresende Aktien-Depot durchleuchten

Frankfurt/Main (AP) Inhaber von Aktien sollten zum Jahreswechsel ihre Bestände einmal gründlich durchleuchten. Das empfiehlt das Deutsche Aktieninstitut (DAI). Dabei sollten Anleger besonders darauf achten, welche ihrer Papiere im laufende Jahr Gewinne und welche Verluste eingebracht haben. Dies kann sich nämlich steuerlich bemerkbar machen.

Verkauft ein Anleger verlustbringende Aktien, die er weniger als ein Jahr im Depot hatte, dann kann er laut DAI den Verlust steuerlich geltend machen. Besonders reizvoll sei dies, wenn er im laufenden Steuerjahr Kursgewinne gemacht hat, die steuerpflichtig sind. Realisierte Verluste mindern den zu versteuernden Gewinn und drücken ihn vielleicht unter die Freigrenze von 512 Euro pro Person und Jahr, so dass gar keine Steuer mehr anfällt.

Das DAI rät außerdem dazu, Spekulationsverluste auch dann bei der Steuererklärung anzugeben, wenn im laufenden Jahr keine Spekulationsgewinne erzielt wurden. Mit einem Verlustrücktrag könne sich der Anleger eventuell im Jahr zuvor gezahlte Spekulationssteuer zurückholen. Außerdem sei es möglich, sich per Verlustvortrag ein zeitlich unbegrenztes Polster gegen Steuerzahlungen auf zukünftige Veräußerungsgewinne aufzubauen. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten wie etwa Zinsen oder Dividenden sei jedoch nicht möglich.
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