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Alt 16-09-2008, 07:45   #13
simplify
letzter welterklärer
 
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Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen und Dividenden) wird ab dem Jahr 2009 bekanntermaßen auf eine vollkommen neue Grundlage gestellt. Statt der Besteuerung zum individuellen Steuersatz wird eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) erhoben, die „an der Quelle“, also im Regelfall schon bei der Bank, berechnet und einbehalten wird. Das bisherige „Halbeinkünfteverfahren“ für Dividendenerträge wird ebenso entfallen wie Steuerfreiheit privater Spekulationsgewinne, wenn zwischen An- und Verkauf der betreffenden Wertpapiere mehr als ein Jahr lag. Beides unterliegt in Zukunft der neuen Pauschalsteuer.

Wir werden Sie in den kommenden Wochen in loser Folge mit den für Sie wichtigsten Auswirkungen dieser bedeutenden Steueränderung bekannt machen, wobei wir heute zunächst auf den neuen „Steuertarif“ eingehen werden:

Grundsatz ist, daß ab 1.1.2009 alle Kapitalerträge, die nicht im Rahmen eines Unternehmens anfallen (hier bleibt im wesentlichen alles beim alten), bereits an der Quelle mit einem Steuersatz von pauschal 25 % zuzüglich des noch erhobenen Solidaritätszuschlages besteuert werden. Inländische Schuldner oder Zahlstellen (das müssen nicht nur Kreditinstitute sein, es können auch Unternehmen mit z.B. stillen Beteiligungen sein) müssen die Steuer errechnen, einbehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abführen.

Kirchensteuer wird auf die so ermittelte Steuer noch nicht „von Amts wegen“ erhoben. Dies dürfte erst ab ungefähr dem Jahr 2011 der Fall sein, wenn den Banken eine Datenbank zur Verfügung gestellt werden kann, aus der die eventuelle Kirchenzugehörigkeit ihrer Kunden ablesbar ist. Wer Kirchensteuer entrichten möchte, kann bis dahin entweder seine Bank von der Kirchenmitgliedschaft von sich aus informieren oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung die bei ihm einbehaltene Abgeltungssteuer angeben und um Festsetzung der darauf entfallenden Kirchensteuer bitten. Ein Sonderausgabenabzug ist für diese Teile der Kirchensteuer allerdings nicht mehr vorgesehen.

Nicht mehr möglich ist bei der Abgeltungssteuer ferner eine individuelle Berücksichtigung der mit den Kapitalerträgen verbundenen Werbungskosten. Statt dessen wird ein jährlicher „Sparer-Pauschbetrag“ in Höhe von 801 Euro (bei Zusammenveranlagung 1602 Euro) gewährt. Ähnlich wie bisher kann auch in Zukunft der Abzug von Abgeltungssteuer von vornherein vermieden werden, wenn dem Kreditinstitut eine vom Finanzamt auf entsprechenden Antrag erstellte „Nichtveranlagungsbescheinigung“ vorgelegt wird.

Wer Steuern zahlen muß, dies aber aufgrund der Einkommenshöhe insgesamt zu einem niedrigeren Steuersatz als 25 %, hat auch die Möglichkeit, seine Kapitalerträge bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Kreditinstitute werden für diesen Fall eine entsprechende Bescheinigung erstellen, auf der auch die beim Kunden einbehaltene Abgeltungssteuer vermerkt ist, die dann wie eine Steuervorauszahlung angerechnet wird. Stellt sich bei der Steuerveranlagung heraus, daß die Abgeltungssteuer doch die für den jeweiligen Steuerzahler günstigere Variante ist, muß die Finanzbehörde dies von Amts wegen berücksichtigen.

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