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Alt 22-01-2007, 09:53   #1
PC-Oldie-Udo
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Das Ende der "Light" Lügen

Wo „leicht“, „kalorienreduziert“ oder „fettarm“ draufsteht, müssen künftig auch nachweislich weniger Kalorien enthalten sein.
Im Überblick
Das bedeuten die neuen Labels




„Diät“, „light“ „leicht“ und „fettarm“, „reich an Vitamin C“, „reich an Ballaststoffen“, „enthält Folsäure“ – das Geschäft mit Lebensmitteln, die dem Verbraucher einen Zusatznutzen versprechen, blüht. Werbewirksame Slogans prasseln auf den Verbraucher ein. Der durchschaut oft nicht, was hinter den Aussagen steckt. So kann ein „Diätjoghurt“ zwar Süßstoff statt Zucker enthalten, aber denselben Fettgehalt wie ein normaler Joghurt haben.

Mehr Transparenz für den Verbraucher, mehr Beweislast für die Unternehmen – das will eine neue EU-Verordnung erreichen, die heute in Kraft tritt. Sie regelt die Kennzeichnung und die Werbung für Lebensmittel. Damit kommen alle Lebensmittel mit Aussagen wie „Reich an Vitamin C“ auf den Prüfstand – aber auch Aussagen, die im Zusammenhang mit der Gesundheit stehen, etwa „stärkt das Immunsystem“ oder „fördert die Verdauung“.

Der Anhang der Verordnung legt genau fest, ab wann Hersteller mit Bezeichnungen wie „fettarm“ oder „proteinreich“ werben dürfen. So darf ein kalorienreduziertes Getränk künftig nicht mehr als 20 kcal pro 100 Milliliter enthalten. „Energiefreie“ Lebensmittel dürfen maximal vier kcal pro 100 Gramm enthalten. „Fettarm“ ist künftig nur noch, was nicht mehr als drei Gramm Fett pro 100 Gramm enthält, für flüssige Lebensmittel gelten 1,5 Gramm. Die Regelungen gelten in der gesamten Europäischen Union.



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Mehr Schutz für Verbraucher




Thomas Isenberg, Leiter des Fachbereichs Ernährung und Gesundheit der Verbraucherzentralen Bundesverband in Berlin, nennt die Regelungen „überfällig und gut“, weil werbewirksame Begriffe erstmals klar definiert würden. „Staatliche und behördliche Leitplanken erhöhen den Verbraucherschutz“, lobte er die Verordnung. Auch die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) begrüßt die Neuregelung als „wichtigen und richtigen Schritt“. Allerdings sei das Thema Lebensmittel sehr komplex und daher nicht einfach durch eine verbesserte Kennzeichnungspflicht zu lösen. So erhöhe zum Beispiel ein erhöhter Beta-Carotin-Gehalt in der Nahrung für Raucher das Krebsrisiko. „Da brauchen Sie so viele Hinweise, die passen gar nicht alle auf die Verpackung. Der einzelne Verbraucher muss weiterhin wachsam bleiben“, betonte DGE-Sprecherin Antje Gahl im Gespräch mit FOCUS Online.

Einschränkung für Kalorienbomben




Zumindest in einem Punkt kann sich der Verbraucher künftig sicher sein: Es wird keine „Mogelpackungen“ mehr geben, also Lebensmittel, die mit einem hohen Gehalt an positiven Inhaltsstoffen werben, aber in anderer Hinsicht ungesund sind, weil sie zum Beispiel zu viel Zucker oder Fett enthalten. Ein Hersteller darf künftig nicht mehr damit werben, dass sein Produkt besonders viele Ballaststoffe enthält, wenn es ansonsten eine Zuckerbombe ist. Ähnliches gilt für Getränke, die mehr als 1,2 Prozent Alkohol enthalten: Zwar darf auf ihnen noch der Begriff „light“ oder „leicht“ stehen, wenn der Alkoholgehalt oder die Kalorienmenge reduziert sind. Weitere gesundheitsbezogene Angaben sind jedoch verboten. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Verbraucher verstärkt zu einem ungesunden Lebensmittel greifen, weil sie glauben, sich damit etwas ganz besonders Gutes zu tun.

Beleg für Zusatznutzen gefordert




„Stärkt die Abwehr“, „fördert die Verdauung“, „gut fürs Immunsystem“ – wer künftig mit solchen Aussagen wirbt, kann das nur, wenn die beworbenen Substanzen ein spezielles Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Dazu wird in den nächsten drei Jahren eine Liste erarbeitet, die den bisherigen Wissensstand zu Ernährung und Gesundheit zusammenfasst. Dazu könnten auch Binsenweisheiten gehören, etwa dass Vitamin C das Immunsystem stärkt oder Ballaststoffe die Verdauung fördern.

Diese Regelung ist der Lebensmittelindustrie ein Dorn im Auge. „Wir müssen das gesamte Wissen der Menschheit über Nahrungsmittel und Gesundheit in eine Liste pressen. Aber man weiß ja zum Beispiel, dass Obst gesund ist, weil sich dieses Wissen über Generationen hinweg etabliert hat, nicht, weil man zig Studien zu dem Thema durchgeführt hat“, sagte Peter Loosen vom Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde im Gespräch mit FOCUS Online. Die Liste sei eine „Mammutaufgabe“, denn schon die erste Liste dieser Art enthalte etwa 700 gesundheitsbezogene Angaben, die jetzt auf den Prüfstand kämen. Doch wie diese Aussagen geprüft werden sollen, sei noch unklar. Peter Loosen hält die Regelung für „zu restriktiv und zu bürokratisch“, zumal irreführende und falsche Aussagen im Zusammenhang mit Lebensmitteln schon längst verboten seien.

Verbraucherschützer hingegen freuen sich: „Die Verordnung kehrt erstmals die Beweislast um“, sagt Thomas Isenberg von der Verbraucherzentrale Bundesverband. Bislang hätten Verbraucherschützer nachweisen müssen, dass ein Produkt mit einer Aussage wirbt, die es nicht einhält. Nun müssen die Hersteller wissenschaftliche Belege dafür beibringen, dass ein Inhaltsstoff der Gesundheit nützt – und dass der Stoff auch in einer Konzentration enthalten ist, die in einer normalen Portion signifikant ist.

Ausnahme für Hustenbonbons




Von der Verordnung ausgenommen sind Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, also zum Beispiel „Digestif“ oder „Hustenbonbon“.

Die Regelung ist seit dem 19. Januar 2007 in Kraft, bis zum 1. Juli gelten Übergangsfristen. So dürfen bis dahin produzierte Lebensmittel auch noch über den Stichtag hinaus verkauft werden.

http://www.focus.de/gesundheit/ernae...aid_27686.html
__________________
Es grüßt euch
Udo

Sei immer ehrlich zu deinem Nächsten, auch wenn er es nicht gerne hört

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