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Alt 21-05-2003, 16:12   #31
OMI
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Alt 09-04-2004, 13:55   #32
cade
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Informationen zum Vergleichspaket

Am 23. und 25. März wurde der umfassende Vergleich vor den Gerichten in Hannover, München und Nürnberg protokolliert.

Im Rahmen dieses Vergleichs hat sich E.ON Energie AG, München, insbesondere zu einer deutlichen Verbesserung der Abfindungs- und Ausgleichsangebote bereit erklärt, die sie den außenstehenden Aktionären der CONTIGAS Deutsche Energie AG (CONTIGAS), Regensburg, und der E.ON Bayern AG, Regensburg, unterbreitet hatte. Daneben sieht der Vergleich für Aktionäre, die an den Rechtsvorgänger der E.ON Bayern AG beteiligt waren, also den Aktionären der OBAG Aktiengesellschaft (OBAG), der EVO Energieversorgung Oberfranken Aktiengesellschaft (EVO), der Großkraftwerk Franken Aktiengesellschaft (GFA) und der Überlandwerk Unterfranken Aktiengesellschaft (ÜWU) eine bare Zuzahlung zusätzlich zu den im Rahmen der Verschmelzung gewährten E.ON Bayern-Aktien vor.

Im Einzelnen gelten für die vergleichsweise beendeten Verfahren folgende wirtschaftliche Eckwerte:

Allen außenstehenden Aktionären der CONTIGAS Deutsche Energie AG bietet die E.ON Energie eine gegenüber dem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbesserte Abfindung an. Sie beträgt je CONTIGAS-Aktie EUR 67,00 in bar oder EUR 72,50 in Aktien der E.ON AG, Düsseldorf. Aktionäre, die das ursprüngliche Barabfindungsangebot von EUR 56,09 (DM 109,70) angenommen haben, erhalten wahlweise eine Bar- oder Sachergänzung; diese beträgt je übertragene CONTIGAS-Aktie EUR 10,91 in bar bzw. EUR 16,41 in E.ON-Aktien. Der nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu zahlende Ausgleich wird rückwirkend von EUR 2,60 auf EUR 3,11 je Aktie erhöht (Landgericht München I, Az. 5 HK O 20890/98).

Die E.ON Energie hat außerdem zugesagt, allen außenstehenden Aktionären der CONTIGAS Deutsche Energie Aktiengesellschaft ein freiwilliges Tauschangebot zu unterbreiten. Danach können die CONTIGAS-Aktien der E.ON Energie angedient werden, alternativ gegen EUR 80,00 in bar oder EUR 85,00 in E.ON-Aktien. Das freiwillige Tauschangebot soll vor einer etwaigen künftigen Konzernierungsmaßnahme bei der CONTIGAS, spätestens jedoch zum 30. Juni 2008, erfolgen (Landgericht München I, Az. 5 HK O 13487/03).

Die E.ON Energie erhöht auch zugunsten der außenstehenden Aktionäre der E.ON Bayern AG das ursprüngliche Abfindungsangebot aus dem zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Statt der EUR 27,64 je E.ON Bayern-Aktie bietet sie nunmehr eine erhöhte Abfindung in Höhe von EUR 32,53 in bar oder EUR 35,50 in E.ON-Aktien. Das neue Angebot liegt damit auch noch über dem öffentlichen Tauschangebot vom 16. Mai 2003; damals wurden EUR 31,65 je E.ON Bayern-Aktie geboten. Aktionäre, die das ursprüngliche Abfindungsangebot oder das öffentliche Tauschangebot angenommen haben, erhalten den jeweiligen Differenzbetrag hierzu wahlweise in bar (EUR 4,89 bzw. EUR 0,88) oder in E.ON-Aktien (im Wert von EUR 7,86 bzw. EUR 3,85). Der Ausgleich wurde ebenfalls angehoben: für 1999 und 2000 jeweils um EUR 0,24 auf EUR 1,50, für die Geschäftsjahre ab 2001 um EUR 0,12 auf EUR 1,62 je Aktie (Landgericht München I, Az. 5 HK O 14804/99 bzw. Landgericht Nürnberg/Fürth, Az. 1 HK O 426/02).

Ehemalige Aktionäre der Ende 2001 auf die E.ON Bayern AG verschmolzenen Gesellschaften EVO Energieversorgung Oberfranken AG und OBAG AG können zudem noch verbesserte Abfindungs- und Ausgleichsleistungen aufgrund der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge erhalten, die im Januar 1999 mit beiden Gesellschaften geschlossen wurden. Zugunsten ehemaliger EVO-Aktionäre erhöht E.ON Energie das Abfindungsangebot von EUR 24,74 je EVO-Aktie auf EUR 29,60 in bar oder EUR 31,80 in E.ON-Aktien. Für bereits angediente Aktien beträgt die Barergänzung EUR 4,86, die Sachergänzung EUR 7,06 in E.ON-Aktien. Der Ausgleich verbessert sich von EUR 1,06 auf EUR 1,27 je Aktie (Landgericht Nürnberg/Fürth, Az. 1 HK O 4400/99). Ehemaligen OBAG-Aktionären bietet E.ON Energie statt EUR 28,86 je OBAG-Aktie nunmehr EUR 34,50 in bar oder EUR 37,10 in E.ON-Aktien. Die Barergänzung beträgt hier EUR 5,64, die Sachergänzung EUR 8,24 in E.ON-Aktien. Der Ausgleich verbessert sich von EUR 1,35 auf EUR 1,60 je Aktie (Landgericht Nürnberg/Fürth, Az. 1 HK O 4355/99).

Schließlich erhalten ehemalige Aktionäre der OBAG AG, EVO Energieversorgung Oberfranken AG, Großkraftwerk Franken AG und der Überlandwerk Unterfranken AG, die mit ihren Aktien an der Verschmelzung dieser Gesellschaften auf die E.ON Bayern teilgenommen haben, zusätzlich zu den seinerzeit gewährten E.ON Bayern-Aktien noch eine bare Zuzahlung. Diese beträgt EUR 0,40 je im Rahmen der Verschmelzung gewährter E.ON Bayern-Aktie (jeweils Landgericht Nürnberg/Fürth, Az. 1 HK O 7931/01, 1 HK O 7810/01, 1 HK O 477/02 bzw.
1 HK O 8676/01).

Die Einzelheiten zu den verschiedenen Abfindungsangeboten und der bankmäßigen Abwicklung werden noch gesondert veröffentlicht. Diese Veröffentlichung wird voraussichtlich in der Zeit zwischen dem 21. und 28. April 2004 erfolgen. Die Abfindungsangebote können erst nach dieser Veröffentlichung innerhalb der dort näher bestimmten Frist angenommen werden.



Informationen zum Vergleichspaket
(PDF, 16 KB)
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viele grüsse

cade
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