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Alt 03-02-2005, 16:32   #3
cade
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das hab ich heute gefunden. es spekulieren einige auf eine höhere abfindung, ob man auf dem erhöhten niveau einsteigen soll kann ich nicht beurteilen.


Württembergische Hypothekenbank AG
Büchsenstr. 26
70174 Stuttgart
Auszugsweise Veröffentlichung
Prozessvergleich
in der Rechtssache

1. Karsten Trippel
2. Shareholder Value Management AG

- Kläger Ziff. 1 und 2 -
Nebenintervenienten:

gegen

Württembergische Hypothekenbank AG

- Beklagte -
LG Stuttgart, AZ: 40 O 175/03 KfH

Die Hypo Real Estate Holding AG mit Sitz in München, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wirth, Dr. Wasmann, Anwaltskanzlei Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft in Stuttgart, tritt dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs bei. Die Parteien, die Nebenintervenienten Ziff. 1 - 3 und die Hypo Real Estate Holding AG schließen zur Erledigung des Rechtsstreits auf Anraten und Empfehlung des Gerichts folgenden

Prozessvergleich
1. Die Hypo Real Estate Holding AG erklärt als Rechtsnachfolgerin der DIA Vermögensverwaltungs-GmbH, dass sie sich dem Bericht der Beklagten über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der DIA Vermögensverwaltungs-GmbH und der Beklagten vom 25. September 2003 voll inhaltlich anschließt. Die Hypo Real Estate AG und die Beklagte erklären weiterhin, dass nach ihrer Kenntnis und Auffassung - bezogen auf den Stichtag der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Oktober 2003 - der betreffende Bericht vollständig ist und auf der Grundlage der Kenntnisse zum Stichtag die angebotene Abfindung und Ausgleichzahlung angemessen ist. Diese Erklärung erfolgt unbeschadet der Rechtsauffassung der Kläger und der Nebenintervenienten, dass der Bericht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, folgende Fragen schriftlich zu beantworten:
a) Was waren die konkret auf die Württembergische Hypothekenbank AG bezogenen Gründe für die Ratingänderung durch Standard & Poors im Jahre 2003?
b) Wie hoch sind das Eigenkapital, das bilanzielle Eigenkapital sowie die Kernkapitalquote der Württembergischen Hypothekenbank AG per 30. September 2003?
c) Geben sie den Inhalt der Prognoserechnung des Vorstands für die Jahre 2003 - 2007, die der Festlegung von Abfindung und Ausgleich im Rahmen des oben erwähnten Gewinnabführungsvertrags zugrunde lag, bekannt.

Die Beklagte verpflichtet sich, die Antworten zu den vorstehenden Fragen allen Aktionären auf Anforderung schriftlich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung ist zu richten an: Hypo Real Estate Holding AG, Vorstandssekretariat, Unsöldstraße 2, 80538 München. Insoweit stellt dieser Vergleich einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich aller außenstehenden Aktionäre der Beklagten dar (§§ 328 ff. BGB).
3. Die Kläger, die Nebenintervenienten und alle Antragsteller im Spruchverfahren können die gemäß vorstehender Ziff. 2 lit. a - c erhaltenen Auskünfte in vollem Umfang in den von ihnen betriebenen Spruchverfahren verwenden.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, unverzüglich auf ihre Kosten diesen Vergleich ohne seine Ziffer 7 und 8 im elektronischen Bundesanzeiger und mindestens einem überregionalen, täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) zu veröffentlichen.
5. Der Kläger Karsten Trippel hat sich im Vertrauen auf die Unwirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Oktober 2003 nicht am Spruchstellenverfahren (LG Stuttgart Aktenzeichen 34 AktE 4/04 KfH, nachfolgend „Spruchstellenverfahren“) beteiligt. Die entsprechenden Antragsfristen sind zwischenzeitlich abgelaufen. Die Beklagte nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Kläger Karsten Trippel mit der Klägerin Shareholder Value Management AG eine Vereinbarung getroffen hat, durch die die Wahrnehmung der Interessen des Klägers Karsten Trippel im Spruchstellenverfahren sichergestellt ist. Davon unberührt bleiben Ansprüche der Kläger und der Nebenintervenienten aus der Durchführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens.
6. Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen sind die Kläger bereit, den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Oktober 2003 zu dem oben erwähnten Gewinnabführungsvertrag zu akzeptieren. Die Kläger verpflichten sich, weder gerichtlich noch außergerichtlich die Rechtswirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Oktober 2003 zu dem oben erwähnten Gewinnabführungsvertrag oder der Registereintragung dieses Gewinnabführungsvertrags in Frage zu stellen. Die Rechte der Nebenintervenienten im Spruchstellenverfahren bleiben von dem hier abgeschlossenen Vergleich im Anfechtungsverfahren unberührt. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.




Stuttgart, im Februar 2005

Württembergische Hypothekenbank AG

Der Vorstand
__________________
viele grüsse

cade
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