Alt 10-07-2003, 06:54   #1
Stefano
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Kündigung wegen Eigenbedarfs - Vermieter muss Ersatz anbieten

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http://www.n-tv.de/Vermieter-muss-Er...cle106253.html
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Alt 17-07-2003, 10:24   #2
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Anzeigen von Wohnungsmängeln - Mietminderung auch später

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http://www.n-tv.de/Mietminderung-auc...cle105886.html
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Alt 17-07-2003, 15:08   #3
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Kein Recht auf die Wurst-Grillverbot in Balkonien

Schätzungsweise 70 bis 90 Millionen Mal im Jahr werfen die Bundesbürger ihren Grill an, meist spontan, je nach Wetterlage. Und wenn die Wurst schön brutzelt, die Düfte zum Nachbarn rüber ziehen und die Stimmung ausgelassen ist, gibt es häufig Ärger. Ebenfalls millionenfach wird dann erbittert über Lärm und Gerüche gestritten, vor allem in dicht besiedelten Städten.

Gestunken haben die alljährlichen "Kleinkriege" ganz offensichtlich auch dem Essener Landgericht. Die Richter entschieden: Um Streit von vornherein zu verhindern, dürfen Vermieter per Mietvertrag ein Grillverbot auf Balkonen verhängen (Aktenzeichen: 10 S 438/01).

Halten sich Bewohner von Mehrfamilienhäusern nicht an die strenge Vorgabe, können sie abgemahnt und im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werden. Dabei spielt es nicht einmal eine Rolle, ob auf Holzkohle oder Elektrogrill gebrutzelt wird.

Der rigorose Bannspruch kann den Mietern allerdings nicht im Nachhinein, etwa als Anhang zum langjährigen Mietvertrag, präsentiert werden, ist Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds (DMB), überzeugt. Auch als Vorschrift in der Hausordnung sei ein nachträgliches Grillverbot nicht durchsetzbar.

Das sieht der Solinger Rechtsanwalt Hans Reinhold Horst anders: Ein Vermieter dürfe „selbstverständlich" Einschränkungen verordnen, „beispielsweise durch die Hausordnung", wie der Jurist in der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung betont.

Ende der Toleranz?

Bislang entschieden die Gerichte in der nationalen Streitfrage „Grillen, ja oder nein und wie oft?" eher großzügig. Mal wurde auf ganz praktische Tipps verwiesen, wie sich mit Aluschalen, Folien und anderen Mitteln die Qualmentwicklung in den Griff kriegen lässt. Mal erwarteten sie von verärgerten Nachbarn schlicht mehr Toleranz.

Doch kaum ein Grillfreund hat den vielen bisherigen Urteilen zur Barbecue-Häufigkeit wohl wirklich Beachtung geschenkt. Wer hält sich schon daran, nur drei Mal im Jahr oder sechs Stunden jährlich auf der Terrasse zu brutzeln, wie es das Landgericht Stuttgart vorgab? Oder an ein Grillvergnügen im Monat - aber nur dann, wenn die Nachbarn 48 Stunden vorher informiert werden, wie es das Amtsgericht Bonn vorsah?
Das könnte sich mit dem Essener Urteil ändern. Mit dieser Entscheidung drohen erstmals handfestes Ungemach und folgenreiche Strafen.

Keine Ausnahmen

Eigentlich gilt: Zu Wohnung oder Haus gehörende Balkone, Terrassen oder Gärten dürfen vom Bewohner zunächst einmal so genutzt werden wie er will. Dort darf er feiern, essen, trinken und auch grillen, wie der Mieterbund erläutert. Die Grenzen sind aber schnell erreicht, wenn die Interessen des Vermieters oder der Nachbarn beeinträchtigt werden. Und das Interesse von Eigentümern könnte jetzt vermehrt sein, lästige Grill-Streitigkeiten ein für alle Mal aus dem Mietshaus zu vertreiben.

Kein Gewohnheitsrecht

Auf Gewohnheit braucht sich im übrigen kein Grillfan herauszureden. Ein Recht auf Lärm, wonach man angeblich einmal im Monat oder drei Mal im Jahr so richtig lautstark auf die Pauke hauen darf, gehört ins Reich der Märchen. „Hält sich hartnäckig, ist aber Quatsch", sagt Ropertz.

Was allein zählt sind die Landesimmissionsschutzgesetze. Und die schreiben klipp und klar vor: Ab 22.00 Uhr muss mit Lärm Schluss sein. Dann beginnt die Nachtruhe, dann müsste streng genommen im Haus weitergefeiert werden. Dulden Nachbarn eine längere Fete im Freien, dann kann sich der Gastgeber über die Toleranz der anderen freuen. Das gilt auch für Grillfeste. „Rücksicht und Toleranz sind das beste Rezept in der Grillsaison. Das hilft, Streit von vornherein zu umgehen", ist Ropertz überzeugt. q: n-tv
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