Unbestellte Versandware:
Geschenk vom Händler
Es kommt vor, dass der Postbote ein Päckchen vorbeibringt, in dem sich Ware befindet, die der Empfänger gar nicht bestellt hat. Nicht selten handelt es sich um Lockvogelangebote, etwa Bücher oder Haushaltsgegenstände, mit denen ein Versandhaus auf sich aufmerksam machen will.Doch wie muss der Verbraucher reagieren, wenn der Händler im beiliegenden Brief schreibt, dass er davon ausgeht, dass der Kunde die Ware behalten möchte, wenn er sie nicht binnen zwei oder drei Wochen zurückschickt? Muss man die Ware bezahlen, wenn man sie behalten möchte? Und wenn nicht, muss man sie zurückschicken? Nichts davon ist nötig. Senden Versandhäuser Ware unbestellt ins Haus, besteht seitens des Händlers keinerlei Anspruch mehr auf das Geschenk. Der Empfänger kann den Gegenstand benutzen, aufbrauchen oder auch weiterverschenken – da er nichts bestellt hat, braucht er auch nichts zu bezahlen oder dafür zu haften.Etwas anderes gilt, wenn Sie im Vorfeld mit dem Händler ausgemacht haben, dass Sie eine zum Beispiel per Telefon angebotene Ware gern anschauen würden. In diesem Fall besteht Haftung seitens des Empfängers und er muss die Ware entweder bezahlen oder zurücksenden. Nur unverlangt zugeschickte Ware gilt grundsätzlich als Geschäft ohne Vertragsabschluss und damit ohne Haftung.
__________________
Gruß Sofix
|